Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0203-K/02
DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers, Lohnsteuerpflicht von Tagesgeldern nach Kollektivvertrag, kein Nächtigungsgeld ohne Nächtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-K/02vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vertreten durch
Mag. Zwischenberger Hedwig, Steuerberatungskanzlei, 9900 Lienz,
Schweizergasse 23a, vom 9. August 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Spittal an der Drau vom 7. Juli 1999 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheide für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
An der berufungsführenden Gesellschaft mbH waren W.G.,
J.S. und J.W. zwischen 1996 und 1998 zu je einem Drittel beteiligt.
Bei der Bw., deren Unternehmensgegenstand der Innenausbau
sowie der Trockenausbau ist, fand eine den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 1998 umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der
Prüfer ua. fest, dass die Geschäftsführerbezüge (1996: S
150.000,--, 1997: S 360.000,--, 1998: 360.000,--) der seit 26. Februar 1996
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die
Beitragsgrundlagen zum DB und DZ einzubeziehen seien.
Darüber hinaus kam es zu einer Nachversteuerung von
Nächtigungsgeldern für die Jahre 1996 und 1997 im Ausmaß von S
54.000,-- (1996) und 162.200,-- (1997), da diese trotz täglicher Heimkehr
zum Wohnort bzw. vom Arbeitgeber beigestellten Quartiere steuerfrei ausbezahlt
wurden.
Schließlich wurden für September bis November
1998 steuerfrei ausbezahlte Taggelder im Ausmaß von 29 % (laut
Kollektivvertrag sind pro Stunde 21,30 S (71 %) und nicht 30,-- S
steuerfrei zu stellen) nachversteuert, was zu einer Erhöhung der
Bemessungsgrundlage um S 17.217,-- führte.
Das Finanzamt erließ mit 7. Juli 1999 den Haftungs-
und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 1998. Darin wurde die Bw. gemäß
§ 82 EStG
1988 mit S 95.851,-- an Lohnsteuer in Anspruch genommen; für den DB und den
DZ ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von S 55.396,-- und S 4.818,--.
In der mit 9. August 1999 erhobenen Berufung spricht sich
die Bw. zunächst gegen die Festsetzungen im Haftungs- und Abgabenbescheid
aus. Im Schriftsatz vom 3. September 1999 nimmt sie unter Punkt 1.) die Berufung
gegen die Nachversteuerung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
zurück.
Darüber hinaus führt die Bw.
aus: "2. Bei den 1996 und 1997 ausgezahlten "Nächtigungsgeldern" (im
Prüfbericht so bezeichnet) handelt es sich meines Erachtens um Taggelder
die im Sinne des Kollektivvertrages als sog. Außerhauszulage abgerechnet
wurde: Bis zu einer Entfernung von 10 km gebührt eine derartige Zulage in
Höhe von 10 % und außerhalb der 10 km Zone eine solche von 33 %. Da
der Kollektivvertrag eine besondere Regelung zum Begriff der Dienstreise
beinhaltet, ist diese Regelung anzuwenden. Die Beurteilung, ob eine Dienstreise
nach der Legaldefinition des EStG nach dem 1. oder 2.Tatbestand vorliegt, sowie
zeitliche Beschränkungen sind somit irrelevant.
3. Für die steuerfrei
ausbezahlten Taggelder September-November 1998 gelten die vorhin
angeführten Argumentationen.
4.
Geschäftsführerbezüge
Für die DB/DZ-Pflicht der
Geschäftsführerbezüge müssen die Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen; diese sind aber im gegenständlichen
Fall nicht vorhanden. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung
der beiliegenden Ergänzungspunkte."
Beilage zum Schreiben vom 3. September 1999
- (Beantwortung der
Ergänzungspunkte). 1. Schilderung
der Tätigkeit des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers: Die Tätigkeit umfasst die gesamte
Führung bzw. Leitung des Unternehmens.
2. Besteht die
Möglichkeit, dass sich der wesentlich beteiligte GF im Rahmen seiner
Tätigkeit vertreten lassen kann? Hinsichtlich der
Vertretungsmöglichkeit gibt es keine vertragliche Vereinbarung. Inhalt der
Geschäftsführertätigkeit ist jedenfalls die Erbringung eines
bestimmten Erfolges; dabei ist völlig unerheblich, ob der Auftragnehmer
(Geschäftsführer) die vereinbarte Leistung persönlich erbringt
oder sich vertreten lässt.
3. Unterliegt die
Tätigkeit der Geheimhaltungspflicht? Im eigenen Interesse und
zum Schutz der Gesellschaft werden Unternehmensdaten nicht nach außen
getragen.
4. Kann der
wesentlich beteiligte GF für seine Tätigkeit Hilfskräfte
heranziehen? (Wenn ja, dann bitte um Angabe, wann und in welchem Ausmaß
das bis dato passiert ist). (vgl. dazu Angaben in Punkt
2.).
5. Wie erfolgt
die Entlohnung? Art, Höhe und Anzahl der laufenden Bezüge? Art und
Höhe und Anzahl der sonstigen Bezüge? Art und Höhe der
Sachbezüge? Inwieweit ist die Entlohnung auch
erfolgsabhängig? Die monatliche Auszahlung gilt als Art
Vorschuss; grundsätzlich ist die
Geschäftsführerentschädigung vom Erfolg der Ertrags- bzw.
Liquiditätssituation des Unternehmens abhängig.
6. Werden im Zuge
der Tätigkeit Auslagenersätze bezahlt (KM-Gelder, Tages-,
Nächtigungsgelder, Sonstiges?) Nein.
7. Wie hoch ist
der Urlaubsanspruch? Keine vertragliche Regelung
vorhanden.
8. Besteht
Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung im
Krankheitsfall? Nein.
9. Welche
Vereinbarungen sind hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen worden? (Kündigungstermine, -fristen,
-gründe). Keine schriftlichen bzw. mündlichen
Vereinbarungen; Generalnorm des Gesellschaftsvertrages.
10. Wie gestaltet
sich die Arbeitszeit? Freie Gestaltung.
11. Wo befindet
sich der Arbeitsort? Wird von der Firma ein eigener Arbeitsplatz (z.B.
Büro) zur Verfügung gestellt? Frei
bestimmbar.
12. Werden von
der Firma Arbeitsmittel wie Telefon, Fax, Computer, Pkw für die
Ausübung der GF-Tätigkeit zur Verfügung
gestellt? Grundsätzlich nicht; natürlich werden für
täglich übliche Arbeiten die im Betrieb vorhandenen
Telekommunikationsmittel in Anspruch genommen. Nachdem die
Geschäftsführer auch außerunternehmerische Tätigkeiten
ausüben, trifft dieser Sachverhalt nur selten ein.
13. Nach welchen
Bestimmungen sind die Bezüge pflichtversichert? (ASVG oder
GSVG) GSVG.
14. Unter welcher
Einkunftsart wurden bzw. werden die Bezüge bis 1993 bzw. ab 1994 der
Einkommensteuer unterzogen? Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit.
15. Sind in Art
und Umfang der Tätigkeit ab 1994 Änderungen eingetreten? (Wenn ja,
welcher Art)? Nein.
16. Um die
Vorlage schriftlicher Verträge (Gesellschaftsvertrag, Werkvertrag und
sonstige Vereinbarungen und Verträge in Bezug auf die
Geschäftsführertätigkeit) wird
ersucht. Gesellschaftsvertrag liegt bei.
Mit Fax vom 1. Dezember 1999 übermittelte die Bw. drei
Reiserechnungen betreffend G.S. betreffend Oktober 1996/1997 und 1998.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2000 wies
das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für das
Bauhilfsgewerbe und die §§ 41 FLAG und 22 Z 2 EStG 1988 als
unbegründet ab.
Mit dem Vorlageantrag vom 8. Feber 2000 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Ergänzungsersuchen vom 26. April 2000 ersuchte das
Finanzamt die Bw. den "Fragenkatalog für die
Gesellschafter-Geschäftsführer W. G., J. S, J. W." auszufüllen
und zu retournieren.
Mangels Rückmittlung des "Fragekataloges" erließ
das Finanzamt am 30. Juni 2000 die "Erinnerung" (Verf 30), am 7. August 2000 den
Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe (S 1.000,--) und
Aufforderung die unterlassene Handlung unter Androhung einer weiteren
Zwangsstrafe nachzuholen, am 6. September 2000 den Bescheid über die
Festsetzung einer Zwangsstrafe (S 3.000,--) und die Aufforderung die
unterlassene Handlung unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe nachzuholen,
am 8. November 2000 den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe (S
5.000,--).
Bislang ist eine Beantwortung des Fragenvorhaltes nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. DB/DZ-Pflicht der
wesentlich beteiligten Geschäftsführer:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999,
99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999,
99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339). Angesichts dieser einhelligen Judikatur sind die
Ausführungen der Bw. zu Arbeitszeit (Frage 10), fixen Arbeitsort (Frage
11), Urlaub (Frage 7), Arbeitsverhinderung (Frage 8), Sozialversicherung (Frage
13), Auflösung des Dienstverhältnisses (Frage 9) für die
Berufungsentscheidung nicht relevant.
Näher zu beleuchten sind hingegen folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erschien im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben. Die wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer W.G., J. S. J. W. vertraten die Bw.
für den Prüfungszeitraum 1996 bis 1998 laut Firmenbuch seit 19.
März 1996 selbständig. Das Vertragsverhältnis war auf Dauer
angelegt (vgl. Punkt V. 3. "Längstens auf die
Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft werden die Herren W. G., J. S. und
J. W. zu je selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern
bestellt") und bestand nicht in der Abwicklung eines z.B. konkreten
Projektes. Wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 3. September 1999
ausgeführt, oblag den wesentlich beteiligten Geschäftsführern die
Führung bzw. Leitung des Unternehmens, also wohl die organisatorische,
technische und kaufmännische Abwicklung der Agenden. Aus diesem
umfangreichen Aufgabenbereich der wesentlich beteiligten Gesellschafter und der
Tatsache, dass sie durchgehend als Geschäftsführer tätig waren,
ist auf deren Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zu
schließen.
Der Umstand, dass es keine vertragliche Regelung
hinsichtlich der Vertretung gab bzw. es unerheblich war, ob die
Geschäftsführer die vereinbarten Leistungen erbrachten oder sich
vertreten ließen, steht im Einklang mit der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes. Danach ist die Delegierung von Arbeiten auch bei
leitendem Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (VwGH
18.2.1999, 97/15/0175). Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführer z.B. bei der
Leitung des Unternehmens erforderlich war. Im Streitfall ist unter
Berücksichtigung des "funktionalen" Verständnisses des Begriffes
"Eingliederung in den betrieblichen Organismus (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076)
und unter Bedachtnahme auf den umfangreichen Tätigkeitsbereich eines
Gesellschafter Geschäftsführers eine faktische Eingliederung derselben
bei Erfüllung des von ihnen übernommen Tätigkeitsbereiche in den
betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher,
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen
Verhältnisse an: aus der Aktenlage ergibt sich, dass eine schriftliche
Entlohnungsvereinbarung zwischen den wesentlich beteiligten Gesellschaftern und
der Bw. nicht vorlag. Die Höhe der den wesentlich beteiligten
Gesellschaftern zugeflossenen Beträge belief sich laut dem Konto 6220
("Geschäftsführerentschädigung") der Bw., den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 der wesentlich
beteiligten Gesellschafter im Einzelnen auf 150.000,-- S bzw. je 50.000,-- S
(1996), 360.000,-- S bzw. je 120.000,-- S (1997) und 360.000,-- S bzw. je
120.000,-- S (1998).
Soweit für das Vorliegen des Unternehmerrisikos ins
Treffen führt, dass die Entlohnung vom Erfolg der Ertrags- bzw.
Liquiditätssituation der Bw. abhängt, (Fragebeantwortung 5), ist
für die Berufung nichts zu gewinnen. Zum einen fehlen nähere
Ausführungen hiezu, zum anderen ist bei näherer Betrachtung der
Gewinne der Bw. - diese betrugen laut den Erklärungen bzw. der
Betriebsprüfung S 206.397,--/312.591,-- (1996), S
688.659,--/1.043.415,--(1997) und S 71.923,--/909.223,-- (1998) - und
den dargestellten Geschäftsführerentschädigungen eine konkrete
Abhängigkeit dieser von wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft nicht
zu erkennen.
Weiters lässt das Vorbringen, wonach die Entlohnung
nach der Ertrags- und Liquiditätslage der GmbH richte, auch das
Trennungsprinzip zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter
außer Acht. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat,
trifft das Risiko der liquiditätsmäßigen Erfüllbarkeit der
Zahlungsverpflichtungen (auch Gehälter) alle Gläubiger der
Gesellschaft gleich. In dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - dh auch bei
Mehrheitsgesellschaftern oder Alleingesellschaftern - zwischen der
Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu
unterscheiden. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der Wahrung der Interessen
als Anteilseigner, durch Aufrechterhaltung des Unternehmens im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Grund hiefür ist die Beteiligung an der Gesellschaft und
Besicherung des Vermögens der GesmbH. Ein Wagnis für die
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht, da es nicht
auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt.
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung der
Geschäftsführerentlohnung steht fest, dass die wesentlich beteiligten
Gesellschafter für ihre Geschäftsführertätigkeit in den
Streitjahren 1996 bis 1998 für ihre auf Dauer angelegten Tätigkeiten
laufende Gehälter in Höhe von je 50.000,-- (1996), je 120.000,-- S
(1997) und je 120.000,-- S (1998) vergütet erhalten haben.
Soweit Einnahmenausfälle durch Verhinderungsfälle
(z.B. durch Krankheit, Unfall - siehe Fragebeantwortung 8) geltend gemacht
wurden, ist auf die VwGH-Erkenntnisse vom 28.5.2002, 2001/14/0057 und 2.7.2002,
2001/14/0055 zu verweisen. Danach ändern Einnahmenausfälle durch
Verhinderungsfälle nichts an der Erfolgsunabhängigkeit des Entgeltes
bzw. am Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos.
Insgesamt ist bei dem dargestellten Sachverhalt daher davon
auszugehen, dass sich im gegenständlichen Fall auf Grund der Abwicklung der
Leistungsbeziehung ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gegeben ist. Ein
einnahmenseitiges Risiko wird vom VwGH nur dann bejaht, wenn die Bezüge
nicht bloß schwanken, sondern mitunter gänzlich entfallen, sohin das
Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend wird und dem
Objektivierungserfordernis (klare vertragliche Grundlage, Bindung des Bezuges an
wirtschaftliche Parameter) entsprochen wird (Helmut Käferböck,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnnebenkosten - eine
Judikaturanalyse, ecolex 2002, 910).
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses der Geschäftsführer anlangt, gab die Bw.
an, dass Auslagenersätze nicht bezahlt würden (Fragebeantwortung 6)
bzw. dass im Betrieb vorhandene Arbeitsmittel der Bw. gelegentlich in Anspruch
genommen würden (Fragebeantwortung 12). Auch aus diesem Vorbringen kann
nichts für die Berufung gewonnen werden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ausgabenseitig kein
Unternehmerrisiko, es sei denn, den Gesellschafter-Geschäftsführer
treffen unerwartet Kosten, die nicht überwälzt werden können. Nun
haben W. G.*), J. S. und J. W. in den Einkommensteuererklärungen 1996 bis
1998 bei der Ermittlung der Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit lediglich den Pauschalbetrag in
Höhe von 6(*12%) für 1996 - 1998 der Einnahmen geltend gemacht. Dieser
Umstand weist bereits darauf hin, dass diese Methode für sie zu
günstigeren Ergebnissen (dh niedrigeren Steuerbemessungsgrundlagen)
geführt hat. Mit Ausgaben, die in der angeführten Relation zu den
Einnahmen stehen, ist jedenfalls ein ausgabenseitiges Risiko nicht verbunden.
Insgesamt ist daher auch ein ausgabenseitiges Risiko der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu erkennen.
Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist
festzuhalten, dass für die Gesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis
nicht bestanden hat.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form z.B. von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung monatlich (vgl. auch
Fragebeantwortung 5). Somit ist jedenfalls eine laufende Entlohnung im Sinne der
oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten: im Berufungsfall
überwiegen bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten Gesamtbildes
des Rechtsverhältnisses die Merkmale der Unselbständigkeit
gegenüber jenen der Selbständigkeit und es liegen somit mit Ausnahme
der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vor, weshalb die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter
der wesentlich beteiligten Geschäftsführer nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 erfüllt sind. Die von der Bw. an die
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ einzubeziehen.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden sein.
2.
Nächtigungsgelder/Tagesgelder
Allgemein:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die Beträge, die aus Anlass einer
Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über
Auftrag des Arbeitgebers
seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.) zur
Durchführungen von Dienstverrichtungen verlässt oder
so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht
zugemutet werden kann.
Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinn des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden(vgl. auch VO
BGBl. II, Nr. 306, 1997).
Zufolge § 26 Z. 4 lit b EStG 1988 darf das Tagesgeld
für Inlandsdienstreisen bis zu 360 S (€ 26,40) pro Tag betragen.
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für
Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld
einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 200 S
(€ 15) berücksichtigt werden (lit c).
Unter Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt
des tatsächlich dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen.
Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des
Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen.
Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort nicht dienstlich tätig,
weil seine tatsächliche ständige Arbeitstätte außerhalb des
Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und
nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen.
Der erste Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des
Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird
ein Arbeitnehmer am Betriebsort des Unternehmens, bei dem er beschäftigt
ist, nicht dienstlich tätig, weil seine tatsächliche ständige
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene
regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des
Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich der Arbeitnehmer nicht von diesem so
definierten Dienstort, so liegt keine Dienstreise im Sinne des ersten
Tatbestandes der leg. cit. vor.
Der zweite Tatbestand stellt darauf ab, dass ein
Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Kehrt der Arbeitnehmer
täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort
zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz
die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer
am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbunden Mehraufwendungen die oben
angeführte Vergütung erhält).
Zu den Tatbeständen im Sinne der Legaldefinition nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof Stellung genommen und
dabei immer die Prüfung der Frage betont, dass der Einsatz in einem
zusammenhängenden Zeitraum zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
führt (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099, 20.9.1995, 94/13/0253,0254, 18.10.1995,
94/13/0101, 28.5.1997, 96/13/0132 uvam.).
Bei Dienstreisen zu wechselnden Einsatzorten im Nahbereich
( 1. Tatbestand) können Tagesgelder nur dann (bzw. solange) steuerfrei
gewährt werden, wenn (als) kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen
Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist beispielsweise auszugehen, wenn
der Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase
von fünf Tagen überschritten wird; oder wenn der Arbeitnehmer an einem
Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal
wöchentlich vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und die Anfangsphase
von fünf Tagen überschritten wird; oder wenn der Arbeitnehmer an einem
Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig wird und
dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet.
Tagesgelder können daher nur für die Anfangsphase
von fünf bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt werden.
Auf Grund des Verweises in § 26 Z 4 EStG 1988 werden
lohngestaltende Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 - 6 zum
unmittelbaren Gesetzesinhalt, sofern sie hinsichtlich des Dienstreisebegriffes
günstiger sind als das EStG.
Nächtigungsgelder
(Zeitraum 1996 und 1997):
Hinsichtlich der
anzuwendenden Kollektivverträge ist vorerst klarstellend festzuhalten: Die
Bw. meint mit der angesprochenen "Außerhauszulage" jene im
Kollektivvertrag für das Holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe ("KV
Tischler").
§
11 Stör-(Außerhaus-)Zulagen: 1a) Für das holz- und
Kunststoffverarbeitende Gewerbe: Bei Arbeiten außerhalb des ständigen
Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen
Arbeitsplatz - ...- erhält der Arbeitnehmer eine
Stör-(Außerhaus-)Zulage von 10 Prozent....pro Stunde. 2. Ausgenommen
hiervon sind Arbeiten in zum Betrieb gehörigen Arbeitsstätten
(Holzplatz, Maschinenhaus uä.) innerhalb einer Entfernung von 3 km vom
ständigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, sofern er zur Einnahme des
Mittagessens dahin zurückkehren kann. 3. Für Arbeiten außerhalb
der 10-km-Zone erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen
Tag dauern, einen Zuschlag von 33 Prozent, in Kurorten laut Kurorteliste einen
Zuschlag von 45,4 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer
Schlafstelle. 4. Das gleiche gilt auch innerhalb der 10-km-Zone, wenn der
Arbeitnehmer gezwungen ist, außerhalb seines Wohnortes zu
übernachten.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Bw. das
"Tischlergewerbe" mit 13. Jänner 1997 zurücklegte und ab diesem
Zeitpunkt "nur noch das Baumeistergewerbe betrieb" (Auskunft Herr Schuschnig,
Wirtschaftkammer). Ab dem Jahr 1997 gelangte somit der Kollektivvertrag für
das Bauhilfsgewerbe (Arbeiter) zur Anwendung.
Im
§ 8 wird geregelt: Auslöse, Übernachtungsgeld, Fahrgeld,
Fahrzeitvergütung, Heimfahrten, Wegegeld: 1. Als Reisezeitvergütung im
Inland wird der jeweilige Stundenlohn ohne Zuschläge nach § 4 dieses
Kollektivvertrages vergütet. 2. Als Reisezeit gilt die Zeit von der
fahrplanmäßigen Abfahrt bis zur fahrplanmäßigen Ankunft
des jeweiligen Verkehrsmittels vom Bahnhof-Betriebsort bis zum Arbeitsort.4. Bei
auswärtigen Arbeiten, bei denen dem Arbeitnehmer eine tägliche
Rückkehr von der Arbeitstelle nicht zugemutet werden kann, erhält er
sofern ihm ausreichende Verpflegung und zumutbares Quartier nicht beigestellt
werden kann, für die Mehrkosten eine Auslöse. Diese beträgt 40
Prozent vom Facharbeiterlohn der ersten Kategorie x 40:7 je Kalendertag für
die Verpflegung und 20 Prozent der gleichen Basis für Unterkunft.
Sachverhaltsmäßig stellte das Finanzamt fest,
dass die Dienstnehmer H. (W, M), Su. (Su.), G. (G.), Sch. (Sch.), Z. (Z.), Gl.
(Gl.), St. (St.) täglich vom "Einsatzort" zum Wohnort (Familienwohnsitz)
zurückgekehrt sind. Evident ist auch, dass vom Arbeitgeber kostenlose
Quartiere beigestellt worden waren, die von den betroffenen Arbeitnehmern jedoch
nicht benutzt wurden. Durch die aktenkundigen Reiserechnungen der Dienstnehmer
Gl. (10/97), H. (W. M.10/97), Sch. (10/97), St. (10/97), Su. (10/97), Z.
(10/97),Gl. (12/97) wird dieser Sachverhalt untermauert. Darin sind nämlich
- neben den Tagesgeldern Nächtigungsgelder (S 200,--/Nacht) für
den Einsatz in Lienz und Villach ausgewiesen. Unstrittig ergibt sich auch aus
der Sach- und Aktenlage, dass an die angeführten Dienstnehmer unter dem
Titel Nächtigungsgelder Beträge ausbezahlt wurden, die nicht steuerbar
im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 behandelt wurden. Gegen die Höhe der
Lohnabgabenvorschreibungen (LSt, DB, DZ) wurden keine Einwendungen
erhoben.
Strittig ist im Berufungsfall lediglich die rechtliche
Qualifikation dieser Nächtigungsgelder (und zwar:1996: S 54.000,-- bzw.
1997: 162.200,--), die den Arbeitnehmern steuerfrei ausbezahlt wurden. Die Bw.
will im Berufungsverfahren diese Gelder als "Außerhauszulage" im Sinne des
o.a. Kollektivvertrages qualifiziert wissen und lehnt eine Beurteilung der
Dienstreisen nach der Legaldefinition des Einkommensteuergesetzes (§ 26 Z
4) ab.
Das Finanzamt ging aufgrund der vorgelegten Reiserechnungen
zu recht davon aus, dass die als Nächtigungsgelder ausgewiesenen an die
Arbeitnehmer (steuerfrei) ausbezahlten Beträge nachzuversteuern waren: im
Zuge der Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt nämlich fest, dass
die Arbeitnehmer täglich von ihrem Einsatzort (Lienz, Villach) zu ihren
Familienwohnsitzen fuhren. Nun ist unter Nächtigung landläufig die
Verbringung der Zeit - im Anschluss an eine Arbeitsverrichtung - während
der Nacht außerhalb des ständigen Wohnortes (Familienwohnsitz) zu
verstehen. Entsprechend dem Grundsatz, dass Steuerfreiheit des
Nächtigungsgeldes nur dann zusteht, wenn tatsächlich auswärts
genächtigt wird, und gerade dieser Umstand im Streitfall nicht gegeben war,
gelangt der UFS in Übereinstimmung mit dem Finanzamt zur Ansicht, dass die
steuerfreie Behandlung der pauschal gewährten Nächtigungsgelder zu
Unrecht erfolgt ist. Ein näheres Eingehen auf die im § 26 Z 4
enthaltenen Legaldefinition erübrigt sich somit.
Ebenso verhält es sich, wenn - wie im Streitfall
- vom Arbeitgeber beigestellte Nächtigungsquartiere von den Arbeitnehmern
- aus welchen Gründen immer - nicht genutzt
werden.
Dem Vorbringen der Bw., wonach die in den Reiserechnungen
geltend gemachten Nächtigungsgelder einfach in (steuerfreie)
Außerhauszulagen (die ihrem Wesen nach - wie die Bw. selbst
ausführt - Tagesgeld sind) umgedeutet werden könnten, kann der
UFS nicht folgen. Zum einen thematisiert die Berufung nicht das (Nicht-)Zustehen
von Tagesgeldern sondern die steuerliche Behandlung von
(Nächtigungs-)Ersätzen im Zusammenhang mit nicht erfolgten
auswärtigen Nächtigungen; zum anderen sieht der für 1996
anzuwendende "KV-Tischler" im § 11 (konsequenterweise) keine
steuerfreie Behandlung von Ersätzen vor, wenn der Arbeitnehmer nicht
gezwungen ist außerhalb seines Wohnortes zu übernachten. Und auch dem
ab 1997 anzuwendenden KV für das Bauhilfsgewerbe ist als Voraussetzung
für die steuerfreie Behandlung von Ersätzen im Zusammenhang mit
Unterkünften die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr von der
Arbeitstelle bzw. die Beistellung eines zumutbaren Quartieres zu
entnehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: für den UFS ergibt
sich, dass die von der Bw. unter dem Titel "Nächtigungsgelder" an die
angeführten Arbeitnehmer ausbezahlten Bezugsteile (1966: 54.000,-- S und
1997: 162.000,-- S) zu Unrecht dem § 26 Z 4 unterzogen worden sind. Somit
liegt auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Die Berufung war in diesem Punkte abzuweisen.
Tagesgelder
(September - November 1998)
Im
Streitfall ficht die Bw. die Nachversteuerung der Tagesgelder September-November
1998 (S 17.217,--) an und verweist auf die zu den Nächtigungsgeldern
getätigten Ausführungen.
Unbestritten ist, dass den Arbeitnehmern insgesamt S
59.370,-- bzw. 30,--/je Stunde an steuerfrei behandelten Taggeldern ausbezahlt
wurden. Im Einzelnen erhielt H. 6.480,-- S, G. 14.850,-- S, S. 7.260,-- S,
P. 11.550,-- S, Sch. 11.970,-- S, Z. 7.260,-- S.
Im Berufungsfall liegt eine Dienstreise iSd Legaldefinition
§ 26 Z 4 EStG 1988 nicht vor, da sich die Arbeitnehmer aus beruflichen
Gründen längere Zeit hindurch an ein und demselben Ort (Villach,
Lienz) aufhielten. Da leg cit. aber auf die lohngestaltenden Vorschriften iSd
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 verweist und im Streitfall der Kollektivvertrag
für das Bauhilfsgewerbe zur Anwendung gelangt, war nach § 8 Punkt 4
vorzugehen: "Bei auswärtigen Arbeiten,
bei denen dem Arbeitnehmer eine tägliche Rückkehr von der
Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann, erhält er sofern ihm
ausreichende Verpflegung und zumutbares Quartier nicht beigestellt werden kann,
für die Mehrkosten eine Auslöse. Diese beträgt 40 Prozent vom
Facharbeiterlohn der ersten Kategoriex40:7 je Kalendertag für die
Verpflegung und 20 Prozent der gleichen Basis für
Unterkunft".
Ausgehend von dem ab 1. Mai 1998 geltenden
Kollektivvertragslohn für das Bauhilfsgewerbe beträgt der Stundenlohn
111,65 S. Die Auslöse berechnet sich wie folgt: 111,65 S x 40 % x
40:7 = 255,20 S Tagesgeldanspruch für 12 Stunden. Der steuerfreie
Tagesgeldanspruch pro Stunde beträgt somit 21,27 S (255,20 S: 12 = 21,27
ger. 21,30 S). Im Streitfall wurden aber 30,--S/je Stunde steuerfrei ausbezahlt.
Somit wurden 8,70 S/je Stunde bzw. 29 % zuviel an Steuerfreiheit gewährt
(30,-- S = 100 %, 21,30 sind 71 %).
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass von den
59.370,-- S steuerfrei ausbezahlten Tagesgeldern 29 % oder 17.217,-- S zu
Unrecht steuerfrei behandelt wurden. Diesen Betrag hat das Finanzamt zu Recht
der Lohnabgabenbesteuerung (LSt, DB, DZ) unterzogen.
Gegen die Höhe der Lohnabgabenbesteuerung wurde von
der Bw. keine Einwendungen erhoben.
Damit steht aber fest, dass der angefochten Bescheid der
Sach- und Rechtslage entspricht und es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerrisikoDienstreiselohngestaltende VorschriftenTagesgeldNächtigungsgeld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-K/02
- Stammnummer
- 12176
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF