Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2514-W/02
Aufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2514-W/02vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ohne Überprüfung der zugrunde liegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist keine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Liebhabereibetätigung möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Novacount Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer 1994 - 2000
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 - 2000 werden gem.
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt seit 1982
einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen.
Die Jahre 1994 bis 1999 wurden
ursprünglich erklärungsgemäß veranlagt, wegen des Verdachts
auf Liebhaberei jedoch nur vorläufig. Der Bw. hatte zwischen 1988 und 1994
bereits einen Totalverlust von 406.952,- öS erwirtschaftet. Dieser
erhöhe sich bis incl. 2000 um 95.450,- öS auf 502.402.-
öS.
Am 3. Juli 2001 erließ
das Finanzamt endgültige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994
bis 1999 und einen endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000, in welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0,- öS
festgestellt wurden. In der händischen Begründung führte das
Finanzamt aus, dass nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nur solche
Einkünfte zur Einkommensteuer heranzuziehen seien, deren Quelle auf Dauer
gesehen einen Einnahmenüberschuss erwarten ließen. Die Tätigkeit
des Bw. sei als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO zu
qualifizieren. Die prognostizierten Einnahmensteigerungen seien nicht realisiert
worden. Abgesehen von Zufallsgewinnen seien ausschließlich Verluste
erzielt worden. Das Erreichen eines Gesamtgewinnes erscheine aus diesen
Gründen unrealistisch.
In der Berufung gegen diese
Bescheide brachte der Bw. vor, dass er innerhalb des Beobachtungszeitraumes in 3
Jahren Gewinne erzielt habe und folglich von Zufallsgewinnen nicht gesprochen
werden könne. Zudem sei er Einnahmen-Ausgaben-Rechner, weshalb es
zwangsläufig zu einer Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben
käme.
Über
die Berufung wurde erwogen
Der Bw. gab jährlich,
gemeinsam mit der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung seine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ab. Anstelle der Überprüfung der Einnahmen
und Ausgaben wurden die erklärten (negativen) Überschüsse der
vorläufigen Veranlagung zugrunde gelegt und bei der endgültigen
Veranlagung als Liebhabereieinkünfte qualifiziert.
Das Finanzamt hätte nicht
nur die Einnahmen (und damit im Zusammenhang stehend die Berechtigung des
Vorsteuerabzugs) sondern auch die geltend gemachten Betriebsausgaben
überprüfen müssen. So scheint es bereits unglaubhaft, dass
für einen Betrieb, der jährlich 1- 2 Autos verkauft, ein zweites Handy
angeschafft wird. Auch die Telefongebühren stehen in keiner Relation zu der
ausgeübten Tätigkeit, so dass eine Überprüfung jedenfalls
angezeigt gewesen wäre. Auffallend ist weiters auch die Höhe diverser
Aufwendungen für Versicherungen und Beiträge, die weder hinsichtlich
des Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit noch hinsichtlich der
Höhe überprüft wurden.
Sowohl die Ankäufe der
Kraftfahrzeuge (Vorlage der Rechnung, welches KFZ, Veräußerer ist
Unternehmer oder Privatperson) als auch die Verkäufe wären durch
Einsicht in die Unterlagen zu überprüfen gewesen.
Erst nach Durchführung
dieser Arbeiten kann berechtigterweise eine Überprüfung dahingehend
stattfinden, ob Liebhaberei vorliegt. In der Folge wäre zu
überprüfen, ob ein diese unter § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2
LVO zu subsumieren ist. Sollte aus den Umständen des Einzelfalls
hervorgehen, dass es sich bei dem Autohandel aufgrund der Gestaltung der
nebenberuflichen Tätigkeit (der Bw. ist hauptberuflich bei der Feuerwehr
angestellt), bloß um die "Ausübung eines Hobbys" handelt, wäre
die Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 LVO einzuordnen.
Zusammenfassend sind, nach der
Diktion des § 289 Abs. 1 BAO, seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können, weswegen der angefochtene Bescheid vom Unabhängigen
Finanzsenat unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufzuheben war.
Wien,
8. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2514-W/02
- Stammnummer
- 12198
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF