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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100735/2014

Alleinverdienerabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100735/2014vom 13.12.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Mosgan, Rebernig & Partner WTH GmbH, Bambergerstr. 5, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom 01.10.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 19.09.2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 ergeht vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im vorerst erlassenen Einkommensteuerbescheid 2012 der Beschwerdeführerin (Bf.) berücksichtigte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB). Nach Ergehen einer Betriebsprüfung beim Ehegatten der Bf. erließ das Finanzamt am 19.09.2013 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2012, in dem es den AVAB nicht mehr in Ansatz brachte. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld des Ehegatten der Bf. höher gewesen seien als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 eingebrachten Beschwerde begehrte die Bf. die Gewährung des AVAB. Die Einkünfte ihres Ehegatten seien unter der maßgeblichen Grenze von € 6.000,00 gelegen und nach einer Betriebsprüfung noch rechtskräftig veranlagt. Das Finanzamt erließ unter Hinweis auf die Höhe der im Zuge der BP des Ehegatten der Bf. festgestellten Einkünfte eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Bf. brachte unter Hinweis auf die bisherigen Vorbringen den Vorlageantrag ein. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, den AVAB vorerst zu gewähren, den Einkommensteuerbescheid jedoch im Hinblick auf die noch nicht rechtskräftig festgesetzten Einkünfte vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu erlassen. In dem mit dem steuerlichen Vertreter am 06.12.2017 geführten Telefonat erhob er gegen den vom Finanzamt im Vorlagebericht gestellten Antrag keinen Einwand. Im Schreiben vom 06.12.2017 zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurück. Nach Rückfrage bei dem für die Erledigung der Beschwerde des Ehegatten der Bf. zuständigen Richter des BFG ist mit heutigem Tag das Beschwerdeverfahren des Ehegatten noch nicht erledigt. Rechtliche Beurteilung: Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Voraussetzung für den AVAB ist nach § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 neben den weiteren geforderten Kriterien, dass der Ehepartner Einkünfte von nicht mehr als € 6.000,00 erzielt. Die Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Bf. ist noch nicht rechtskräftig veranlagt. Es kann daher noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob der Bf. der AVAB abzusprechen sein wird oder nicht. Folglich ist der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss. Zumal das Finanzamt im Vorlageantrag die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Gewährung des AVAB bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Einkünfte des Ehegatten beantragt und das BFG keine Anhaltspunkte findet, diesem Antrag nicht zu folgen, wird der Bf. vorerst der AVAB gewährt. Im Hinblick auf die Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens des Ehegatten erfolgt die Veranlagung jedoch gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Beim vorliegenden Sachverhalt liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilage: 1 Berechnungsblatt Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Dezember 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100735/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100735.2014
Stammnummer
121920
Gültig
13.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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