Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1508-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1508-W/04vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragt den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihre Tochter S., geb. am 4.
Juli 1989.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 22. Oktober 2003 untersucht.
Der untersuchende Facharzt für Lungenkrankheiten erstellte folgendes
Gutachten.
Untersuchung
am: 2003-10-22 15:50 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Seit
Kindheit an Asthma bronchiale bekannt - keine stat Aufenthalte - Arzt
DrU. Beschwerden: Belastungsatemnot -
gelegentlich nächtliche Beschwerdesymptomatik vermehrt im Sommer - im
Winter weniger. Schule Gymnasium 4 Klasse - keine Turnbefreiung - vorher
Sultanol nehmen, Keine
wesentlichen
Fehlstunden Familie: negiert Allergie: Hausstaubmilbe,
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol
Diskus vor Belastung, Seretide junior Disc derzeit abgesetzt, Singulair Tbl 10
mg 1 x 1,
Untersuchungsbefund:
Größe
171 cm Gewicht 57 kg Az normal EZ untergewichtig, Pulmo: Vesikuläratmen
keine pathologischen Rasselgeräusche, sonorer Klopfschall Basen
verschieblich, Cor: reine, rhythmische Herztöne, keine Lippenzyanose,
Nasenatmung nicht behindert
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-09-16
DrU
bronchiale
Hyperreaktivität PC 20 0,8 Lungenfunktion - mittelgradige
Atemflussminderung
2003-08-29
DrU
mittelgradige
Atemflussminderung
2003-09-19
DrU
geringradige
Atemflussminderung
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
ORS
da bei gelegentlicher Beschwerdesymptomatik mäßige
Atemflusseinschränkung. Derzeit klinisch unauffälliger
Untersuchungsbefund
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-12-03 von N.H.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2003-12-04
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 13. Februar 2004 den
Antrag ab September 2003 ab, weil laut Gutachten nur eine 40%ige Behinderung
diagnostiziert wurde.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 10. März 2004 Berufung
und führte dazu unter anderem Folgendes aus:
"...Meine
Tochter hat schon seit jüngstem Kindesalter an Probleme mit den Atemwegen,
weshalb sie schon im Alter von 4 Jahren immer wieder stationär im St. Anna
Kinderspital aufgenommen wurde. Wir haben danach alle Empfehlungen der
Ärzte befolgt, sodass sich ihr Zustand einigermaßen stabilisieren
konnte, bis es eben vor einigen Jahren soweit kam, dass
S. in akute Atemnot geriet, und zwar so
schlimm, dass ich glaubte, meine Tochter könnte vor meinen Augen
ersticken.
Durch unseren
Hausarzt wurden wir dann an einen Lungenfacharzt, Herrn
DrU, überwiesen, der
S. medikamentös behandelte und ihr ab
diesem Zeitpunkt einen Notfallsspray verordnete.
Auch zu diesem
Zeitpunkt habe ich natürlich die Ratschläge des Arztes befolgt, soll
heißen, dass ich unsere Wohnung sehr kostenintensiv renovieren musste,
sprich sämtliche Teppiche entfernen,
S Sofa tauschen und die Matratzen ihres
Bettes wechseln musste.
S. hat trotzdem
immer wieder akute Atemnot-Situationen gehabt, speziell bei Aufregung oder
körperlicher Anstrengung. Beim Turnen musste sie des Öfteren den
Notfallspray zur Hilfe nehmen.
Es hat soweit
geführt, dass meine Tochter selbst solche Angstgefühle entwickelt hat,
dass sie bei jeder Jahreszeit mit geöffneten Fenster schlafen wollte, um
ausreichend Luft zu bekommen.
Wie Sie den
Befunden von Herrn DrU entnehmen
können, hat sich der Krankheitsverlauf meiner Tochter von Untersuchung zu
Untersuchung verschlechtert, weshalb er erst kürzlich ein absolutes
Turnverbot für S. verfügt
hat.
Des weiteren hatten
wir am 12.11.2002 einen Fall, dass S.
trotz Notfallsspray keine Luft bekam, worauf wir sofort ins Donauspital -
SMZ Ost gefahren sind, um meine Tochter ambulant behandeln zu lassen. Sie bekam
dabei Behandlungen an einer Beatmungsmaschine ehe sie wieder nach Hause
entlassen werden konnte; auch hierfür lege ich Ihnen eine entsprechende
Bestätigung bei.
Laut Herrn
DrU, welchen wir wohl alle als Fachmann
auf seinem Gebiet ansehen, hat S.
schwerwiegend unter einer deutlichen Beeinträchtigung ihres
Gesundheitszustandes zu leiden.
Jener Amtsarzt, der
S. zur Beweisaufnahme untersuchte, ist gar
nicht auf diese Details eingegangen, weshalb ich um neuerliche Aufnahme dieses
Verfahrens bitte.
Ich wusste lange
Zeit gar nicht, dass es die Möglichkeit der erhöhten Familienbeihilfe
in derartigen Fällen gibt, doch bin ich der festen Überzeugung, dass
meiner Tochter eben der Zuspruch dieser zusätzlichen Mittel gebührt.
Immerhin sind wir deswegen ja auch im Alltag mit Mehrkosten wie
zusätzlichen Medikamenten, Allergiker-Bettwäsche,
regelmäßiger Matratzenwechsel, usw.
konfrontiert..."
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter der
Bw. am 2. Juni 2004 neuerlich untersucht und durch das Bundessozialamt am 7.
Juni 2004 folgendes ärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Asthma
seit Frühkindheit, Dyspnoe bei Belastung, v.a. im Sommer. Allergie Milbe.
Als Kleinkind im St.Anna. Dyspnoe auch bei Aufregung und Stress.
Freistellung
vom Turnen v. 4.5.04 bis Ende des Schuljahres lt. Lungenfacharzt. 11/02 SMZ-Ost
wegen Asthma-Exacerbation. Allergietest 9.3.04: Milben - Sensibilisierung.
Normaler Schulbesuch. Zum GA I.Instanz: Angaben vollständig,
schlüssig, normaler klinischer Befund. Alle schriftlichen Befunde soweit
relevant, sind berücksichtigt. Zur Berufung: es liegt ein mittelgradiges
Asthma vor, das jedoch keine ständige erhebliche Behinderung im Sinne des
FLAG darstellt, weiters sind die Angaben in den Lungenfachärztl. Befunden
v.a.18.2.04 nicht nachvollziehbar, da beiliegende Lungenfunktion normal.
Klinische Untersuchung des Kindes war am BSB 2x unauffällig gewesen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol,
Seretide, Singulair, Aeries.
Untersuchungsbefund:
15
Jahre, normaler AEZ, Lunge: VA, normaler Befund
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-05-04
Dr.U
Asthma,
hochgradige Obstruktion
2004-02-18
DrU
Asthma-Exacerbation,
Lungenfunktion anbei:normal
2002-09-19
DrU
Asthma,
geringe Obstruktion
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da mittelgradige Asthma-Erkrankung mit wiederkehrenden Beschwerden bei unter
zumutbarer Therapie, normalem klinischen Befund.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-06-07 von K.E.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-06-07
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 9.
Juni 2004 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.
Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 (6) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 7.6.2004 beträgt der
Behinderungsgrad des Kindes S. 40
%.
Da somit die
gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, war die Berufung
abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 1. Juli 2004 Einspruch
gegen die Berufungsvorentscheidung.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von zwei verschiedenen
Lungenfachärzten (Gutachten vom 4. Dezember 2003 und 7. Juni 2004)
untersucht.
In beiden schlüssigen
Sachverständigengutachten wurde der Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 40 v.H. festgestellt.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass dies mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 12.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1508-W/04
- Stammnummer
- 12229
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF