Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1744-L/02
Steuerpflicht von nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen Reisekostenentschädigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1744-L/02vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SBG., vertreten durch Dr. HK., vom
14. Februar 2002, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
7. Februar 2002, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.12.2000
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung beanstandete das Erhebungsorgan, dass trotz
wiederholter Aufforderungen und langen Terminverschiebungen keine Unterlagen
betreffend Reisekosten vorgelegt worden seien. Deshalb sei die Nachversteuerung
von 50 % der Reisekosten laut G+V-Rechnung durchgeführt worden.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 7. Februar 2002 € 7.797,07 an Lohnsteuer, €
1.096,49 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und € 113,01 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur Nachentrichtung
vor.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Die Aufzeichnungen
für die Mitarbeiter, die Gegenstand der Lohnsteuerprüfung gewesen
seien, würden nunmehr vorliegen und zum Inhalt dieser Berufung gemacht.
Beigelegt waren Reisekostenaufstellungen aus denen bloß der Name des
Arbeitnehmers, das Datum der Reise, der Reisebeginn und das Ende sowie das
Reiseziel (Ort) angeführt sind.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2002 gab das
Finanzamt dem Rechtsmittel keine Folge. Erstmals mit der gegenständlichen
Berufung seien Reisekostenabrechnungen bzw. Anwesenheitsnachweise vorgelegt
worden, die aber den Eindruck erwecken würden, dass sie im Nachhinein
erstellt worden seien. Es fehle die Angabe des Tages, an dem die Abrechnungen
erstellt worden seien. Auf den Unterlagen sei außerdem nicht angegeben,
wie hoch die ausbezahlten Diäten gewesen und in welchem Umfang sie
unversteuert belassen worden seien. Nach übereinstimmender Ansicht von
Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt, EStG, § 26 Tz 36 und VwGH 20.6.2000,
98/15/0068) gelte für die Reisekostenersätze des § 26 Z 4
EStG 1988 der Grundsatz, dass sie nachzuweisen seien. Beim Ersatz
tatsächlicher Aufwendungen habe dieser Nachweis durch entsprechende Belege
dem Grunde und der Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge
gemäß
§ 26 Z 4 leg.cit. gleichfalls durch Belege dem Grunde nach
zu erfolgen. Ausdrücklich werde in diesem Zusammenhang von Lehre und
Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nur mit einwandfreien Nachweisen
belegte Pauschalreisekostenentschädigungen gemäß
§ 26
Z 4 EStG als steuerfrei behandelt werden dürften. Diese Nachweise
würden ab dem Zeitpunkt der steuerlichen Würdigung zum Bestandteil des
Lohnkontos und hätten somit jedenfalls im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung zur Überprüfung bereitliegen müssen. Der
Verwaltungsgerichtshof habe es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, dass
aus solchen Pauschalbeträgen erst nachträglich - etwa im Zuge
von Lohnsteuerprüfungen - die tatsächlichen Aufwendungen
summarisch herausgerechnet und sodann versucht werde, sie glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall hätten bei der Lohnsteuerprüfung die
erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden können. Außerdem sei
auch den nunmehr vorgelegten Belegen, in denen außerdem der Zweck der
Reise nicht aufgezeichnet worden sei, nicht zu entnehmen, in welcher Höhe
für die einzelne Dienstreise unversteuerte bzw. versteuerte Diäten
ausbezahlt worden seien.
Ohne auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung einzugehen beantragte der seinerzeit
bevollmächtigte Vertreter bloß die Vorlage der Berufung an die zweite
Instanz, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden. Nach dieser Vorschrift darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert
eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen
vom 21.10.1993, 92/15/0001 und vom 20.6.2000, 98/15/0068, ausgeführt hat,
gilt für alle im § 26 EStG erfassten Arbeitgeberleistungen der
Grundsatz, dass darüber einzeln
abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen, dass der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende
Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge
gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem
Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte
Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden. Die
Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss
jederzeit für das Finanzamt leicht
nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und
sonstigen Unterlagen ersichtlich sein.
Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu
verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG eine
Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder
die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4
EStG nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer,
das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch
entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. VwGH-Erk. 22.4.1992,
87/14/0192).
Bereits am ersten Tag der Lohnsteuerprüfung (28.
November 2001) hat das Erhebungsorgan die Unterlagen für die Reisekosten
abverlangt. Diese wurden bis zum Abschluss der Prüfung am 31. Jänner
2002, also innerhalb eines zweimonatigen Zeitraumes nicht vorgelegt. Damit fehlt
es an der Voraussetzung, dass die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar sein
muss. Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung unwidersprochen
ausgeführt, dass die erst am 15. März 2002 mit der Berufung dem
Finanzamt vorgelegten Reisekostenabrechnungen den Eindruck erwecken, dass sie im
Nachhinein erstellt worden sind. Dem schließt sich der unabhängige
Finanzsenat an. Darauf deutet das äußere Erscheinungsbild der
Aufzeichnungen hin. Neben sehr ungenauen Angaben über das Reiseziel fehlt
der Zweck der einzelnen Dienstreise, die Höhe der nach § 26 Z 4 EStG
zustehenden Sätze und die Gegenüberstellung mit den tatsächlich
gewährten Beträgen. All die auf dem verwendeten Reisekostenformular
für den Arbeitgeber auszufüllenden Spalten betreffend Fahrtkosten,
Tagesgelder, Nächtigungsgelder und sonstige Spesen sowie auch hinsichtlich
der Vorsteuer sowie das Datum der Buchung blieben unausgefüllt. Die
vorgelegten Unterlagen geben keinen Aufschluss wie hoch die den einzelnen
Arbeitnehmern gewährten Reisekostenvergütungen tatsächlich waren.
Auch fällt auf, dass einzelne Arbeitnehmer - bei täglicher
Rückkehr an den Wohnort - monatelang an einem Einsatzort tätig
geworden sein. Wenn das Finanzamt ohnehin nur 50 % der Reisekostenersätze
lohnsteuersteuer- DB- und DZ-pflichtig behandelt hat, kann die Berufungswerberin
nicht in ihren Rechten verletzt worden sein.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1744-L/02
- Stammnummer
- 12180
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF