Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1374-W/04
Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen und das Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1374-W/04vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO zu Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und stellte elektronisch am 26. Juni 2003 einen Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002.
Der Bw. gab im o.a. Antrag an im streitgegenständliche
Jahr Alleinverdiener zu sein.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erging
am 27. Juni 2003 und berücksichtigte beim Bw. den
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,00.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 wurde das Verfahren zum
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 27. Juni 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen, und die Wiederaufnahme wie folgt
begründet: "Anlässlich einer nachträglichen Prüfung
Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden
Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung
von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO)
verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde
an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf
Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als
geringfügig angesehen werden."
Der neue Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2002) erging
mit gleichem Tag und wird in diesem begründend ausgeführt: "Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 € sind."
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 14. März 2004
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002, und führte dazu
begründend aus: "Hiermit erhebe ich Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17.2.2004. Weiters ersuche ich um Stunden des
in Streit stehenden Betrages. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit §
303 Abs. 4 BAO begründet. Da Ihnen aber das Einkommen meiner Gattin
bereits bei Antragstellung nachweislich bekannt war, (ich aber auf eine
Schätzung angewiesen war), sind keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel
neu hervorgekommen. Das zu späte Berücksichtigen vorliegender
Beweismittel ist nicht dem Neuhervorkommen gleichzusetzen, sondern ein
Verschulden des Amtes laut § 303 (b) und kann somit nicht zu einem
Nachteil für mich führen."
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung gem. §
276 BAO vom 2. April 2004 die Berufung vom 17. März 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung der
Berufung wurde wie folgt begründet: "Nach Rechtsprechung und Lehre
besteht der Zweck des § 303 BAO darin, eine neuerliche Bescheiderlassung
dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel
ist ein insgesamt richtiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessungsübung
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu geben, unabhängig davon, ob sich die
Wiederaufnahme letztlich zugunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken
würde. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde von Ihnen beantragt,
obwohl das Einkommen ihrer Gattin im Jahr 2002 den maßgeblich Betrag
für den Alleinverdienerabsetzbetrag übersteigt."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 9. April 2004 einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Er verweist begründend darauf, dass keine neuen Umstände gewichtiger
Art hervorgekommen seien. Das Einkommen seiner Partnerin sei dem Finanzamt zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf den Cent genau bekannt gewesen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei in Unkenntnis des genauen Einkommens der
Partnerin des Bw., auf Anraten des Finanzamtes beantragt worden. Bei der
telefonischen Anfrage des Bw. sei ihm mitgeteilt worden, wenn er nicht wisse, ob
seine Partnerin über oder unter der Einkommensgrenze sei, dann solle er auf
jeden Fall den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragen, das Finanzamt habe die
Lohnzettel seiner Gattin. Die Nachforderung mit Gleichmäßigkeit der
Besteuerung zu begründen (im Jahr 2002 nicht berücksichtigt, 2003
ausbezahlt, 2004 wieder zurückgefordert) sei der reine Hohn.
Dem Bw. wurde mit Bescheid gem. § 279 Abs. 1 in
Verbindung mit § 275 BAO des unabhängigen Finanzsenates vom 3.
September 2004 aufgetragen, die angeführten Mängel der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt
des Schreibens zu beheben. Im Bescheid wurden folgende Mängel der Berufung
angeführt: "Es fehlen gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. b bis
d BAO: - Die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird (lit. b). - Die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden (lit. c). - Ein Begründung (lit. d)."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 28. September 2004 dazu
Folgendes vor:
"Beantragt wird und wurde die Aufhebung bzw.
Nichtigerklärung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom
17.02.2004. Die Wiederaufnahme der Verfahrens erfolgte lt. Bescheid nach
§ 303 BAO (4). Es sind jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen. Tatsächlich und nachweislich war das maßgebliche
Einkommen meiner Frau dem Finanzamt bei Bescheiderstellung (Mitte 2003) genau
bekannt, ich war jedoch auf eine Schätzung angewiesen und mir wurde vom
Finanzamt geraten, im Zweifelsfall den Alleinverdienerabsetzbetrag zu
beantragen. Der ursprüngliche Bescheid für das Jahr 2002 kam
weder durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat zustande, noch ist er sonstwie erschlichen
worden. Die Bescheiderlassung war auch nicht von Vorfragen abhängig.
Das Nichtberücksichtigen des tatsächlichen Einkommens meiner Frau
stellt vielmehr ein grobes Verschulden des Finanzamtes dar. Die Wiederaufnahme
war und ist daher nicht rechtens. Das Einkommen meiner Frau lag nur
geringfügig über dem Grenzwert. Der Grenzwert wurde seit Jahren nicht
an die Geldentwertung angepasst. Wäre eine derartige Anpassung (wie sie bei
den KFZ Anschaffungskosten seit einem Gerichtsentscheid erfolgen muss) erfolgt,
läge das Einkommen meiner Gattin unter dem Grenzwert. Auch aus diesem Grund
ist die Nichtzuerkennung bzw. nachträgliche Aberkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrges nicht rechtmässig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 Abs. 4 BAO lautet:
"(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH
6.12.1990, B 783/89; VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; VfGH 30.9.1997, B
2/96).
Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu
geben (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032).
Das Finanzamt hat in seiner Begründung des
Wiederaufnahmebescheides vom 17. Februar 2004 ausgeführt, anlässlich
einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsabgaben des Bw. seien
die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid
angeführten Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich
machten.
Wenn der Bw. dagegen nun anführt, dem Finanzamt
wären die Einkünfte seiner Gattin schon zum Zeitpunkt seiner
Antragstellung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nachweislich
bekannt gewesen und seien deshalb keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Nach ständiger
Rechtsprechung ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (z.B. VwGH 19.9.1990, 89/13/0245,
vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 303 Tz 14).
Im zu beurteilenden Fall handelt es sich um Tatsachen, die
im Verfahren eines anderen
Abgabepflichtigen (der Gattin des Bw.) der Abgabenbehörde bekannt wurden,
und die Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen
für Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im
gegenständlichen Verfahren darstellen. Es handelt sich beim Verfahren des
Bw. und beim Verfahren seiner Gattin zwar nicht um Verfahren, die bei
verschiedenen Abteilungen des Finanzamtes abgeführt wurden (wie z.B.
Bewertungsstelle und Veranlagungsstelle), aber es sind zwei
getrennte Verfahren von zwei verschiedenen
Abgabepflichtigen. Es gilt daher nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nichts anderes als - wie oben bereits ausgeführt
- , dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht
des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist.
Wenn der Bw. daher ausführt, das zu späte
Berücksichtigen vorliegender Beweismittel sei nicht mit dem Neuhervorkommen
gleichzusetzen, ist er darauf zu verweisen, dass der Bw. die Höhe der
Einkünfte seiner Gattin in seinem
Verfahren nicht bekanntgegeben hat. Der Bw. gab vielmehr in seinem Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei "Alleinverdiener" Ja an. Der
unabhängige Finanzsenat geht damit davon davon aus, dass die Höhe der
Einkünfte der Gattin des Bw. erst im Überprüfungsverfahren des FA
im Einkommensteuerverfahren des Bw. als Tatsache neu hervorgekommen
ist.
Der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO betreffend Einkommensteuer 2002 des Bw. steht daher die Tatsache, dass die
Einkünfte der Gattin des Bw. - aus ihrem
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren - dem Finanzamt bekannt waren, daher
nicht entgegen.
Den Ausführungen des Bw., der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei in Unkenntnis des genauen Einkommens der Gattin
des Bw. auf Anraten des Finanzamtes beantragt worden, ist weiters Folgendes
entgegenzuhalten: Der Bw. stellte den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 am 26. Juni
2003. Der unabhängige Finanzsenat
geht davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt nicht nur dem Finanzamt die Lohnzettel
der Gattin des Bw. zur Verfügung standen, sondern zu diesem Zeitpunkt auch
die Gattin des Bw. über ihre Einkünfte im Lohnzahlungszeitraum
2002 Kenntnis hatte. Es war daher dem
Bw. zumutbar am 26. Juni 2003 (Datum der Antrages des Bw. auf Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002) die Höhe der
Einkünfte seiner Gattin für den Zeitraum 2002 zu kennen, und
dementsprechend über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur
Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages Bescheid zu
wissen.
Daher gehen die Ausführungen, der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei in Unkenntnis des genauen Einkommens der Gattin
des Bw. und auf Anraten des Finanzamtes beantragt worden, ins
Leere.
Wenn der Bw. darauf verweist, das zu späte
Berücksichtigen vorliegender Beweismittel sei nicht dem Neuhervorkommen
gleichzusetzen, sondern ein Verschulden des Amtes gem. § 303 BAO
gegeben und könne somit nicht zu einem Nachteil für den Bw.
führen, so ist dem Bw. weiters entgegenzuhalten, dass - wie oben
ausgeführt - das Neuhervorkommen von Tatsachen für das jeweilige
Verfahren zu beurteilen ist, und im Verfahren
des Bw. die neue Tatsache, dass bei ihm die Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrges nicht vorliegen, erst durch die
Überprüfung durch das Finanzamt nach dem Ergehen des
Einkommensteuerbescheides vom 27. Juni 2003 hervorgekommen ist. Weiters ist der
Bw. darauf zu verweisen, dass eine Differenzierung zwischen einer Wiederaufnahme
auf Parteiantrag und einer amtswegigen Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs. 4 BAO darin besteht, dass eine Wiederaufnahme auf
Parteiantrag aus den Gründen des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nur dann
möglich ist, wenn Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes - das AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) hat
im § 303 Abs. 1 lit. b BAO nach dem Wort "ohne" das Wort "grobes"
(Verschulden) eingesetzt - Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, während eine Wiederaufnahme von Amts wegen aus dem Grunde
des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht an das Freisein von
einem Verschulden geknüpft ist. Neu erhobene Tatsachen können vielmehr
auch dann zu einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens führen, wenn
sie die Abgabenbehörde etwa verschuldeterweise bei einem früheren
Verfahren nicht aufgegriffen hatte, weil sie es versäumte nähere
Untersuchungen darüber anzustellen (vgl. Schimetschek, FJ 1984,
57).
Der Verfassungsgerichtshof erachtete diese Differenzierung
in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, B 159266, für sachlich
gerechtfertigt: "Es ist davon auszugehen, daß die Position des
Abgabepflichtigen und der Abgabenverwaltung im Abgabenverfahren eine
verschiedene ist. Die Abgabenverwaltung ist zwar gehalten, von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§§ 114
und 115 BAO), ihre Tätigkeit ist aber weitgehend davon abhängig,
daß der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände
vollständig und wahrheitsgemäß nachkommt (§ 119 BAO).
Wäre eine Wiederaufnahme von Amts wegen nur möglich, wenn neu
hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Behörde im
Verfahren nicht berücksichtigt worden sind, wäre die Behörde
gezwungen, in allen Fällen umfassende Ermittlungen durchzuführen,
bevor sie eine Abgabe vorschreibt, und dürfte nie auf Grund unbedenklich
scheinender Erklärungen der Abgabepflichtigen einen Abgabenbescheid
erlassen. Daß dies die Behörde vor kaum lösbare Probleme stellen
würde, braucht nicht besonders begründet zu werden. Die Bedachtnahme
darauf, einen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist aber ein
anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers. Auch ist zu bedenken, daß die
Wiederaufnahme von Amts wegen nicht nur zugunsten des Abgabenberechtigten,
sondern auch der Abgabepflichtigen möglich ist und die verschiedene
Regelung der Wiederaufnahmsgründe somit auch den Abgabepflichtigen zugute
kommen kann."
Aus welchen Gründen dem Bw. die Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
als nicht nachvollziehbar erscheint, ist für den unabhängigen
Finanzsenat deswegen nicht verständlich, da der Bw. die Voraussetzungen
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht
erfüllt, und es gerade die Gleichmäßigkeit der Besteuerung es
erfordert nur jenen Steuerpflichtigen den Alleinverdienerabsetzbetrag
zuzuerkennen, die die gesetzlich normierten Voraussetzungen
erfüllen.
Wien, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1374-W/04
- Stammnummer
- 12209
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF