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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100165/2018

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Mitteilung des Finanzamtes, dass die beschwerdegegenständliche Familienbeihilfe mittlerweile gewährt wurde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100165/2018vom 17.01.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, vertreten durch S, wegen Verletzung der Entscheidungs­pflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, betreffend den Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab November 2016 vom 19.01.2018, beschlossen: I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 18.12.2018 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach betreffend seinen am 19.1.2018 beim Finanzamt gestellten Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab November 2016. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2.1.2019 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (20.12.2018) zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen (bzw. mitzuteilen, dass die Familienbeihilfe gewährt wurde) oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Schreiben vom 10.1.2019 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Erledigung des Antrages auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 19.1.2018 am 4.1.2019 erfolgt ist. Die Familienbeihilfe wurde gewährt. Dem Schreiben waren eine an den Beschwerdeführer ergangene Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinder­absetzbetrag vom 10.1.2019 sowie ein Nachweis über deren Auszahlung angeschlossen. Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 17. Jänner 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100165/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100165.2018
Stammnummer
121986
Gültig
17.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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