Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0409-I/04
Kosten für Wohnung der Tochter, keine außergewöhnliche Belastung beim Vater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-I/04vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Jänner 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte beim Finanzamt Innsbruck für das Jahr
2001 einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein. Im
Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen wurden u.a. Kosten für
die Wohnung der Tochter in Höhe von S 160.872,80.- (Miete, Möbel,
Sanierung) geltend gemacht.
Das Finanzamt erließ am 22.1.2003 einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung), wobei die angeführten
Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
wurden. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten wurde von der Vorinstanz
wie folgt begründet:
"Die Unterhaltsleistungen, Zahlungen für die
Einrichtung der Tochter stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Zahlungen für Unterhaltsberechtigte sind nur dann im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen absetzbar, insoweit die Zahlungen beim
Leistenden selbst grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würde (z.B. Krankheits-, Arztkosten usw.). Alle anderen
Kosten sind grundsätzlich durch die Gewährung der Familienbeihilfe
abgegolten."
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, in der der Bw. die
antragsgemäße Berücksichtigung der streitigen Kosten als
außergewöhnliche Belastung beantragt, wird begründend
ausgeführt:
"Ich möchte Sie nochmals darauf hinweisen,
dass die Aufwendungen Belastungen für das Kind zwangsläufig erwachsen
sind, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit meinerseits wesentlich beeinträchtigten.
Außergewöhnlich ist ein so hoher Betrag für einen kleinen
Arbeitnehmer sicher. Zwangsläufig wurde auch von der Familienberatung N.N.
keine Ausweichmöglichkeit gesehen. Weiters teile ich Ihnen mit, dass
für meine Tochter meinerseits vor Jahren eine zweite Wohnung nebenliegend
beigeschlossen wurde und dies erhebliche Kosten erforderte. Die Bestätigung
des Volksanwaltes für Jugendliche bestätigt, dass aus
tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen keine andere
Lösung möglich war. Dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
bei einem so hohen Betrag beeinträchtigt ist, ist bei einem Nettobetrag von
257.000. ATS sicher. Hier wurden 2/3 des Nettoverdienstes für dies
ausgegeben und dies ist eine gewaltige Einschränkung. Weiters ist auch die
Versorgung, Essen zuhause zum Beispiel nicht mehr möglich und dies war sehr
kostspielig und in der Familie fast nicht verkraftbar. Eine Vermeidung der
Situation war unmöglich, da die Tochter bereits ausgezogen war und eine
Vermeidung unmöglich war. Dies ist für eine Familie mit
Alleinverdiener ein gewaltiger unabwendbarer Schicksalsschlag, der auch
abzusetzen sein muss. Weiters war ich im Jahr 2001 bei Ihnen und erkundigte mich
bei der GruppenleiterIn X.X. (oder ähnlich) und bekam die Auskunft, dass
dies möglich sei und bereits solche Fälle bekannt sind. Bitte senden
sie mir die gesetzlichen Grundlagen (Gesetzestext) zu, worin erkenntlich ist,
dass solche Schicksalsschläge nicht absetzbar sind. Ich sehe dies nicht nur
als Unterhaltsleistung, sondern als unangenehmes unabwendbares Ereignis, das
nicht abzuwenden war. Schicksalsschläge sind als
außergewöhnliche Belastung absetzbar. Weiters wurde die Vorgangsweise
bereits 2001 mit der Gruppenleiterin vereinbart."
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 19.7.2004 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde von der Vorinstanz wie
folgt begründet:
"Grundsätzlich können
Unterhaltsverpflichtete (Bezieher der Familienbeihilfe) auch
außergewöhnliche Belastungen für Kinder gemäß
§
106 EStG 1998 (Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird) geltend
machen. Voraussetzung dafür ist, dass der geltend gemachte Aufwand
grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG darstellt. Das heißt, dass der Aufwand auch beim
Pflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen muss.
Die Kosten für die Miete und Sanierung einer Wohnung stellen bei einem
Steuerpflichtigen selbst keine außergewöhnliche Belastung dar.
Darüber hinaus bezieht der Pflichtige in dem Veranlagungszeitraum die
Familienbeihilfe für seine Tochter. Grundsätzlich sind durch die
Gewährung der Familienbeihilfe für ein Kind sämtliche
Unterhaltsleistungen im Sinne des EStG 1988 abgegolten. Aus den obigen
Gründen ist Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen."
Der Bw. richtete ein FAX an das Bundesministerium f.
Finanzen, das als "Einspruch" bezeichnet , jedoch nach seinem Inhalt als
Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO zu werten ist. Dieses Fax ist
dem Finanzamt Innsbruck noch innerhalb der einmonatigen Frist zugegangen,
weshalb der Vorlageantrag fristgerecht ist. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht:
Der Bw. habe vom Finanzamt die Auskunft erhalten,
dass die streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig seien. Er sei dazu gezwungen gewesen, seiner Tochter
eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen (Bestätigung des
Familienreferates der Tiroler Landesregierung). Im Hinblick auf die Behinderung
des Bw. und seiner Ehegattin sowie den Unfall, den der Bw. erlitten habe, seien
die streitgegenständlichen Wohnungsaufwendungen für die Tochter
außergewöhnlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. bezog im Veranlagungszeitraum (2001) für seine
Tochter sowohl die Familienbeihilfe als auch den
Kinderabsetzbetrag. Gemäß
§ 34 Abs. Z. 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Gemäß
§
34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsverpflichteten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden (siehe dazu z.B.
Doralt, EStG 4, Tz 60 zu § 34
EStG 1988). Auch zwangsläufige Wohnungskosten erfüllen nicht
alle allgemeinen Kriterien einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 (Fehlen der Außergewöhnlichkeit) und
wären daher nicht abzugsfähig, wenn der Bw. die Aufwendungen für
sich selbst getätigt hätte (Doralt, EStG
4, Tz 78 zu § 34 EStG 1988, S
47; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S 1295/1296). Aus dem
Vorgesagten ergibt sich insgesamt, dass die streitgegenständlichen
Wohnungskosten beim Bw. -wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt-
durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind und keine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Hinsichtlich der ins
Treffen geführten Behinderung des Bw. und seiner Ehegattin ist
festzuhalten, dass diese von der Vorinstanz bereits als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt wurde
(siehe angefochtener Bescheid v. 22.1.2003). Auf die steuerliche Behandlung der
hier streitigen Wohnungskosten vermag die Behinderung des Bw. bzw. der Ehegattin
jedoch keinen Einfluss zu nehmen. Hinsichtlich der vom Bw. behaupteten
gegenteiligen Auskunft des Finanzamtes ist abschließend zu bemerken, dass
im gegenständlichen Fall durch eine allfällige unrichtige Auskunft des
Finanzamtes ein konkreter (finanzieller) Vertrauensschaden nicht eingetreten
sein kann. Auch im Falle einer unrichtigen Auskunft wurde daher durch die
Nichtberücksichtigung der streitigen Kosten als Werbungskosten nicht gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Da der Bw. somit eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte,
musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Beilage:
1 Konvolut Belege
Innsbruck,
am 12. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-I/04
- Stammnummer
- 12214
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF