Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0084-W/04
Besuchsfahrten zum unehelichen Kind als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-W/04vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laut Verwaltungsgerichtshof können die einem einvernehmlich geschiedenen Vater entstehenden Fahrtkosten zwecks Besuchs seines bei der Kindesmutter aufhältigen Kindes nicht als zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 angesehen werden. Gleiches gilt für Besuchsfahrten eines Steuerpflichtigen zu seinem unehelichen bei der Kindesmutter lebenden Kind. Der Steuerpflichtige entschied sich bei der Wahl seiner Lebensverhältnisse dafür, keine Ehe einzugehen (Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes) und damit Vater eines unehelichen Kindes zu sein. Auf den Rechtsschutz, den das Rechtsinstitut der Ehe (dem ohne Verschulden geschiedenen Ehepartner) im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick auf Elternrechte bietet, wurde verzichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Andreas Marshall, Lichttechniker,
1030 Wien, Untere Weißgerberstraße 53-59/2/14, vom
4. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 5. November 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
"außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt" wie folgt geltend:
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Art der Belastung
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Aufwendungen
(Jahresbetrag)
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Fahrten zum Kind (siehe Beilage)
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S 39.219,60
Die Beilage enthält
nachstehende Angaben:
"Die Mutter meiner Tochter übersiedelte gemeinsam mit
unserer Tochter im Juni nach ... (bei F... in der Steiermark). Die einfache
Fahrtstrecke dorthin beträgt 174 km. An den folgenden Wochenenden
hatte ich meine Tochter angeholt und wieder zurück gebracht. 15.6.
- 17.6. ... [weitere neun Datumsangaben] 14.12. -
16.12.
Dabei wurden in Summe 7.656 km (11 x 4 x 174 km)
zurückgelegt.
Am 24.12. besuchte ich meine Tochter (348 km).
Daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand von 8.004 km x
S 4,90 = S 39.219,60."
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastungen an. Die geltend gemachten Aufwendungen
seien weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Der Bw. erhob das Rechtsmittel der Berufung und beantrage
mit nachfolgender Begründung die Berücksichtigung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung:
"Bei den geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen handelt es sich - meiner Meinung nach - sehr wohl um
Aufwendungen, die aus sittlichen Gründen (dem persönlichen Kontakt des
Vaters zu seinem kleinen Kind) zwangsläufig erwachsen. Schließlich
werden auch Väter, die dieser sittlichen Verpflichtung nicht nachkommen,
von Gerichten zu diesem persönlichen Kontakt verurteilt."
In der vom Finanzamt erlassenen abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Aufwendungen,
welche auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vorsätzlich
herbeigeführt wurden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, könnten
nicht nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden.
Abschließend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18.2.1999, 98/15/0036, verwiesen.
Der Vorlageantrag wurde folgendermaßen
begründet:
"Auf den Wohnort meiner Ex-Freundin (Trennung 1997) und
unserer Tochter habe ich nicht den geringsten Einfluss. Da es sich im
vorliegenden Fall nicht um Aufwendungen aus einer einvernehmlichen Scheidung
handelt, ist auch VwGH 18.2.1999, 98/15/0036 nicht anwendbar. Was die
Zwangsläufigkeit anbelangt, verweise ich auf Feststellungen im OGH
10.4.1997, 6 Ob 2398/96g (z.B. Recht des Kindes auf
regelmäßigen persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen,
etc.)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 bestimmt: Abs. 1: Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen: Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht.
In seinem Erkenntnis vom 18. Feber 1999, 98/15/0036,
auf welches bereits vom Finanzamt verwiesen wurde, führte der Gerichtshof
nach Wiedergabe der obigen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes aus:
"Im Beschwerdefall ist die Zwangsläufigkeit der
geltend gemachten Aufwendungen strittig. Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen.
Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige)
sich ihr ... nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass
freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 leg. cit. ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu
dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl.
Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, § 34 EStG 1988, Rz 33 ff, hier 35;
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Rz 1 zu § 34 Abs. 3 EStG 1988
und die dort zitierte hg. Judikatur).
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl.
89/14/0088, mit weiteren Nachweisen) vertretenen Auffassung können
Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach §
55a Ehegesetz darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten
zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus
freien Stücken entschlossen haben muss. Die vom Beschwerdeführer
behauptete Vorgeschichte dieses Entschlusses (Zustimmung zur Scheidung im
Einvernehmen wegen der Befürchtung der faktischen Behinderung des
Besuchsrechtes) kann an seiner Freiwilligkeit nichts ändern. Die
Ausübung des Besuchsrechtes durch den Beschwerdeführer ist daher die
Folge der von ihm freiwillig herbeigeführten Ehescheidung im Einvernehmen
nach § 55a Ehegesetz. Die damit verbundenen Kosten können daher
schon aus diesem Grund von vornherein nicht als zwangsläufig im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 angesehen werden."
Der Bw. ist Vater der im September 1997 unehelich geborenen
X.. Der Bw. ist seit 1988 an der auf Seite 1 der Entscheidung
angeführten Anschrift in W. aufrecht gemeldet
(Zentralmelderegisterabfrage). Er war der Freund der Kindesmutter. Diese war,
soweit aus dem Zentralmelderegister ersichtlich, ab Mai 1999 in Wien an einer
Anschrift in einem anderen Bezirk, und zwar bis Juni 2001 gemeldet. Sodann
meldete die Kindesmutter ihren Wohnsitz und den für X. in S. an. Dem
Finanzamt gegenüber war von der Kindesmutter im August 1998 dieselbe
Anschrift wie jene des Bw. bekanntgegeben worden; etwas über ein Monat
später wurde eine andere Anschrift bekanntgegeben. Laut der
diesbezüglichen Angabe des Bw. kam es noch im Jahr 1997 zur "Trennung" der
Kindesmutter und des Bw. Die Anschriftsbekanntgabe deutet auf eine im Jahr 1998
erfolgte Trennung hin. Mangels Verehelichung stellten sich Fragen
betreffend das alleinige oder überwiegende Verschulden an der
Zerrüttung der Ehe oder im Zusammenhang mit der gemeinsamen Ehewohnung erst
gar nicht. Auf den Rechtsschutz, den das Rechtsinstitut der Ehe (dem ohne
Verschulden geschiedenen Ehepartner) im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick
auf Elternrechte bietet, hatte der Bw. verzichtet. In dem Lichte sind die
Angaben des Bw. zu sehen, wonach er auf den Wohnort seiner Exfreundin und der
gemeinsamen Tochter nicht den geringsten Einfluss hatte.
Wenn (Fahrt)Kosten, die einem einvernehmlich geschiedenen
Vater entstehen, nicht als zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3
EStG 1988 angesehen werden können, so können dies ebenso wenig
Fahrtkosten, die einem gar nicht verheiratet gewesenen Vater entstehen, sein.
Entgegen der Meinung des Bw. sind daher die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall sehr wohl anwendbar. Das Recht des
Kindes auf regelmäßigen persönlichen Kontakt zu beiden
Elternteilen ändert nichts an der hier strittigen Beurteilung, ob die
Kosten als zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 angesehen
werden können oder nicht.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien, am 12.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-W/04
- Stammnummer
- 12218
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF