Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0482-S/02
Zufluss bei Einkünften aus Kapitalvermögen aus Lettern des European Kings Club
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-S/02vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch
die Tauern Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg
Land betreffend die Einkommenssteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
getroffenen Feststellungen sind den folgenden Entscheidungsgründen und dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW war im berufungsgegenständlichen Zeitraum
Angestellte und hat in den Jahren 1993 und 1994 in mehreren Tranchen Letter des
E erworben. Den Käufern dieser Letter wurde versprochen, dass sie für
die einmalige Hingabe eines Kapitalbetrages von S 9.800,00 oder eines
Vielfachen davon mit Beginn des der Zeichnung zweitfolgenden Monates für
einen Zeitraum von 12 Monaten jeweils eine Zahlung von S 1.400,00 erhalten
würden.
Die Abwicklung dieser Letterkäufe und auch der
Auszahlungen erfolgte im Wesentlichen ohne Einschaltung von Banken. Sowohl die
Hingabe des Einsatzes für die Letter als auch die Auszahlungen wurden bar
an so genannten Clubabenden getätigt bzw. über telefonische
Vereinbarung getätigt, wobei Ansprechpartner der BW Herr MD war, der als
Bezirksdirektor des E in der Vertriebsstruktur die unterste Stufe
einnahm.
Die BW zeichnete im Mai 1993 21 Letter des E. Die BW
verwendete die ihr zustehenden Auszahlungen aus diesem ersten Letterkauf im Jahr
1993 zur Gänze für weitere Letterkäufe. So hat die BW im August
1993 17 Letter erworben. Weiters hat die BW im Februar 1994 zwölf Letter,
im April 1994 acht Letter, im Mai 1994 13 Letter und im Juni 1994 acht Letter
erworben. Alle Reinvestitionen erfolgten bewusst und auf Anraten des
MD.
Die Vermögensverhältnisse des E stellten sich im
Jahr 1994 dergestalt dar, dass ab April 1994 eine vollständige Begleichung
aller Verbindlichkeiten zu einem Stichtag nicht mehr möglich gewesen
wäre, da die Rückzahlungsverpflichtungen die Einzahlungen
überschritten (Gutachten C; S 47)
Ab Mai 1994 wurden die Provisionen der Vertreter
dahingehend geändert, dass die Provisionen für Neukunden neu
gestaffelt wurden, um einen zusätzlicher Anreiz zur Werbung neuer Kunden zu
schaffen. (Gutachten C, S 47)
Ab Juli 1994 wurden die Provisionen generell erhöht
und erstmals auch Reinvestitionen verprovisioniert (Gutachten C,
S 47)
Im Sommer 1994 kam es zu einer weiteren Stockung der
Auszahlungen an die Anleger, da große Geldbeträge durch den E
für den Kauf der EI Bank aufgewendet wurden (Aussage GS S 82)
Im September 1994 konnte auf Grund einer Hausdurchsuchung
bei der zentralen Datenverarbeitungsgesellschaft des E keine Auszahlung erfolgen
(Aussage GS, S 82)
Ab September 1994 erfolgten die Auszahlungen in
Österreich nicht mehr vollständig, (Anzeige des LGK S, S 13)
Vereinzelte Kunden, die sich in finanzieller Notlage
befanden oder drohten die Vertreter des E zur Anzeige zu bringen erhielten noch
Zahlungen bis Ende 1994 bzw. Februar 1995 (Gutachten C, S. 38, Anzeige LGK
S, S 13)
Anzeigen gegen die Betreiber des E führten zu
Festnahmen dieser Personen in Deutschland und Österreich und in der Folge
zur Beschlagnahme der nur teilweise auffindbaren
Geschäftsunterlagen.
In der Folge führten Ermittlungen der PAST S dazu,
dass - neben anderen Feststellungen - auch die Zeichner von Letter
des E in Österreich ermittelt wurden, Kontrollmitteilungen über die
Investitionen der Zeichner und die geplanten Rückflüsse erstellt und
an die zuständigen Finanzämter der einzelnen Zeichner versandt
wurden
Dabei wurden für den BW aufgrund der vorliegenden
Ergebnisse der Erhebungen der PAST S und des deutschen Gerichtsverfahrens
für die Rückflüsse aus ihren Letterkäufen für das Jahr
1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von maximal
S 266.000,00 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1994
errechnet.
In dem vom zuständigen FA daraufhin eingeleiteten
Vorhalteverfahren verantwortete sich die BW zunächst durch ihre
ausgewiesene Vertreterin dahingehend, dass es sich bei den Mittelzuflüssen
aus Letter des E nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um
steuerfreie Glückspielerträge handle, die nicht der Einkommensteuer
unterlägen.
Das FA folgte dieser Ansicht nicht und stufte die das
eingesetzte Kapital übersteigenden Mittelzuflüsse als Einkünfte
aus Kapitalvermögen ein. Dabei wurden - auf Basis der im Letter
vereinbarten Bedingungen - für jeden Letter die Zahlungen der ersten sieben
Monate als Rückführung des eingesetzten Kapitals gewertet und erst ab
der Zahlung im achten Monat wurden für den jeweiligen Letter Einkünfte
aus KV angenommen.
Im Detail sah die Berechnung für den BW
folgendermaßen aus:
|
Anzahl
|
Beginn
|
01
|
02
|
03
|
04
|
05
|
06
|
07
|
08
|
09
|
10
|
11
|
12
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Summe
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21
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07/93
|
|
29400
|
294400
|
29400
|
29400
|
29400
|
|
|
|
|
|
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147000
|
17
|
10/93
|
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|
|
|
23800
|
23800
|
23800
|
23800
|
23800
|
|
|
|
119000
Gegen diesen Bescheid erhob die BW Berufung und
wiederholte dabei im Wesentlichen die Argumente des
Vorhalteverfahrens. In der am 20.6.2003 durchgeführten
mündlichen Verhandlung führte die BW aus, dass sie auf Anraten des MD
die Reinvestitonen bewusst getätigt habe. Ihr sei erst aufgrund der
Medienberichte und der Verhaftung der DB klar geworden, dass sie nichts mehr
bekommen werde.
Im Zuge einer
Zeugeneinvernahme gab MD an, dass er die BW an den Clubabenden nie gesehen habe
und daher keine Auszahlungen an sie erfolgt sein könnten.
Er habe selbst
keine Provisionen erhalten. Ab August 1994 sei von seiner Gebietsdirektorin ET
kein Geld mehr für die Auszahlung an die Letterzeichner vorhanden gewesen.
Die
Amtsbeauftragte erblickte in der Aussage des MD eine teilweise
widersprüchliche Verantwortung.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich soweit
im Folgenden nichts Gegenteiliges ausgeführt wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten.
Der UFS kann nach den
vorliegenden Beweisergebnissen im gegenständlichen Fall nicht erkennen,
dass an die BW bis September 1994 Zahlungen aus den Lettergeschäften
erfolgt wären.
Betrachtet man die Letterzeichnungen der BW und ihre
eigenen Aussagen dazu, so ist ersichtlich, dass sie sich nie um Auszahlungen
bemüht hat, sondern bewusst die Erträgnisse wieder veranlagen
wollte.
Der UFS geht jedoch im Gegensatz zum FA davon aus, dass
für die BW ab dem August 1994 kein Geld mehr zur Verfügung stand um
ihr überhaupt Auszahlungen zukommen lassen zu können.
Die Begründung dafür sieht der UFS zum einen
darin, dass Gelder wegen der Konteneinrichtung bei der EI Bank stockend flossen
und die Auszahlungen im September wegen der Hausdurchsuchung bei der zentralen
Datenverarbeitungsgesellschaft nicht mehr administriert werden
konnten.
Dies deckt sich mit den Ausführungen des MD, wonach er
ab August 1994 von seiner Vorgesetzten ET kein Geld für Barzahlungen an
seine Kunden mehr erhalten habe. Diese Ausführungen werden auch durch die
Aussage des GS gestützt, wonach es im Sommer 1994 zu einer Stockung der
Zahlungen gekommen wäre und ebenso durch die Anzeige des LGK S, wonach
bereits ab September 1994 Auszahlungen nicht mehr vollständig getätigt
worden sind. (Anzeige LGK S, Seite 13)
Da das FA keine die BW betreffenden Feststellungen
getroffen hat, wonach Auszahlungen für die BW auch noch im August und im
September erfolgt wären, geht der UFS in freier Beweiswürdigung davon
aus, dass die BW die letzte "freiwillige" Entscheidung über die Verwendung
der monatlichen Letterzahlungen vor dem August 1994 getroffen hat.
Mangels vorliegender Unterlagen sind die Zuflüsse an
die BW im Schätzungswege anzusetzen. Dabei geht der UFS auf Grund der oben
dargestellten Überlegungen davon aus, dass die Reinvestitionen der BW bis
Juni 1994 planmäßig erfolgt sind.
Offenbar standen aber ab August 1994 - zumindest
für MD als den gegenständliche Vertreter des E keine Barmittel mehr
zur Verfügung um die Auszahlungsverpflichtungen gegenüber seinem
Betreuungskreis erfüllen zu können. Dessen diesbezügliche
Aussagen kann der UFS nicht - wie die Vertreterin des FA dies sieht
- als widersprüchlich bzw. unschlüssig erkennen. MD hat sich in
seiner Zeugenaussage an die Vorgänge im Sommer 1994 unter
Berücksichtung des langen, in der Zwischenzeit vergangenen Zeitraumes sehr
genau erinnert, was sich daraus erklären lässt, dass die von ihm
geschilderten Zahlungsschwierigkeiten des E ja direkte Auswirkungen auf ihn, als
Bezirksdirektor gehabt haben.
Diese Zahlungsschwierigkeiten des E wirken sich aber auch
auf die BW aus.
Sie hätte auf Grund ihrer Investitionen in Summe einen
Anspruch über je S 23.800,00 im August und im September 1994 gehabt.
Diese Zajhlungen sind ihr mehr zugeflossen, wobei es ohne Belang ist, warum eine
Auszahlung Ende August / Anfang September 1994 in ihrem Vertreterbereich nicht
mehr erfolgt ist.
Dies führt zu folgendem Ergebnis:
|
Anzahl
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Beginn
|
01
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02
|
03
|
04
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05
|
06
|
07
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08
|
09
|
10
|
11
|
12
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Summe
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21
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07/93
|
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29400
|
294400
|
29400
|
29400
|
29400
|
|
|
|
|
|
|
147000
|
17
|
10/93
|
|
|
|
|
23800
|
23800
|
23800
|
0
|
0
|
|
|
|
71400
Im Unterschied zum FA geht der
UFS nicht davon aus, dass in jedem Fall bis September 1994 Zahlungen des E an
seine Kapitalgeber erfolgt sind. Dass dies im gegenständlichen Fall -
im Gegensatz zu den im Sachverhalt dargestellten Zeitpunkten in anderen
Fällen, die im Einzelfall durchaus logisch und glaubwürdig erscheinen
- bereits ab August 1994 nicht mehr gegeben war, ergibt sich zunächst
aus den Ausführungen des MD und den sonstigen, oben angeführten
Beweisen.
Auch erscheint eine derartige Stockung von Zahlungen im
Einzelfall darüber hinaus aus Sicht des UFS auch dadurch begründbar,
dass bereits ab Mai 1994 eine Unterdeckung der Rückzahlungsansprüche
gegeben war, die nur durch die (freiwilligen) Reinvestitonen von Anlegern erst
später offenkundig geworden ist, sodass sich fehlende Mittel zur Tilgung
erst verzögert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewirkt haben.
In rechtlicher Hinsicht ist im
gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Auffassung des FA
zuzustimmen ist. Der VwGH hat im Erkenntnis 97/14/0094, 97/14/0095 vom 25.
November 2002 festgestellt, dass die Letterkäufe mit den entsprechenden
monatlichen Zahlungen für einen Zeitraum von einem Jahr kein
Glückspiel, sondern den Erwerb einer festverzinslichen, wenn auch
hochriskanten Kapitalanlage darstellen. Auch der Einstufung der einzelnen
Rückzahlungen im Zeitablauf dergestalt, dass die monatlichen Zahlungen
zunächst (in den ersten sieben Monaten) den Kapitalstamm abdecken und erst
ab dem achten Monat die Zahlungen als Zinsen zu qualifizieren sind, folgt der
UFS.
Dem FA ist auch darin
zuzustimmen, dass die Reinvestitionen der BW in Letter des E grundsätzlich
als freiwillige Verfügung über einen zugeflossenen Kapitaltilgungs-
oder Zinsenanteil zu sehen sind. Dies gilt aus Sicht des UFS jedenfalls solange,
als ein Zufluss an den Kapitalgeber aufgrund der Vermögensverhältnisse
des E sowie im konkreten Einzelfall praktisch möglich war.
Ein Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen
(und deren nachfolgende Verwendung auch für Zwecke der Reinvestition) setzt
voraus, dass der Empfänger über diese Einkünfte verfügen
kann. Ist es einem Zeichner praktisch nicht möglich die zustehenden
Zahlungen zu erhalten, kann von einer derartigen Verfügbarkeit nicht mehr
gesprochen werden. Wenn aber kein derartiger Zufluss erfolgt, ist auch der
Neuabschluss eines Lettervertrages nicht aus vorher zugeflossenen Mitteln
getätigt worden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden und der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg,
27. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-S/02
- Stammnummer
- 12183
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF