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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100371/2013

Vorlageantrag - Zurücknahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100371/2013vom 04.12.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 02.11.2012, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge (KAB) für Sohn, geb. Datum, für den Zeitraum Jänner 2006 bis September 2011 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 22.03.2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 2.11.2012 erließ das Finanzamt den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge für Sohn, für den Zeitraum Jänner 2006 bis September 2011. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) am 22.11.2012 einen "Einspruch". Am 20.02.2013 erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung). Am 22.03.2012 brachte die Vertretung der Bf. einen Vorlageantrag samt Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung ein. Mit Eingabe vom 29.11.2017 zog die Bf. den Vorlageantrag zurück. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Bf. hat mit Anbringen vom 29.11.2017 ihren Vorlageantrag betreffend die o.a. Beschwerde zurückgezogen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom 20.02.22013 als erledigt. Unzulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Dezember 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100371/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100371.2013
Stammnummer
121900
Gültig
04.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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