Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2378-W/02
verdeckte Gewinnausschüttung - Bescheiderlassung trotz eingetretener Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2378-W/02vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch St., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom 7. Oktober 1993 betreffend
Einkommensteuer 1986 sowie Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1986
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war in den Jahren 1980 bis 1996
Gesellschafterin der J-GmbH und an deren Stammkapital zu 74,6 %
beteiligt.
Im Zuge einer vom (vormaligen) Finanzamt für
Körperschaften bei der J-GmbH für die Jahre 1986 bis 1990
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden ungeklärte
Vermögenszuwächse festgestellt, welche dem Umsatz und Gewinn der GmbH
hinzugerechnet und in der Folge als verdeckte Gewinnausschüttungen an die
Gesellschafter behandelt wurden.
Auf Grund einer Mitteilung der
Betriebsprüfungsabteilung (vom 7. Juli 1993) über die bei der
J-GmbH durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung setzte das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk mit Bescheid vom 7. Oktober 1993
gegenüber der - bisher nicht steuerlich erfassten - Bw. die
Einkommensteuer für 1986 in Höhe von 418.450 S fest. Hiebei
wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1,293.750 S
angesetzt und eine anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von
258.750 S in Abzug gebracht.
Da keine Einkommensteuererklärung für 1986
eingereicht worden war, setzte das Finanzamt mit einem weiteren Bescheid vom
7. Oktober 1993 einen Verspätungszuschlag in Höhe von
41.845 S (10 % der Abgabenschuld von 418.450 S) fest.
Gegen die oben angeführten Bescheide vom
7. Oktober 1993 erhob die Bw. Berufung, in welcher sie - unter
Hinweis auf die seitens der J-GmbH im Körperschaftsteuerverfahren
eingebrachte Berufung - die ersatzlose Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 1986 und des Verspätungszuschlagsbescheides 1986
beantragte.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1986 mit Berufungsvorentscheidung ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung der Einkommensteuer in fünf Jahren. Das Recht, einen
Verspätungszuschlag anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht
auf Festsetzung der Abgabe.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall hat die Verjährung mit
Ablauf des Jahres 1986 begonnen.
Eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des §
209 Abs. 1 BAO ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten, da die Bw. nach der
Aktenlage erst auf Grund einer im Juli 1993 im Finanzamt eingelangten Mitteilung
über die Betriebsprüfung bei der J-GmbH steuerlich erfasst
wurde.
Die bei der J-GmbH durchgeführte Betriebsprüfung
hat die Verjährung der Einkommensteuer der Bw. als Gesellschafterin dieser
GmbH nicht unterbrochen, da abgabenbehördliche Prüfungen die
Verjährung grundsätzlich nur hinsichtlich jener Abgaben unterbrechen,
die Gegenstand der Prüfung sind (vgl. VwGH 11.4.1984, 82/13/0050,
ÖStZB 1984, 442).
Im vorliegenden Fall ist die Verjährungsfrist daher
Ende 2001 abgelaufen.
Da das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 1986 sowie
des Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 1986 zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bereits verjährt war, waren die angefochtenen Bescheide
aufzuheben.
Wien, am 12.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2378-W/02
- Stammnummer
- 12215
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF