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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/6100001/2018

Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe da verfrüht gestellt.

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/6100001/2018vom 14.01.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des A, 5020 Salzburg, Judengasse 10, vom 29. Oktober 2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 29. Oktober 2018 wird unter Berücksichtigung des § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Zuge einer beabsichtigten Heranziehung zur Haftung gem. § 9 iVm. § 80 BAO wurde der Antragsteller (As) A mit Schreiben vom 11. Juni 2018 um Stellungnahme dazu ersucht. Dieses Ersuchen wurde seitens des As mit Anbringen vom 3.7.2018 beantwortet. Auf ein weiteres Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung vom 17.7.2018 und darauf folgendes Fristverlängerungsansuchen wird verwiesen. Daraufhin stellte der As den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe. Unter Bezeichnung des Bescheides führte der As die auf dem Ersuchschreiben vom 11.06.2018 angegebene Abgabennummer an. Als Datum des Bescheides wurde der 11.06.2018 angeführt. Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen: Im gegenständlichen Haftungsverfahren ist noch kein Haftungsbescheid gem. den §§ 9 und 80 BAO ergangen. Das vom As als Bescheid angesehene Ersuchschreiben des Finanzamtes vom 11.06.2018 stellt keinen Bescheid dar. Rechtslage und Erwägungen Gem. § 292 Abs. 1 BAO erster Satz ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen, usw.. Gem. § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden. Die Ziffern 2. und 3. dieses Absatzes betreffen Sachverhalte die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Wie sich somit aus § 292 BAO ergibt, dient Verfahrenshilfe dazu einen Abgabepflichtigen (oder Beschwerdeführer) im Beschwerdeverfahren zu unterstützen (auf die weiteren Voraussetzungen in den Ziffern 1 und 2 des § 292 Abs.1 BAO wird verwiesen). Der Antrag kann erst ab Erlassung eines beschwerdefähigen Bescheides gestellt werden. Ein bereits vorher gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher als unzulässig anzusehen und zurückzuweisen. Wie sich aus den Feststellungen aus dem Akteninhalt ergibt, bezieht sich der Antrag des As auf ein Ersuchen des Finanzamtes zu einer allfälligen Haftungsinanspruchnahme Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben stellt jedoch keinen Bescheid dar und ist, wie sich aus dem gegenständlichen Einbringungsakt ergibt in der Sache Haftungsinanspruchnahme noch kein Bescheid ergangen, gegen den sich eine Beschwerde richten könnte. Aus § 292 Abs.7 Z 1 BAO ergibt sich daher, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe vor Erlassung eines Bescheides nicht wirksam gestellt kann, sodass ein derartig verfrühter Antrag, wie im Spruch dargestellt, mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; § 292 Abs. 7 Z 1 2 BAO), der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Salzburg-Aigen, am 14. Jänner 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/6100001/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.6100001.2018
Stammnummer
122118
Gültig
14.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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