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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101068/2018

Ein Antrag auf Korrektur eines Lohnzettels in einem abgesonderten Verfahren ist unzulässig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101068/2018vom 26.11.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom 2. August 2018, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. Juli 2018, betreffend die Abweisung des Antrages vom 18. Juni 2018 auf „amtswegige Korrektur des Lohnzettels Arbeitgeber“, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem Antrag vom 18. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die „amtswegige Korrektur des Lohnzettels Arbeitgeber“ mit der Begründung begehrt, der Arbeitgeber habe die Lohnsteuer für eine im Vergleichswege erhaltene „Abgangsentschädigungssumme“ unrichtig, weil zu hoch, berechnet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständliche „Abgangsentschädigung“ sei vom Arbeitgeber zu Recht nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 versteuert worden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde widerspricht der Beschwerdeführer dieser Rechtsauffassung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2018 hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass die Verpflichtung einen Lohnzettel auszustellen, nur den Arbeitgeber trifft, dem Arbeitnehmer kommt in diesem Verfahren nach dem geltenden Abgabenrecht keine Parteistellung zu, weshalb ein Antrag auf Korrektur eines Lohnzettels unzulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen ist. Dadurch, dass das Finanzamt den vorliegenden Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, statt ihn richtigerweise zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt, weshalb dieser Bescheid auch nicht aufzuheben ist. Für den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und Abgabenschuldner bietet das Gesetz nachstehende Möglichkeit, die Berichtigung einer (tatsächlich oder vermeintlich) unrichtigen Besteuerung zu beantragen: Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige, also der Arbeitgeber berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. Gemäß § 240 Abs. 2 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt. Es steht dem Beschwerdeführer daher frei, nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege eines Antrages auf Veranlagung der Einkommensteuer die Korrektur der vom Arbeitgeber vorgenommenen Besteuerung der „Abgangsentschädigung“ zu beantragen (vgl. dazu z.B. 4.6.2003, 2002/13/0237, VwGH 24.9.2003, 99/13/0007, und VwGH 24.1.2007, 2006/13/0171). Die Beschwerde musste daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 26. November 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101068/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101068.2018
Stammnummer
121996
Gültig
26.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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