Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2187-W/02
Nichtanerkennung von Vorsteuern einer Choreografin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2187-W/02vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., vertreten durch X.Y., vom 29.
Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk vom 30. Oktober 2000 betreffend Umsatzsteuer 1998
entschieden:
Die Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw) ist
Choreografin.
Bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das
Jahr 1998 wich das Finanzamt von der Umsatzsteuererklärung der Bw zu
deren Nachteil ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die
erklärten Vorsteuern für das Jahr 1998 seien anhand der im Rahmen
eines Vorhaltverfahrens vorgelegten Belege überprüft worden.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges sei die Vorlage
eines Beleges, der den formalen Erfordernissen des § 11 UStG über
die Rechnungslegung entspreche. Die Vorsteuern für den Raumaufwand seien,
soweit keine Belege vorhanden seien, nicht zum Abzug zuzulassen. Jene
Telefonrechnungen, die nicht an die Bw, sondern an Herrn R.S. adressiert seien,
seien wegen Formmängeln nicht abzugsfähig. Aufwendungen für
Bekleidung stellten nur insoweit abzugsfähige Berufsbekleidung dar, als
diese Kleidungsstücke nicht als Zivilbekleidung in Betracht kämen.
Dirndl und Trachtenanzüge zählten nach der aktuellen Rechtslage zur
bürgerlichen Kleidung. Hemden, Unterwäsche sowie Strumpfhosen seien
aus den erklärten Vorsteuerbeträgen auszuscheiden gewesen. Jene
Rechnungen, die auf den ausländischen Veranstalter ausgestellt seien,
berechtigten die Bw nicht zum Vorsteuerabzug. Weiters seien Medikamente sowie
Kosmetika (Axe, Labello, etc) Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die
auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern seien demgemäß nicht
abzugsfähig. Aus den erklärten Vorsteuerbeträgen für
Reisespesen seien jene Belege auszuscheiden gewesen, die auf "Familie P.,
Herrn F. oder Familie F. " ausgestellt seien. Taxirechnungen, bei denen
nicht zumindest der Umsatzsteuersatz bzw das Datum der sonstigen Leistung
angegeben seien, wiesen Formmängel auf, die einen Vorsteuerabzug
ausschlössen. Die vorgelegten Belege für die ausbezahlten
Fremdhonorare wiesen keinen gesonderten Steuerausweis (über 2.000 S
und kein Steuerbetrag) auf und berechtigten somit nicht zum Vorsteuerabzug.
Rechtsanwaltskosten seien grundsätzlich in der privaten Lebensführung
begründet. Die geschätzten Vorsteuerbeträge seien nicht in Ansatz
zu bringen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung. Zur
Begründung führte sie aus, sie beantrage die aberkannten Vorsteuern
für folgende Betriebsausgaben anzuerkennen:
1. Honorarnote Dr. S. , 2. Taxifahrten, 3.
Kostüme, Putzerei, Kosmetika und 4. Telefonkosten.
Zur Begründung führte sie dazu weiters
aus:
ad 1) Die Schätzung habe für die Bank bei der
Aufnahme eines Kredites für das Unternehmen gedient.
ad 2) Taxifahrten seien mit 10 %, Botenfahrten mit
20 % Umsatzsteuer belastet. Die Vorsteuer sei deswegen gestrichen worden,
weil der Steuersatz nicht angegeben sei. Es sei von der Bw nur der niedrigere
Steuersatz in Anspruch genommen worden. Es liege daher kein Formmangel
vor.
ad 3) Die Kostüme, Dirndl und Trachtenanzüge
seien alle im Rahmen des Ballett "näher getanzter Tanz"
verwendet und nicht von der Bw, sondern von den Schauspielern getragen worden.
Diese kämen auch auf Grund der Größe für die Bw als
Zivilkleidung nicht in Betracht. Die Einkäufe, welche nach Meinung des
Finanzamtes auf einen ausländischen Veranstalter ausgestellt seien, seien
auf die Bw ausgestellt, da diese folgende Marken registriert habe:
"W.", "V." und unter diesen Marken die Auftritte
organisiere.
ad 4) Die auf R.S. ausgestellten Telefonrechnungen seien
deswegen der Bw zuzurechnen, da bei den Veranstaltungen in Zagreb und Marbella
aufgrund eines Fehlers in der SIM-Karte der Bw mit einer ausgeborgten SIM-Karte
telefoniert habe werde müssen.
Der unabhängige Finanzsenat forderte die Bw mit
Bescheid auf, nachstehend angeführte Mängel zu beheben: Die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde sowie die
Erklärung, welche Änderungen beantragt würden.
In Beantwortung dieses Bescheides erklärte die Bw,
Anfechtungspunkt sei die Streichung der Vorsteuern für folgende
Aufwendungen:
1. Honorarnote Dr. S. 2. Taxifahrten 3.
Kostüme, Putzerei, Kosmetika 4. Telefonkosten.
Es werde der Antrag gestellt, aufgrund der in der Berufung
angeführten Begründung die Vorsteuer für obige Kosten im
Umsatzsteuerbescheid anzusetzen. Darüber hinaus vertrat die Bw die Ansicht,
der Mängelbehebungsauftrag sei zu Unrecht erfolgt, da diese Angaben bereits
aus der Berufung ersichtlich gewesen seien.
Der unabhängige Finanzsenat richtete an die Bw in der
Folge folgenden Vorhalt:
"1) Legen Sie bitte
sämtliche Rechnungen betreffend die von Ihnen genannten Anfechtungspunkte
1. Honorarnote
Dr. S.
2. Taxifahrten
3.
Kostüme, Putzerei Kosmetika
4.
Telefonkosten
im Original
oder in Kopie vor.
2) Sollte aus der Honorarnote
Dr. S. nicht bereits der Zusammenhang der Tätigkeit des Dr. S. mit Ihrem
Unternehmen ersichtlich sein, legen Sie bitte ergänzende Unterlagen vor,
aus denen der Zusammenhang ersichtlich ist.
3) Geben Sie bitte im Einzelnen
bekannt, auf welche Belege bzw Positionen sich Ihr Vorbringen betreffend
Kostüme, Dirndl und Trachtenanzüge bezieht."
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte die Bw ad 1) einige
Rechnungen in Kopie vor und erklärte weiters, ad 2) verweise sie auf die
Berufung, in welcher bereits ausgeführt worden sei, dass die Schätzung
für die Bank bei der Aufnahme eines Kredites für das Unternehmen
gedient habe sowie, ad 3) die Belege seien zusammengeheftet und mit ad 3)
bezeichnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Honorarnote Dr. S. :
Die Bw hat in der Berufung vorgebracht, der Honorarnote Dr.
S. liege eine von diesem vorgenommene Schätzung (ergänze: des
Verkehrswertes einer Liegenschaft) für die Bank bei der Aufnahme eines
Kredites für das Unternehmen zugrunde. Der unabhängige Finanzsenat hat
die Bw in seinem Vorhalt aufgefordert, für den Fall, dass aus der
Honorarnote Dr. S. nicht bereits der Zusammenhang der Tätigkeit des Dr. S.
mit dem Unternehmen der Bw ersichtlich sein sollte, ergänzende Unterlagen
vorzulegen, aus denen der Zusammenhang ersichtlich sei. In Beantwortung dieses
Vorhaltes hat die Bw auf ihre Berufung verwiesen und lediglich ausgeführt,
die Schätzung habe für die Bank bei der Aufnahme eines Kredites
für das Unternehmen gedient. Weiters hat die Bw eine Kopie der Honorarnote
vorgelegt. Weitere Unterlagen hat die Bw nicht vorgelegt, ebensowenig hat sie
ein weiteres Vorbringen erstattet. In der Honorarnote des Dr. S. wird als
Leistungsgegenstand ausgeführt: "Erstellung eines
Schätzgutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft
EZ ...". Diese Honorarnote ist mit 18.8.1998 datiert. Aus einem
Grundbuchsauszug betreffend diese Liegenschaft ist ersichtlich, dass mit Datum
17. September 1998 ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag
S 3,000.000,00 zugunsten einer Bank einverleibt wurde.
Aufgrund der genannten Umstände sieht es der
unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass Dr. S. tatsächlich
ein Verkehrswertgutachten betreffend die gegenständliche Liegenschaft
erstellt hat sowie, dass dieses Verkehrswertgutachten für die Aufnahme
eines Kredites bei einer Bank benötigt wurde. Hingegen sieht es der
unabhängige Finanzsenat nicht als erwiesen an, dass dieser Kredit für
das Unternehmen der Bw gedient hat. Der unabhängige Finanzsenat sieht es
vielmehr als erwiesen an, dass diese Kreditaufnahme nicht im Zusammenhang mit
dem Unternehmen der Bw, sondern im Zusammenhang mit deren Privatsphäre
stand.
Die Beweiswürdigung gründet sich darauf, dass die
Bw trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den unabhängigen
Finanzsenat keinerlei Nachweise für den Zusammenhang der Tätigkeit des
Dr. S. mit ihrem Unternehmen erbracht hat. Im Einklang damit steht, dass in der
von Bw für das Jahr 1998 vorgelegten Bilanz keine Bankverbindlichkeit
ausgewiesen ist.
2.
Taxifahrten:
Die Bw hat im Streitjahr aus insgesamt
82 Taxirechnungen Vorsteuern von 984,09 S geltend gemacht. Das
Finanzamt hat von diesen Taxirechnungen 41 Taxirechnungen als nicht dem
UStG entsprechend beanstandet und nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Die Bw
hat in Beantwortung des Vorhaltes des unabhängigen Finanzsenates 40
Taxirechnungen in Kopie vorgelegt.
Von den von der Bw vorgelegten Taxirechnungen waren die
Rechnung vom 2. Jänner 1998 über 120,00 S sowie die
Rechnung vom 4. April 1998 über 100,00 S vom Finanzamt nicht
beanstandet worden und auch nicht mangelhaft.
Die Rechnung vom 9. März 1998 über
100,00 S (von xxxx Büro nach 1060 G) war vom Finanzamt bisher zu
Unrecht beanstandet worden, denn auf dieser Rechnung ist der Steuersatz von 10%
angekreuzt.
Die Rechnung vom 11. März 1998 (von xxxx
Büro nach XY yyyy) über 190,00 S war bisher vom Finanzamt nicht
beanstandet worden. Diese Rechnung enthält jedoch keine Angabe des
Steuersatzes. Die übrigen von der Bw vorgelegten Rechnungen enthielten, so
wie vom Finanzamt in der Bescheidbegründung ausgeführt, keine Angaben
über den anzuwendenden Umsatzsteuersatz.
Bei der Angabe des Umsatzsteuersatzes auf einer Rechnung
handelt es sich um ein wesentliches Rechnungsmerkmal iSd § 11
Abs 1 Z 6 iVm Abs 6 Z 5 UStG. Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG das
Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG mit einer gesondert
ausgewiesenen Umsatzsteuer. Diese Voraussetzung erfüllten die vom Finanzamt
bzw dem unabhängigen Finanzsenat beanstandeten Rechnungen nicht. Sie waren
daher nicht geeignet, einen Vorsteuerabzug zu begründen. Dabei vermag das
Vorbringen in der Berufung, die Bw habe ohnehin nur einen Steuersatz von 10% zur
Anwendung gebracht, ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum einen handelt es
sich bei der Angabe des Steuersatzes um ein wesentliches Rechnungsmerkmal im
Sinne der genannten Bestimmungen des UStG, zum anderen ist es nicht gesagt, dass
der Rechnungsaussteller trotz Fehlens der Angabe eines Steuersatzes die
Umsatzsteuer abführt. Den beim Rechnungsaussteller kann es sich ebenso um
einen unecht steuerbefreiten Unternehmer handeln. Mangels Angabe eines
Steuersatzes entsteht diesfalls auch keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Der Gesamtbetrag der Vorsteuern war daher um 8,18 S zu kürzen.
Berechung: 190 - 100 = 90 90 : 11 = 8,18
3. Kostüme, Putzerei,
Kosmetika:
Die Bw hat insgesamt Kopien von 23 Rechnungen
vorgelegt. Dabei handelt es sich ausschließlich um Rechnungen, welche vom
Finanzamt nicht beanstandet worden waren. Es handelt sich dabei um eine Rechnung
betreffend Putzerei sowie um 22 Rechnungen betreffend
Ausstattung/Ballett/etc. Hingegen hat die Bw keinerlei Rechnungen betreffend die
Position Apotheke/Kosmetik vorgelegt, welche insgesamt vom Finanzamt nicht zum
Vorsteuerabzug zugelassen worden waren. Weiters hat die Bw keine Rechnungen zu
den übrigen vom Finanzamt beanstandeten Positionen vorgelegt.
Das Vorbringen in der Berufung, die Kostüme, Dirndl
und Trachtenanzüge seien alle im Rahmen des Ballett "näher
getanzter Tanz" verwendet und nicht von der Bw, sondern von den
Schauspielern getragen worden; diese kämen auch aufgrund der
Größe für die Bw als Zivilkleidung nicht in Betracht, konnten
mangels Vorlage von Beweismittel (Rechnungen) nicht überprüft werden.
Der ausdrücklichen Aufforderung im Vorhalt, im Einzelnen bekannt zu geben,
auf welche Positionen sich das Vorbringen betreffend Kostüme, Dirndl und
Trachtenanzüge bezieht, wurde lediglich insoweit beantwortet, als ohnehin
unbeanstandet gebliebene Rechnungen vorgelegt wurden. Der unabhängige
Finanzsenat gelangt daher in freier Beweiswürdigung zu der Feststellung,
dass es sich, wie bereits vom Finanzamt festgestellt, bei den beanstandeten
Rechnungen um Rechnungen für bürgerliche Kleidung gehandelt
hat.
Betreffend das weitere Berufungsvorbringen, Einkäufe,
die auf einen ausländischen Veranstalter ausgestellt seien, seien auf die
Bw ausgestellt, da diese die Marken "W. " und "V. "
registriert habe, konnten seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht
nachvollzogen werden, da derartige Rechnungen von der Bw trotz Vorhaltes nicht
vorgelegt worden sind.
4. Telefonkosten:
Die Bw hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, die
auf R.S. ausgestellten Telefonrechnungen seien deswegen der Bw zuzurechnen, da
diese in Zagreb und Marbella aufgrund eines Fehlers in ihrer SIM-Karte mit einer
von R.S. ausgeborgten SIM Karte telefonieren habe müssen.
Die Bw hat dazu drei an R.S. adressierte Telefonrechnungen
aus dem Jahr 1998 vorgelegt. Auf diesen Telefonrechnungen ist
zusätzlich ein Stempelabdruck mit dem Namen der Bw und dem Zusatz "VB
- [Name und Adresse der Bw]" angebracht.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 kann
der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 11 Abs 1 Z 2 UStG muss eine Rechnung den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung enthalten. Stimmt der angegebene Leistungsempfänger
nicht mit dem tatsächlichen Leistungsempfänger überein, so sind
beim tatsächlichen Leistungsempfänger die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug nicht gegeben, weil er keine Rechnung hat bzw in der
Rechnung nicht als Empfänger aufscheint (vgl Ruppe, UStG²,
§ 11 Tz 64). Da die von der Bw vorgelegten Rechnungen diese
Anforderungen nicht erfüllen, da sie nicht auf die Bw sondern auf R.S.
ausgestellt sind, berechtigen diese Rechnungen nicht zum
Vorsteuerabzug.
5.
Miete:
Die Bw legte im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes Belege
für die Entrichtung der vom Finanzamt nicht anerkannten Mietzahlungen vor.
Vom Finanzamt waren die darauf entfallenden Vorsteuern bisher deshalb nicht
anerkannt worden, weil der Vorsteuerabzug das Vorhandensein von Belegen
voraussetze. Da diese Belege nunmehr vorliegen steht auch der Vorsteuerabzug
betreffend diese Belege zu.
Trotz der ausdrücklichen Einschränkung des
Berufungsbegehrens auf die oben genannten vier Punkte war gemäß
§ 115 BAO von Amts wegen die Vorsteuer aus diesen Belegen zu
berücksichtigen. Entsprechend waren zusätzlich Vorsteuern von
5.318,18 S zu berücksichtigen.
6. Übrige
Belege:
Die übrigen von der Bw im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Belege zeigen keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides auf.
Bei den Künstler-Honorarbestätigungen handelt es
sich jeweils um Rechnungen über mehr als 2.000 S brutto, somit um
keine Kleinbetragsrechnungen. Bei derartigen Rechnungen ist jedoch die Angabe
des Steuersatzes nicht ausreichend, vielmehr ist gemäß
§ 11
Abs 1 Z 6 UStG die Angabe des Steuerbetrages erforderlich (vgl
Ruppe, UStG2, §
11 Tz 87).
Bei den betreffend Reisespesen vorgelegten Rechnungen
handelte es sich, wie vom Finanzamt ausgeführt, um Bewirtungsspesen
(Gasthof K. 17.12.1998) sowie um nicht auf die Bw sondern auf "Familie P.,
Herrn F. oder Familie F. " ausgestellt Rechnungen bzw um Rechnungen, bei
welchen kein Leistungsempfänger ersichtlich ist.
Die Berufung erweist sich somit teilweise als berechtigt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuändern. Es waren daher insgesamt zusätzliche Vorsteuern von
5.310,- S zu berücksichtigen.
Berechung:
5.318,18 - 8,18 = 5.310,--
Beilage: 2
Berechungsblätter (Schilling / Euro)
Wien, am 13.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2187-W/02
- Stammnummer
- 12181
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF