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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101092/2018

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2101092/2018vom 14.01.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 19.12.2017 betreffend Einkommensteuer 2016 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 245 Abs. 1 BAO, erster Satz, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. - Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist der Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 245 Tz 4). Gemäß § 98 Abs. 2 BAO, erster Satz, gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. - Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat, wobei es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) nicht ankommt (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 98 Tz 4 mwN). Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall wurde - der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 19.12.2017 am 19.12.2017 zugestellt (Databox) - die dagegen gerichtete Beschwerde vom 15.02.2018 am 15.02.2018 elektronisch eingebracht - die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2018 am 14.08.2018 zugestellt (Databox) - der dagegen gerichtete Vorlageantrag vom 14.09.2018 am 14.09.2018 elektronisch eingebracht (vgl. Veranlagungsakt; weiters: "Anzeige Postausgangsbuch" (FinanzOnline) laut Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 01.01.2019). Somit hat die belangte Behörde bei Erlassung der o.a. Beschwerdevorentscheidung aber offenbar übersehen, dass die Beschwerdeeinbringung verspätet erfolgt ist. - Diese Verspätung ist im Übrigen unbestritten (siehe: Vorlagebericht der belangten Behörde vom 05.11.2018 und Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 10.12.2018). Es war daher mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt. Graz, am 14. Jänner 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2101092/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101092.2018
Stammnummer
121865
Gültig
14.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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