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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500955/2018

Unzuständigkeit des BFG: Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung im Verfahren betreffend eine Vollstreckungsverfügung ist ein verspätet eingebrachter Vorlageantrag nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde (und nicht vom BFG) zurückzuweisen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500955/2018vom 05.12.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den am 05.10.2018 eingebrachten Vorlageantrag der P1, A1, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vom 13.09.2018, MA 67-PA-564785/8/6, beschlossen: Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt und das Verfahren vor diesem eingestellt. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am 13.09.2018 gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Beschwerdevorentscheidung, MA 67- PA-564785/8/6, erlassen, deren Spruch lautet: "Ihre Beschwerde vom 6.9.2018 gegen die Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6 vom 30.8.2018, zur Zahlungsreferenz 261029244099 wird gemäß § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. l Nr. 33/2013, i.V.m. §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 und § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung abgewiesen." Die Beschwerdevorentscheidung enthielt folgende, hier auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:  "Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen." In ihrem am 05.10.2018 eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus: "Ich bitte die Strafverfügung PA 564785/8/6 an den Benutzer des Fahrzeuges [...] zu übermitteln. Seine Dokumente finden Sie im Anhang." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 14 VwGVG normiert:   "(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung)." § 15 VwGVG normiert:   "(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).   (3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen." § 17 Zustellgesetz normiert:   "(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.  (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.   (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte." Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094, mwN). Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, MA 67-PA-564785/8/6, bei der Post Geschäftsstelle 1210 hinterlegt und ab dem 20.09.2018 zur Abholung bereit gehalten. Am 21.09.2018 hat die Bf. das behördliche Schriftstück behoben. Die Bf. hat in ihrem Vorlageantrag keinen Zustellmangel geltend gemacht. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung mit deren Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 20.09.2018 rechtmäßig zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrags begann daher am 20.09.2018 und endete am Donnerstag den 04.10.2018. Der Bf. hat den Vorlageantrag mit E-Mail am 05.10.2018 und somit verspätet eingebracht. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3 VwGVG der Behörde, aber nicht dem Bundesfinanzgericht, zu. § 50 VwGVG normiert:   "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."   § 31 VwGVG normiert:   "(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss." Da nur die belangte Behörde den verspätet eingebrachten Vorlageantrag zurückweisen durfte, war mit Beschluss die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts festzustellen und das Verfahren vor diesem einzustellen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da sich die Zuständigkeit der belangten Behörde unmittelbar aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 3 VwGVG) ergibt.   Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.   Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. Dezember 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500955/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500955.2018
Stammnummer
122209
Gültig
05.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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