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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100399/2017

Zurückziehung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100399/2017vom 20.10.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CPP in der Beschwerdesache Adresse, Slowenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Grilc-Vouk-Skof, Karfreitstraße 14 Tür 3, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 06.03.2017, betreffend Ausgleichszahlung (richtig: Differenzzahlung) für die Kinder S, geb. a.1999 und L, geb. b.2004, für den Zeitraum ab Jänner 2016 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 11. August 2017 wird gemäß § 256 Abs 3 in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Beschwerde vom 31. März 2017 gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 02. August 2017 als erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 20. Dezember 2016 die Gewährung einer Differenzzahlung für die beiden Kinder S und L für den Zeitraum von 01.01.2016 - 31.12.2016. Das Finanzamt wies den Antrag vom 20.12.2016 mit Bescheid vom 6. März 2017 unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 und 67 der Verordnung (EG) 883/2004 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Datum vom 31. März 2017 Beschwerde. Am 02. August 2017 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Am 11. August 2017 brachte der Bf. gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 zog der Bf. den Vorlageantrag zurück. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Der Bf. zog mit Schriftsatz vom 16.10.2017 seinen Vorlageantrag vom 11. August 2017 zurück. Der Vorlageantrag war daher als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb d ie Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 20. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100399/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100399.2017
Stammnummer
121911
Gültig
20.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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