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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102611/2017

Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102611/2017vom 13.08.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch die Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Nikolaigasse 39, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 28.04.2017 gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30.03.2017, GZ. BMF-010221/0152-IV/8/2017, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 ab 9. Mai 2016 gewährt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 15. März 2017 auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 ab 9. Mai 2016 ab. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag nach § 1 Abs. 2 der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016, spätestens 6 Monate nach dem Zuzug eingebracht werden müsste. Die Antragstellung sei daher verspätet erfolgt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach nunmehr vorliegender Rechtsprechung (Erkenntnisse des BFG vom 24.03.2017, RV/7100513/2017, und BFG vom 18.10.2017, RV/71004621/2017- fortgesetztes Verfahren zu VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0013) sind Anträge betreffend Zuzüge vor dem 21.09.2016 (dem In - Kraft - Treten der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016) innerhalb von 6 Monaten ab dem 21.09.2016 zu stellen. Der BF ist vor dem 21.09.2016 (am 09.05.2016) zugezogen. Der (erst) am 15.3.2017 gestellte Antrag ist im Lichte dieser Rechtsprechung somit rechtzeitig. Der Beschwerde war daher (weil auch die für die Gewährung des Zuzugsfreibetrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen) Folge zu geben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das obige Erkenntnis). Die Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 13. August 2018

Normen und Schlagworte

ZuzugsfreibetragZuzugsbegünstigungsverordnung 2016sechs Monatsfrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102611/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102611.2017
Stammnummer
121838
Gültig
13.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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