Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0030-L/04
Kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 % beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-L/04vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für das Kind J. für die Zeit ab Juni
1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 21.7.2003 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das
minderjährige Kind J. (in der Folge J.) für die Zeit ab Juni 1998
abgewiesen, weil laut dem vom Bundessozialamt übermittelten Gutachten der
Grad der Behinderung nur 40 vH. betrage.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass sich das Kind von Baby an mit Bronchitis habe
herumschlagen müssen. Diese Krankheit habe sich mittlerweile zu Asthma
entwickelt. Das Kind sei auch in der Schule z.B. Turnen voll eingeschränkt.
Die Lunge des Kindes sei unterentwickelt gewesen (Frühgeburt).
Sämtliche Befunde würden aufliegen. Auch eine Kur mit Tabletten habe
nichts genützt. Das Kind sei Asthmatikerin. Das Finanzamt ersuchte das
Bundessozialamt Oberösterreich nochmals um Erstellung eines Gutachtens. Aus
dem Gutachten vom 30.10.2003 geht als Diagnose "Asthma bronchiale,
Pollenallergie" hervor. Die Einschätzung des Grades der Behinderung des
Kindes erfolgte mit 40 %. In der Folge wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2003 als unbegründet abgewiesen. Im
Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, es bestehe ein Recht auf die
erhöhte Kinderbeihilfe, wenn infolge eines Leidens oder Gebrechens eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung vorliege ( Dauer mindestens 3 Jahre). Wie den Befunden und
Arztberichten habe entnommen werden können, habe das Kind 3 Jahre bereits
bei weitem überschritten. J. leide seit dem Tag ihrer Geburt. Bei
Asthmatikern und Bronchitis werde laut Information erhöhte Familienbeihilfe
gewährt. Also stehe dies J. sehr wohl zu. Man könne nicht einmal so
und einmal so entscheiden. Entweder man gewähre für Bronchitis und
Asthma oder nicht. Es könne nicht bei einer Familie "ja" heißen und
bei der anderen "tut mir leid abgelehnt". Es entweder das Finanzamt schaffe das
ab oder gewähre gleiches Recht für alle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unerhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes Oberösterreich vom 17.7.2003 geht hervor, dass die
Tochter der Berufungswerberin an "Asthma bronchiale, Pollenallergie" leidet und
der Grad der Behinderung 40 % beträgt.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt OÖ. vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme
ersucht. Am 30.10.2003 erfolgte jedoch vom Bundessozialamt OÖ. neuerlich
die Bescheinigung eines Grades der Behinderung des Kindes mit 40 %.
Mit Vorhalt vom 15.3.2004 wurde der Berufungswerberin vom
unabhängigen Finanzsenat der Sachverhalt mitgeteilt und weiters wurde ihr
die Möglichkeit zur Beibringung eines "Gegengutachtens"
geboten. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Somit kann aber auf Grund der Gutachten des
Bundessozialamtes OÖ. nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind J. für
die Zeit ab Juni 1998 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-L/04
- Stammnummer
- 12205
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF