Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1204-W/04
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1204-W/04vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG unterliegen unter anderem Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof einer Eingabengebühr von € 180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe.
Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nie bewilligt, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des BW., gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 9. Jänner
2004 betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 erhob der Berufungswerber
(Bw.) zur Zahl Y beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des
UVS Z vom 5. März 2003 und beantragte gleichzeitig
Verfahrenshilfe.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 wurde der Bw. vom
Verwaltungsgerichtshof zu einer Mängelbehebung aufgefordert.
Da der Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht
vollständig nachkam, wurde das Verfahren mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2003 eingestellt.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof
bereits mit Beschluss vom 3. Juli 2003 abgewiesen, da einem vorangegangenen
Ergänzungsauftrag nicht vollständig entsprochen worden war und damit
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
Verfahrenshilfe nicht glaubhaft gemacht worden waren.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli
2003 war der Bw. aufgefordert worden, in der Beschwerdesache die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG von
€ 180,00 zu entrichten.
Da der Bw. dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in
Höhe von € 180,00 mit Gebührenbescheid vom 9. Jänner 2004
vom Finanzamt X festgesetzt. In einem wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von € 90,00 festgesetzt.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendete der Bw.
ein, die von ihm eingebrachte Beschwerde sei mit dem Begehren um Rechtshilfe und
Gebührenbefreiung verbunden gewesen. Beides sei abschlägig beschieden
worden. Sein Begehren um neuerliche Prüfung sei ebenfalls abgewiesen worden
bzw. sei "Gebührenertrag und Anwaltspflicht bedungen"
worden.
Auf Grund seiner finanziellen Situation hätte er beide
Bedingungen nicht erfüllen können. In der Folge sei "das
Verfahren abgewiesen worden", sodass keine Gebührenpflicht entstanden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag bringt der Bw.
vor, er habe in seiner Berufung nicht Vermögenslosigkeit eingewendet,
sondern, dass er am 12. Mai 2003 lediglich einen Antrag auf Verfahrenshilfe und
Gebührenbefreiung gestellt habe, welcher sicher nicht
gebührenpflichtig sei. Der Antrag sei mangels Erfolgsaussichten im
Verfahren abgewiesen worden. Es sei ihm lediglich in Aussicht gestellt worden,
gegen Gebühr und mittels Anwalt Beschwerde einzubringen und so doch ins
Verfahren zu kommen. Dies sei ihm wegen Vermögenslosigkeit nicht
möglich gewesen. Der Gebührenbescheid sei zu Unrecht
ergangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die der h. o. Behörde in Ablichtung vorliegende
Eingabe vom 12. Mai 2003 lautet auszugsweise:
"...Innert offener
Frist erhebe ich Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 5. 3. 2003, des UVS.
Gleichzeitig begehre ich Verfahrenshilfe und Kostenbefreiung. (Notstandshilfe
€ 600,-).
Weder der Magistrat noch
der UVS sind auf mein Vorbringen eingegangen. Mein Einkommen hat in der
Strafbemessung keinen Eingang gefunden...."
Dem Text der Eingabe folgend muss von der Erhebung einer
Beschwerde ausgegangen werden.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG unterliegen ua.
Beschwerden an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von €
180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte
fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter
Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der
postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z
1 der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der Eingabengebühr
ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster
Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr.
194.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.
3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie
eintreten.
Die Vorschreibung der Gebühr erfolgte mit
Gebührenbescheid vom 9. Jänner 2004, also nach Abweisung des Antrages
auf Verfahrenshilfe.
Der angefochtene Bescheid bezieht sich nicht auf den Antrag
auf Verfahrenshilfe, sondern auf die Beschwerde gegen den Bescheid des UVS.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Berufung war nach dem oben Gesagten als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. Oktober
2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1204-W/04
- Stammnummer
- 12184
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF