RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100802/2015

Aufteilung einer Entschädigungszahlung aus einem Servitutsvertrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100802/2015vom 02.11.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Baumgartner WP-u.Steuerberatungs-GmbH, Sporergasse 9, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom 29.12.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 05.12.2014 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird im eingeschränktem Umfang gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabesind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig war im gegenständlichen Fall die Erfassung von Einnahmen aus dem vom Beschwerdeführer (Bf.) mit der ÖBB abgeschlossenen Servitutsvertrag im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. den Vorlageantrag ein. Nach weiteren Besprechungen gelangten die Parteien zu einer geänderten Bemessungsgrundlage, deren Höhe beide Parteien als gerechtfertigt erachten. Das BFG sieht keinen Anlass, von diesen geänderten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzugehen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betragen nunmehr (alle Beträge in €): Pauschalierte Einkünfte lt. E1c: 3.287,72 Servitutsentgelt steuerpflichtig: 8.273,35 Einkünfte aus LuF vor Gewinnfreibetrag: 11.561,07 GFB 13%: -1.502,94 Einkünfte aus LuF nach GFB: 10.058,13 Die sich daraus ergebende Steuer ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Im Schreiben vom 31.10.2017 zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da nunmehr keine strittigen Punkte vorliegen, ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 2. November 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100802/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100802.2015
Stammnummer
121902
Gültig
02.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/4100802/2015 — Aufteilung einer Entschädigungszahlung aus einem Servitutsvertrag · RIS AI