Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0282-S/04
Kein Vertreterpauschale bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-S/04vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kontrolle über Ausgaben (Werbemittel) sowie die Überwachung der Kosten des "Vertriebs" (Makler, Agenten, Vermögensberater sowie freie Mitarbeiter und der Bürokosten), ist keine ausschließliche Vertretertätigkeit, sondern organisatorisch wahrzunehmende Aufgaben, die dem Berufungswerber als Gebietsverkaufsleiter für den Direktvertrieb obliegen und von ihm im Rahmen des Verkaufsgeschehens zu beachten sind.
Hier: Die ständige Betreuung eines "Außenapparates" (im Außendienst), der eine zentrale Rolle im Vertrieb der Produkte des Arbeitgebers darstellt, das Bestreben den "Vertriebskanal Mitarbeiter" ständig zu verbessern, die Mitarbeiter zu führen sowie die Verkaufshilfe vor Ort, stellen keine ausschließliche Vertretertätigkeit (im Außendienst) dar, auch wenn sie überwiegend im Außendienst erbracht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.G., vertreten durch Mag.K.A, vom
10. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes St, vertreten durch
E.H., vom 8. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 die Absetzung des
Pauschalbetrages für Vertreter (§ 17 Abs. 6
EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der VO BGBl Nr. 32/1993) als
Werbungskosten. Dem Antrag wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers
beigefügt, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber mehr als 80% seiner
Tätigkeit im Außendienst verbringe.
Zur Prüfung der Voraussetzungen, ob das
"Vertreterpauschale" zustehe, richtete die Abgabenbehörde erster Instanz
einen Vorhalt an den Berufungswerber und ersuchte um Übersendung des
Dienstvertrages sowie einer Arbeitsplatzbeschreibung. In Beantwortung dieses
Vorhaltes wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers übersandt in der
ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber im Rahmen des Unternehmens als
Gebietsverkaufsleiter für den Direktvertrieb tätig sei.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz richtete in der Folge eine "Anfrage" an den Arbeitgeber des
Berufungswerbers und ersuchte um Übersendung einer Kopie des
Dienstvertrages sowie des Dienstzettels. Weiters wurde gebeten bekannt zugeben,
welchen Arbeitsbereich die Tätigkeiten des Berufungswerbers genau umfasse.
In Beantwortung dieser "Anfrage" wurden eine Kopie des Dienstvertrages sowie
eine Funktionsbeschreibung (Gebietsverkaufsleiter - DIV)
übersandt.
Der Kopie des Dienstvertrages ist unter anderem zu
entnehmen, dass der Berufungswerber seit November 1996 als Mitarbeiter der
Außenorganisation beschäftigt sei. Der Berufungswerber sei
verpflichtet regelmäßige, eine in der gewünschten Form
vorzunehmende Berichterstattung über seine Tätigkeit an die von der
Gesellschaft beauftragte Person durchzuführen. Entsprechend dem Charakter
des Außendienstes erhalte der Berufungswerber anstelle eines gesondert
berechneten Überstundenentgeltes gegen jederzeitigen Widerruf eine
Außendienstzulage sowie eine Prämie, deren Bemessungskriterien und
Höhe im Vorhinein von der Geschäftsführung festgesetzt werde. Der
Berufungswerber erhalte ein Spesenpauschale in Höhe von ATS 2.000,--
monatlich, mit welchem alle Reisekosten sowie der Reiseaufwand abgegolten seien.
Zur entsprechenden Betreuung des Außenapparates werde ihm ein Dienstwagen
zur Verfügung gestellt. Außerdem werde ein Konkurrenzverbot für
die Dauer von einem Jahr ab Lösung des Dienstverhältnisses
vereinbart.
Die Funktion des Berufungswerbers (Gebietsverkaufsleiter
- DIV) wurde in einer mehrseitigen "Funktionsbeschreibung" beschrieben.
Die Anführung sämtlicher Punkte dieser Funktionsbeschreibung kann bis
auf die nachstehende Zusammenfassung der Aufgaben des Berufungswerber vorerst
entfallen, da die beschriebene Funktion sowie die Tätigkeiten des
Berufungswerbers im Rahmen des Unternehmens anlässlich des
Erörterungstermins eingehend besprochen und die Antworten protokolliert
wurden.
Die Aufgaben des Stelleninhabers wurden wie folgt
zusammengefasst:
1. Umsetzung der Vertriebskonzepte
2. Zielorientierte Führung der
Gebietsaußenorganisation
3. Mitarbeiterführung und -betreuung
4. Produktionsüberwachung und
-steuerung
5. Ausbildung von Mitarbeitern seines Gebietes
6. Budgetverantwortung
Die beantragte Absetzung des
"Vertreterpauschales" wurde nicht gewährt, da die Tätigkeit des
Berufungswerbers "laut Aktenlage" keine unmittelbare Vertretertätigkeit
sei.
Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und ausgeführt, dass aus der Dienstbeschreibung zwar hervorgehe,
dass der Berufungswerber im Wesentlichen für Mitarbeiterführung und
-betreuung eingesetzt werde, sodass nach Ansicht der Abgabenbehörde
die überwiegende Außendiensttätigkeit und
Geschäftsabschlusstätigkeit nicht gegeben sei, der Berufungswerber sei
aber überwiegend im Außendienst für die Anbahnung und den
Abschluss von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung eingesetzt. Unter
Mitarbeiterführung sei gemeint, dass Großkunden wie Versicherungen,
Makler, Agenden, Vermögensberater etc. zu betreuen seien. Diese
Vertriebspartner seien aus der Sicht der B "Mitarbeiter", für deren
Betreuung der Berufungswerber zuständig sei. Bei den von der B angestellten
Mitarbeitern im Gebiet S handle es sich lediglich um eine Bürokraft im
Innendienst und einen weiteren Außendienstmitarbeiter. Dass der
Berufungswerber im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sei, gehe
auch aus seinen Gehaltsabrechnungen hervor, die sich aus einem Fixum, einer
Außendienstzulage und einem Prämienanteil für
Geschäftsabschlüsse zusammensetzen würden. Wäre der
Berufungswerber nur für die Mitarbeiter der B tätig, würde er
sicher keine Außendienstzulage und keine Prämie für
Geschäftsabschlüsse erhalten. Da es sich bei der Auslegung des in der
Stellenbeschreibung angeführten Begriffes Mitarbeiterführung um eine
offensichtliche Fehlinterpretation handle und der Berufungswerber
tatsächlich überwiegend (zu rund 80%) im Außendienst und im
Geschäftsabschlussbereich tätig sei, stehe im auch das beantragte
Vertreterpauschale zu und es werde daher um Stattgabe ersucht.
In der Folge forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf
die für das Jahr 2002 gültige Prämienregelung vorzulegen. In
Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Berufungswerber unter anderem aus,
dass es das Ziel des Unternehmens sei, die finanzierungsstärkste
Bausparkasse am österreichischen Markt zu sein. Aus diesem Grunde bestehe
seine Tätigkeit fast ausschließlich aus der Anbahnung und den
Abschluss von Finanzierungen und Wohnbauförderungsdarlehen. Um dieses Ziel
erreichen zu können ("entsprechend Geschäft zu erwirtschaften"),
bediene er sich einer Vielzahl von Zubringern und Vermittlern. Der Ablauf einer
Finanzierung bestehe für den Berufungswerber aus folgenden
Tätigkeiten:
Erhebung
des Bedarfes teilweise beim Kunden, teilweise auch Übermittlung von Daten
durch den Kunden (Finanzierungsbedarf, Eigenmittel, Wohnbauförderung,
Schätzung bei vorhandenen Immobilien, Baukostenermittlung für
Neubauten, Rückführbarkeit des Darlehens)
Angebotserstellung
und Übermittlung an den Kunden
Termin
vor Ort beim Kunden, wobei oftmals weitere Termine erforderlich seien
Begleitende
Maßnahmen während der Finanzierungsphase seien dann noch die
Erstellung des entsprechenden Baufortschrittes und die Veranlassung der
Auszahlung des Darlehens an den entsprechenden Empfänger sowie
Hilfestellung bei den notwendigen Behördengängen (Bezirksgericht,
Grundbuch, Rechtsanwälte, Notare).
Die
angeforderte Prämienregelung wurde nicht vorgelegt.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz wies die Berufung durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ab und
führte in der Begründung unter anderem aus, dass Vertreter Personen
seien, die ausschließlich Vertretertätigkeit ausübten und daher
im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften sowie zur Kundenbetreuung tätig seien, wie der Verkauf von
bestimmten Produkten und die Betreuung eines entsprechenden Kundenstockes. Die
Tätigkeit des Berufungswerbers bestehe, wie der Stellungnahme zu entnehmen
sei, fast ausschließlich in der Anbahnung und dem Abschluss von
Finanzdienstleistungen sowie Wohnbauförderungsdarlehen. Der vorliegenden
Funktionsbeschreibung sei allerdings zu entnehmen, dass die Tätigkeiten des
Berufungswerbers weiter gestreut seien, wie Zielverantwortlichkeit,
Mitarbeiterfindung, Betreuung des Direktvertriebes, Aus- und Weiterbildung,
Repräsentationspflicht, Kontaktpflege usw. und daher sei keine
ausschließliche Vertretertätigkeit zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und
vorerst ergänzend ausgeführt, dass der Berufungswerber als
Außendienstmitarbeiter bei der BS tätig sei und die dabei im Gebiet
P, Pi, L und T die Produkte der S verkaufe. Aus seinem Dienstvertrag sowie aus
der Stellenbeschreibung gehe hervor, dass er folgende Aufgaben wahrzunehmen
habe:
1. Umsetzung
der Vertriebskonzepte
2.
Zielorientierte Führung der Gebietsaußenorganisation
3.
Mitarbeiterführung und -beratung
4.
Produktionsüberwachung und -steuerung
5. Ausbildung
von Mitarbeitern seines Gebietes
6.
Budgetverantwortung
Diese auszuübenden Tätigkeiten würden im
Detail wie folgt umgesetzt werden:
1. Umsetzung der Vertriebskonzepte
Dies geschehe durch Verkäufe bzw.
Vertragsabschlüsse. Dazu sei es notwendig die Kunden im Außendienst
zu besuchen um ihnen die Produkte zu verkaufen. Dies geschehe an vier bzw.
viereinhalb Tagen pro Woche außerhalb des Büros und dabei würden
ca. 2.800 bis 2.900 km pro Monat zurückgelegt werden.
2. Zielorientierte Führung der
Verkaufsorganisation
Hier handle es sich im Wesentlichen um die Führung der
Büroorganisation mit der einzigen Bürokraft im Innendienst sowie auch
die Überwachung bzw. Führung des weiteren
Außendienstmitarbeiters in diesem Bereich. Diese Tätigkeit werde
unter anderem in dem durchschnittlich ein bis eineinhalb Tage dauernden
Innendienst mit erledigt.
3. Mitarbeiterführung und -betreuung
Wie bereits in der Berufung ausgeführt worden sei,
verstehe die B unter "Mitarbeiter" die Großkunden und
Großvertriebspartner wie Versicherungen, Makler, Agenden,
Vermögensberater etc, die mitarbeiteten um die Produkte an den Endkunden,
also die einzelne Person, vertreiben zu können. Die Betreuung dieser
"Mitarbeiter" stelle in diesem Fall die Betreuung des Kundenstockes des
Berufungswerbers dar.
4. Produktionsüberwachung und
-steuerung
Dabei handle es im Wesentlichen um die Erhebung des Bedarfs
im Vorfeld und begleitende Maßnahmen während bzw. nach dem Abschluss
sowie innendienstliche Tätigkeiten vor Ort beim Kunden und auch
bürointern die Prüfung bestimmter Unterlagen.
5. Ausbildung von Mitarbeitern seines Gebietes
Hier sei auch wie unter Punkt 3.) anzuführen, dass es
sich dabei nicht um die angestellten Mitarbeiter der B handle, sondern um die
großen Vertriebspartner.
6. Budgetverantwortung
Selbstverständlich habe der Berufungswerber auch
darauf zu achten, dass die Kosten seiner Vertriebstruktur, wie die für die
Mitarbeiter im Innendienst, sowie die Bürokosten, etc. im vorgegebenen
Rahmen zu bleiben hätten.
Der Berufungswerber sei also rund 20% bis maximal 25%
seiner Tätigkeit im Büro im Innendienst tätig, um die ihm
zugeteilten Aufgaben erledigen zu können. Der wesentliche Teil seiner
Tätigkeit finde jedoch im Außendienst statt. Die
Lohnsteuerrichtlinien würden zu § 17 in der Rz 406 fordern, dass
der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben
müsse. Zur Vertretertätigkeit gehöre sowohl die Tätigkeit im
Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Auf Grund dieser
Bestimmungen würde daher eine geringfügig über 50% liegende
Außendiensttätigkeit reichen, um das Vertreterpauschale in Anspruch
nehmen zu können. Der Berufungswerber sei jedoch rund 80% seiner
Tätigkeit im Außendienst tätig, so dass aus dieser Sicht
unbestritten sei, dass ihm das Ausgabenpauschale zustehe. Weitere
Vorausaussetzung für die Zuerkennung der pauschalen Ausgaben sei, dass
Vertreter Personen sein müssten, die im Außendienst zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung
tätig seien. Der Berufungswerber beziehe von seinem Gesamteinkommen rund
40% als Grundgehalt, 60% seines Bezuges würden aus Prämien für
den Abschluss von entsprechenden Verkäufen bestehen. Aus der
Gehaltssituation sei ablesbar, dass der überwiegende Teil des Bezuges durch
Verkaufsprämien anfalle und damit auch feststehe, dass der wesentliche Teil
der Tätigkeit des Berufungswerber aus dem Abschluss von Verkäufen
stamme und nicht aus innendienstlichen Tätigkeiten, die nicht zu
Erfolgsprämien führen würden. Wesentlich für den Erhalt der
Prämie seien die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften. Eine
reine Kundendienst- oder Kundenbetreuungstätigkeit werde nicht
verprovisioniert. Der Berufungswerber schließe pro Woche durchschnittlich
15 bis 20 Geschäfte aus den Sparten Bausparfinanzierung, Sparverträge
und Versicherungsgeschäfte ab. Er sei daher nicht für die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen oder für Kontroll-
oder Inkassotätigkeiten zuständig, sondern für den
tatsächlichen Abschluss von Verkäufen, sodass er sämtliche
Voraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales
erfülle. Es werde daher um Stattgabe der Berufung ersucht und die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Rahmen des anberaumten Erörterungstermins (Beginn
11.00 Uhr, Ende 16.30 Uhr) wurden sowohl einzelne Bestimmungen des
Dienstvertrages als auch die Funktionsbeschreibung sowie die vom Berufungswerber
ausgeübten Tätigkeiten als Gebietsverkaufsleiter - DIV eingehend
besprochen und die Antworten unter anderem wie folgt protokolliert.
Dienstvertrag
Bestimmungen
des Dienstvertrages im Streitjahr
gültig?
JA
Dienstwagen zur Betreuung des Außenapparates -
Außenapparat?
Der Außenapparat
den der Berufungswerber zu betreuen hat besteht im Wesentlichen aus Maklern,
Agenten und Vermögensberatern sowie nebenberuflich tätigen
Mitarbeitern, die in keinem Dienstverhältnis zur S-BV stehen. Diese
Personen werden als "Mitarbeiter" bezeichnet.
Prämie
- Bemessungskriterien im vorhinein von Geschäftsführung
festgesetzt
Die
Prämie für das laufende Jahr wird auf Grund einer Zielvorgabe der
Geschäftsleitung bestimmt, wobei Zielunterschreitungen eine Minderung zur
Folge haben bzw. Zielüberschreitungen mit einer Nachzahlung honoriert
werden.
Funktionsbeschreibung
- Gebietsverkaufsleiter Direktvertrieb (DIV)
Funktionsbeschreibung
im Streitjahr
zutreffend?
Nein
Funktionsbeschreibung
- Gebietsverkaufsleiter Direktvertrieb (DIV)
A)
Arbeitsziel
Umsetzung der quantitativen und qualitativen Ziele für
den Direktvertrieb in einem bestimmten Gebiet (S; P, Pi, L und T)
B)
Hauptaufgaben:
1.
Direkter Ansprechpartner des Verkaufsleiters Direktvertrieb
(Führungsschiene VL-DIV - Management Direktvertrieb)
2.
nicht vorhanden
3.
Zielverantwortlichkeit
Erreichen
der vom VL-DIV und Vertrieb Management DIV vorgegebenen Ziele in den
Hauptbereichen
Bausparprodukte
(passiv und aktiv)
Versicherungen
SPK-
Produkte
Mitarbeiterfindung
Die
Bezeichnung Bausparprodukte (aktiv und passiv) betrifft die Einlagen sowie die
Ausleihungen (Darlehen).
Bei Beginn meiner
Tätigkeit im Jahr 1996 war die Mitarbeiterfindung ein definiertes Ziel der
Geschäftsleitung. Im Streitjahr ist dies kein definiertes Ziel mehr aber
der Berufungswerber ist bestrebt insbesondere dann neue Mitarbeiter zu finden,
wenn z.B. ein Maklerbüro in seinem Vertriebsgebiet eröffnet wird. Der
Berufungswerber ist bestrebt bereits gefundene Mitarbeiter sowie neue
Mitarbeiter zu betreuen, da der "Vertriebkanal Mitarbeiter" ein
wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit ist.
Weitere Ziele (auch
quantitative) werden je nach Geschäftspolitik vom Vertrieb Management DIV
definiert.
Zielgespräche
mit den zugeordneten freien Mitarbeitern
Produktüberwachung
und -steuerung mit Hilfe von Verkaufszahlen und Ergebnislisten
Schwachstellenanalyse
und Einsatz von Maßnahmen zur
Schwachstellenbeseitigung
Zielgespräche
mit den dem Berufungswerber zugeordneten freien Mitarbeitern (derzeit sind es
noch fünf) haben nicht stattgefunden und finden auch nicht
statt.
Unter
Produktüberwachung und -steuerung wird verstanden, dass die angebotenen
Produkte laufend vor Ort beim Kunden zu prüfen sind insbesondere im
Hinblick auf die Konditionen und im Vergleich zu den Produkten von
Mitbewerbern.
4.
Aktivitäten
a) Mitarbeiterfindung
Der Gebietsverkaufsleiter Direktvertrieb hat alle
Möglichkeiten zur Mitarbeiterfindung auszuschöpfen. Die wichtigsten
Instrumente sind:
Persönliche
Suche
Mailings
Aktionen
Mitarbeiter sucht Mitarbeiter
Inserate
Wie
bereits ausgeführt, ist der Berufungswerber bestrebt laufend die bestehende
Vertriebsstruktur durch Findung weiterer Mitarbeiter in seinem Verkaufsgebiet
auszubauen.
b) Betreuung des Direktvertriebes:
Ständige
Vor-Ort-Betreuung der freien Mitarbeiter
Durchführung
von Workshops und Meetings
Organisation
von Aktionen mit den Mitarbeitern, wie z.B.: Mailings, Betriebsaktionen,
Vereinsaktionen etc.
Steuerliche
Beratung der Mitarbeiter
Kontrolle
der Abläuferbearbeitung
Verkaufshilfe
vor Ort,
Einsatz
von Incentives in Absprache mit dem
VL-DIV
Die
Aufgabe der dem Berufungswerber zugeordneten freien Mitarbeiter besteht
lediglich darin Bausparverträge zu verkaufen. Die Makler und sonstigen
Vertriebspartner sind "Mitarbeiter", die der S-BV Kunden
(Finanzierungskunden) vermitteln. Deren Aufgabe besteht im
Wesentlichen darin die persönlichen Daten
sowie Vorhaben (z.B. Hausbau) der potenziellen Kunden zu erheben und an den
Berufungswerber weiterzuleiten. Die weitere Abwicklung einer unter
Umständen möglichen Finanzierung des Vorhabens nimmt der
Berufungswerber selbst vor. Workshops und Meetings werden vom Berufungswerber
dann durchgeführt, wenn Änderungen in der Abwicklung der Finanzierung
(z.B. Änderung der Richtlinien für die Wohnbauforderung) eintreten
sowie in all jenen Fällen, wenn der Berufungswerber neue
"Mitarbeiter" wirbt. Der Berufungswerber organisiert auch Aktionen
mit den Mitarbeitern (z. B. Kunden-Mailings, das sind z.B. Angebote an Kunden
einer bestimmten Altersgruppe). Eine steuerliche Beratung der Mitarbeiter wird
nicht durchgeführt.
Die Kontrolle der
Abläuferbearbeitung betrifft Bausparverträge die auslaufen und
versucht wird, den Kunden zum Abschluss eines neuen Bausparvertrag zu bewegen.
Der Berufungswerber übt in diesem Bereich auch eine Kontrolltätigkeit
über die ihm zugeordneten freien Mitarbeiter dahingehend aus, das in all
jenen Fällen in denen der freie Mitarbeiter die Quote der
Folgeverträge unterschreitet die Ursachen erforscht. Der Zeitaufwand
für diese Tätigkeit wird vom Berufungswerber mit ein bis zwei Stunden
pro Monat angegeben.
Die Verkaufshilfe vor Ort
umfasst in aller Regel ein Erstgespräch an dem im Normalfall der
"Mitarbeiter", der Kunde und der Berufungswerber
teilnimmt.
5.
Aus- und Weiterbildung
Fachausbildung
der Mitarbeiter
Erhebung
des Wissenstandes und Veranlassung der Intensivausbildung durch den dezentralen
Schulungsbeauftragten bzw. der zentralen Schulung
Veranlassung
von Steuer-Schulungen (Veranlagungen)
Überprüfung
des Ausbildungsplanes der Mitarbeiter
Durchführung
von Seminarerfolgs-Gesprächen mit Weitergabe an den dezentralen
Schulungsbeauftragten
Organisieren
von regionalen Schulungsveranstaltungen
Beschaffung
der
Seminarunterlagen
Eine
Fachausbildung der Mitarbeiter in der Form, dass diese eine länger dauernde
Ausbildung zu absolvieren haben, wird vom Berufungswerber nicht
durchgeführt. Eine Erhebung des Wissenstandes und die Intensivausbildung
gibt es in diesem Bereich nicht, da bei der S-BV in diesem Vertriebsgebiet (S)
neben dem Berufungswerber nur noch eine Sekretärin beschäftigt ist. Im
Vertriebsgebiet finden auch keine Steuerschulungen sowie Überprüfung
des Ausbildungsplanes statt. Die restlichen Punkte des Punktes fünf
entfallen.
.....
7.
Repräsentationpflicht und Kontaktpflege
Mitarbeit
und Durchführung aller Bundesland Veranstaltungen
Mitarbeit
an regionalen Pressekonferenzen bzw. Journalistentreffen
Kontaktperson
für alle Ämter und Behörden
Zusammenarbeit
mit der Wohnbauförderungsstelle des Bundeslandes
Ansprechpartner
für Bauträger (in Zusammenarbeit mit der
Zentrale)
Unter
Punkt sieben fällt lediglich die Tätigkeit als Ansprechpartner
für Bauträger in Finanzierungsfragen tätig zu sein. Die sonstigen
Punkte entfallen.
8. Administration und
Verwaltung im Bundesland
Überwachung
und Auswertung des Berichtswesens
Budgetkontrolle
Berichterstattung
an die Zentrale
Abstimmung
der Aktivitäten im DIV mit dem Büroleiter des
Centers
Dem
Berufungswerber steht ein bestimmtes Budget für die Anschaffung von
Werbemitteln zur Verfügung. Des weitern hat der Berufungswerber darauf zu
achten, dass die Kosten seiner Vertriebsstruktur (Makler, Agenten und
Vermögensberater sowie freie Mitarbeiter) in dem budgetierten Rahmen
bleiben. Bei der Bemessung der Provisionen an Makler, Agenten und
Vermögensberater hat der Berufungswerber einen Gestaltungsrahmen
hinsichtlich der Höhe der Provision allerdings innerhalb eines vorgegeben
Rahmens. Im B-Center ist kein
Büroleiter tätig sondern nur eine Sekretärin. Diese ist in
dienstrechtlicher Hinsicht dem Landesdirektor Sal unterstellt. Ein Weisungsrecht
des Berufungswerbers besteht nicht, allerdings ist die Sekretärin
unterstützend für die gesamte Vertriebsstruktur und daher auch
für den Berufungswerber tätig.
.....
12. Linienfunktion und Berichterstattung
Der Gebietsverkaufsleiter Direktvertrieb ist dem DIV-VL
direkt unterstellt und ist verpflichtet, in der gewünschten Form
regelmäßig schriftlich über die Tätigkeit zu
berichten.
Die Funktion des "
DIV-VL" gibt es nicht mehr sondern dies ist der Landesdirektor. Eine
Berichterstattung findet nicht statt, weil der Landesdirektor einen direkten
Zugriff auf die Verkaufszahlen, wie diese in der EDV gespeichert sind,
hat.
C)
Vollmachten
Vollmacht D
Hierzu können vom
Berufungswerber keine Angaben gemacht werden.
....
Anforderungsprofil
(Funktion - Gebietsverkaufsleiter DIV)
Ausbildung....
|
Notwendig
|
Matura o Trackrecord Beruf
|
Erwünscht
|
WU oder Vergleichbare
Berufserfahrung
|
Notwendig
|
Verkauf, Verkaufsförderung
|
Erwünscht
|
Führungserfahrung
Fachliche
Ausbildung
|
Notwendig
|
Verkauf, Verkaufsförderung, Mitarbeiterführung,
Finanzdienstleistungswissen
Mitarbeiterführung
Der Berufungswerber hat
innerhalb seiner Vertriebsorganisation die "Mitarbeiter zu
führen" allerdings keinerlei Einflussnahme auf deren
"Finanzierungsproduktion".
Persönliche
Voraussetzungen
Umsetzungskraft, Kommunikationsfähigkeit,
Konventionelles Denken, selbständiges, eigenverantwortliches Vorgehen, hohe
Einsatzbereitschaft; große Kunden- und Serviceorientierung,
Führungsqualitäten, Loyalität, Teamfähigkeit
Ziele der Position
Umsetzung der Vertriebskonzepte, Zielorientierte
Führung des jeweiligen Teiles der Außenorganisation
....
Kontakte
Vorgesetzter
(Regional) Verkaufsleiter DIV
Stelleninhaber
|
Intern
|
Extern
|
GVLD, KUBE, Verkaufsförderung,
|
FAM, Makler, Systembetriebe
|
Kundenberate
|
Versicherungen, Bank Austria, Erste Bank
Aufgaben des Stelleninhabers
1. Umsetzung der Vertriebskonzepte
2. Zielorientierte Führung der
Gebietsaußenorganisation
3. Mitarbeiterführung und -betreuung
4. Produktionsüberwachung und
-steuerung
5. Ausbildung von Mitarbeitern seines Gebietes
6. Budgetverantwortung
Anforderung der Position bezüglich Fachwissen und
Managementfähigkeiten:
Vorhandensein profunder Management-Fähigkeiten, die
auf spezifischem und aktuellem Fachwissen aufbauen
Ein
dem Berufungswerber unterstellter Gebietsverkaufsleiter (GVLD) gibt es im
Verkaufsgebiet des Berufungswerbers nicht. Ein dem Berufungswerber unterstellter
Kundenberater im Außendienst (KUBE) gibt es im Verkaufsgebiet des
Berufungswerbers erst seit dem 1. September 2003. Die Ausführungen in der
Berufung vom 7. November 2003 (erste Seite, letzter Absatz) sowie in dem
Vorlageantrag vom 21. Jänner 2004 (Seite zwei, Punkt zwei) gingen von
diesem Wissenstand aus und sind für den Streitzeitraum daher nicht zu
beachten. Eine Verkaufsförderung gibt es im Verkaufsgebiet des
Berufungswerbers nicht. Ein Kundenberater im Innendienst
("Darlehensentscheider") gibt es, dieser ist jedoch dem
Landesdirektor unterstellt.
Freie Mitarbeiter im
Außendienst (FAM) gibt es derzeit nur noch fünf, Systemvertriebe sind
die Vermögensberater. Versicherungen gibt es im Direktvertrieb nicht und
der Partnervertrieb (Erste Bank, Bank Austria) fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Berufungswerbers.
Nach einer weiteren Erörterung zieht der Vertreter des
Berufungswerbers seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurück.
Der Vertreter des
Finanzamtes führt abschließend aus, dass seiner Auffassung nach die
Tätigkeit des Berufungswerbers keine ausschließliche
Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung (BGBl Nr. 32/1993) ist. Dem
Berufungswerber obliegen auch andere Aufgabenbereiche wie Budgetkontrolle und
Überwachung der Kosten der Vertriebsstruktur (Höhe der
Maklerprovision). Des weitern übt der Berufungswerber eine
Kontrolltätigkeit über die freien Mitarbeiter im Zusammenhang mit der
Abläuferbearbeitung aus. Wie bereits
festgestellt, arbeitet der Berufungswerber mit
Maklern, Vermögensberatern etc. zusammen. Diese Zusammenarbeit sieht
konkret so aus, dass die Anbahnung der potenziellen Kunden bzw. auch gewisse
Vorbereitungsarbeiten (abhängig je nach Wissenstand des Maklers) von den
Maklern, Vermögensberater etc. vorgenommen wird. Eine ausschließliche
unmittelbare Vertretertätigkeit (von der Anbahnung bis zur
Kundennachbetreuung) liegt daher nicht vor.
Aus der Sicht des
Berufungswerbers liegt eine ausschließliche Vertretertätigkeit vor,
da die einzige und ausschließliche Tätigkeit im Vertrieb von
Produkten der B besteht und die vom
Vertreter des Finanzamtes angeführten anderen Tätigkeiten lediglich
Teile der Innendiensttätigkeit darstellen. Selbstverständlich hat
jeder Vertreter Sorge zu tragen, dass gewisse Kosten im Vertrieb und der
Organisation überwacht und eingehalten werden und auch die Beeinflussung
der Höhe der Maklerprovisionen räumt lediglich einen Spielraum beim
Vertrieb der Produkte ein. Diese können nicht als der
Vertretertätigkeit schädliche Maßnahmen eingestuft werden.
Hinsichtlich der Unmittelbarkeit, was die Vertriebsstruktur anbelangt, steht es
dem Vertreter frei sich der unterschiedlichen Vertriebssysteme zu bedienen und
dafür auch Subprovisionen zu bezahlen. Aus der Sicht des Berufungswerbers
handelt es sich um eine 100%ige Vertriebstätigkeit und alle damit
zusammenhängenden sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten sind Ausfluss
dieser Vertriebstätigkeit und der Innendiensttätigkeit
zuzuordnen.
Der Parteienvertreter konnte wegen des Abflugtermins seines
Flugzeuges (17.00 Uhr) die gegenständliche Niederschrift weder lesen noch
unterfertigen. Es wurde daher vereinbart diese den Parteien zuzusenden damit
diese innerhalb von 14 Tagen, ab der Zustellung, Einwendungen erheben
können. Die Niederschriften wurden den Parteien (Berufungswerber, dessen
Vertreter sowie dem Amtsbeauftragten des Finanzamtes) zugestellt. Einwendungen
wurden von den Parteien keine erhoben.
Der Parteienvertreter sandte eine
unterfertigte Kopie der Niederschrift zurück und wies nochmals darauf hin,
dass der Berufungswerber ausschließlich im Vertrieb tätig sei und
alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die er zu erfüllen
habe, im Zusammenhang mit seiner Vertriebstätigkeit stünden. Der ihm
zugewiesene Aufgabenbereich für Budgetkontrollen, Kostenüberwachung,
Kontrolltätigkeit der Mitarbeiter, hänge ausschließlich mit
seiner Vertriebstätigkeit zusammen und ein erfolgreicher und geordneter
Vertrieb sei ohne diese Tätigkeiten nicht vorstellbar. All diese Arbeiten
stünden ausschließlich im Zusammenhang mit seiner
Vertretertätigkeit. Sonstige Tätigkeiten, die nicht mit seiner Arbeit
als Vertreter zusammen hängen würden, übe der Berufungswerber
nicht aus. Würde der Berufungswerber noch Tätigkeiten ausüben,
wie z.B. in der Buchhaltung, am Schalter oder sonstige Tätigkeiten, die mit
seiner Vertriebstätigkeit nichts zu tun hätten, würde
natürlich die Ausschließlichkeit nicht gegeben sein. Würde der
Berufungswerber die Arbeiten, wie z. B. die Abläuferbearbeitung etc. nicht
machen, würde der Vertrieb nicht entsprechend funktionieren und er
würde auch keine Provsionen aus diesen Geschäften erzielen. Bei den
vom Vertreter des Finanzamtes angeführten Tätigkeiten, die keine
ausschließliche Vertretertätigkeit darstellen sollen, handle es sich
tatsächlich um Innendienstarbeiten, die für einen funktionierenden
Vertrieb notwendig und für eine funktionierende Vertretertätigkeit
unverzichtbar seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden
(§ 17 Abs. 6 EStG 1988).
Auf Grund des § 17 Abs. 4 (jetzt: Abs. 6) des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen
werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt: ...
Vertreter 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30
000 S jährlich.
Der
Arbeitnehmer muß ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit
im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden
(§ 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen,
BGBl Nr. 32/1993).
Der Begriff des Vertreters sowie die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" ergeben sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch
aus der bzw. den dazu ergangenen Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 09. 11. 1983, 82/13/0146 unter Hinweis auf seine
Vorerkenntnisse vom 10. 03. 1981, 14/2885/80 und 14/2994/80
dargelegt, dass der Beruf eines Vertreters im Sinne der "genannten Verordnung"
(BGBl Nr. 49/1979 und 6/1982) einen weit gezogenen Kreis von
Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im Namen
und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und ständig
mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach als "klein"
zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen, denen der
Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen
kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräte
obliegt. Im gleichen Sinne hat auch die Lehre (vgl. Hofstätter/Reichl,
Kommentar zu § 17 EStG 1972, Tz 5, Punkt 13) die Auffassung
vertreten, dass als Vertreter gemäß der gegenständlichen
Verordnungen Personen anzusehen sind, die regelmäßig im
Außendienst zwecks Abschlüssen von Geschäften und
Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass
sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst sind
(siehe VwGH 09. 11. 1983, 82/13/0146).
Zum Verständnis und als
Auslegungshilfe ist es unbedingt erforderlich darauf hinzuweisen, dass mit der
Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 eine einschränkende Veränderung
der Verordnung BGBl Nr. 49/1979 vorgenommen wurde. In der
geänderten Verordnung (BGBl Nr. 6/1982) wurde normiert, dass zur
Vertretertätigkeit sowohl die Tätigkeit im Außendienst
(Reisetätigkeit) als auch die für die Auswertung konkreter
Aufträge erforderliche Zeit im Innendienst gehört. Beide
Tätigkeiten zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit eines Vertreters
ausfüllen, wobei von dieser Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im
Außendienst erbracht werden muss. Zu dieser durch die Verordnung
BGBl Nr. 6/1982 geänderten Rechtslage stellte der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 11. 1984, 83/13/0034
fest, dass nicht jede im Bereich des Verkaufs ausgeübte Tätigkeit als
Vertretertätigkeit bezeichnet werden kann. Dies gilt insbesondere für
wahrgenommene innerorganisatorische Aufgaben im Rahmen des Verkaufsgeschehens,
sowie für eine Mitwirkung bei der Einstellung, Schulung und bei
Überwachung der im Verkauf tätigen Mitarbeiter. Diese Rechtslage nach
Änderung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 in Bezug auf die
"Vertretertätigkeit", die sowohl eine Außen- als auch eine
Innendiensttätigkeit normiert, aber eine überwiegende
"Vertretertätigkeit" im Außendienst fordert, ist nach Ansicht des
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates auch auf die nunmehr in Geltung
stehende Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 anwendbar. Nach dieser im
Streitjahr geltenden Verordnung wird gefordert, dass der den pauschalen Abzug
der Aufwendungen begehrende Steuerpflichtige eine
ausschließliche
Vertretertätigkeit bestehend aus
Außen- und Innendienst verrichten muss. Die Innendiensttätigkeit darf
nur die zur Bearbeitung der konkreten Aufträge erforderliche Zeit umfassen
und weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit betragen. Die ausschließliche
Vertretertätigkeit muss überwiegend im Außendienst ausgeübt
werden. Eine andere Außendiensttätigkeit deren vorrangiges Ziel nicht
die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht
als Vertretertätigkeit. Als Beispiele werden in der Lehre eine Kontroll-
oder Inkassotätigkeit angeführt (siehe Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Abs. 6,
Tz 6).
Die Tätigkeit des Berufungswerbers erfüllt aus
nachfolgend näher ausgeführten Gründen nicht die vom
Verordnungsgeber geforderte
ausschließliche
Vertretertätigkeit, wodurch auch der pauschale Abzug von
Aufwendungen ("Vertreterpauschale") nicht zusteht, obwohl der Berufungswerber
unbestrittenermaßen überwiegend im Außendienst tätig
ist:
Betreuung des
Außenapparates
Der Berufungswerber ist verpflichtet einen
"Außenapparat", der im Wesentlichen aus Maklern, Agenten und
Vermögensberatern sowie nebenberuflich tätigen Mitarbeitern (im
Streitjahr waren dies fünf Personen) besteht, zu betreuen. Die Betreuung
dieses "Außenapparates" unter Einschluss der "Verkaufshilfe vor Ort" und
der Mitarbeiterführung, stellen keine ausschließliche
Vertretertätigkeit (im Außendienst) dar. Die Tatsache, dass diese
Tätigkeiten für die "Vertriebsschiene" des Verkaufs von Produkten des
Arbeitgebers (im Außendienst) von wesentlicher Bedeutung sind, vermag an
der Beurteilung, dass der Berufungswerber keine ausschließliche
Vertretertätigkeit im Außendienst ausübt, nichts zu
ändern.
Mitarbeiterfindung,
Aktivitäten
Ein zentraler Punkt seiner Tätigkeit ist - nach seinen
eigenen Angaben - die Mitarbeiterfindung. Auch wenn diese im Streitjahr kein
definiertes Ziel der Geschäftsleitung mehr gewesen ist, so ist die Findung
und Betreuung des "Vertriebkanals Mitarbeiter" ein wesentlicher
Bestandteil seiner Tätigkeit (im Außendienst). Der Berufungswerber
ist - nach seinen eigenen Ausführungen - bestrebt laufend die
bestehende Vertriebsstruktur durch Findung weiterer Mitarbeiter in seinem
Verkaufsgebiet auszubauen. Dazu gehört nicht nur, dass er neue Mitarbeiter
ausfindig macht, wenn z.B. ein Maklerbüro in seinem Vertriebsgebiet
eröffnet wird, sondern auch die bestehenden Mitarbeiter betreut und
führt, selbst wenn er auf ihre "Finanzierungsproduktion" keinen
Einfluss hat. In den Bereich der Mitarbeiterfindung und -betreuung fällt
auch die Abhaltung von Workshops und die Veranstaltung von Meetings entweder als
Folge von Änderungen in der Abwicklung der Finanzierung (z.B. Änderung
der Richtlinien für die Wohnbauforderung) oder in all jenen Fällen, in
denen neue "Mitarbeiter" geworben werden. Die Findung neuer sowie
die Betreuung bereits tätiger "Mitarbeiter" ist unbestritten ein für
das Funktionieren des Vertriebs wichtiger Faktor, ändert aber nichts daran
dass diese vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeiten nicht im
Zusammenhang mit einer ausschließlichen Vertretertätigkeit stehen,
wie dies von der Verordnung gefordert wird, und in der Rechtsprechung (siehe
VwGH vom 28. 11. 1984, 83/13/0034) und Lehre (siehe
Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 17 Abs. 6, Tz 6) ihren Niederschlag gefunden hat.
Kontrolltätigkeit
Die ihm gegenüber den (fünf) freien Mitarbeiter
obliegende Kontrollfunktion im Zusammenhang mit der "Abläuferbearbeitung"
sowie andere für den "funktionierenden Vertrieb" im Innendienst verbrachte
Zeit, steht nicht mit einer Auswertung konkreter Aufträge im Innendienst im
Zusammenhang, auch wenn sie nur wenige Stunden oder die
Innendiensttätigkeit insgesamt nur 20 bis 25% der Zeit im Monat in Anspruch
nimmt.
Budgetkontrolle
Dem
Berufungswerber steht ein bestimmtes Budget für die Anschaffung von
Werbemitteln zur Verfügung. Des weitern hat der Berufungswerber darauf zu
achten, dass die Kosten seiner Vertriebsstruktur (Makler, Agenten,
Vermögensberater sowie freie Mitarbeiter und auch die Bürokosten) in
dem budgetierten Rahmen bleiben. Bei der Bemessung der Provisionen an Makler,
Agenten und Vermögensberater hat der Berufungswerber einen
Gestaltungsrahmen hinsichtlich der Höhe der Provision innerhalb eines
vorgegeben Rahmens einzuhalten. Die im Ermessen des Berufungswerber gelegene
Bestimmung der Ausgaben für Werbemittel, der Maklerprovisionen sowie die
Kontrolle über die Höhe seiner "Vertriebsstruktur" stellen
innerorganisatorische Aufgabenbereiche im Rahmen des Verkaufsgeschehens dar, die
ihm als Gebietsverkaufsleiter Direktvertrieb obliegen und sprechen eindeutig
gegen die Ausübung einer ausschließlichen Vertretertätigkeit
durch den Berufungswerber, auch wenn diese Tätigkeiten im Innendienst
"erledigt" werden. Diese vom Berufungswerber im Innendienst verbrachte Zeit in
der auch andere ihm übertragene Aufgaben wahrnimmt, umfasst somit nicht nur
jene Zeit, die er zur Auswertung konkreter Aufträge benötigt, sondern
auch andere ihm übertragene Aufgaben, die er im Innendienst "miterledigt".
Diese für die "Miterledigung" dieser Aufgabenbereiche im Innendienst
verbrachte Zeit ist daher nicht der für die Bearbeitung konkreter
Aufträge erforderlichen Zeit gleichzusetzen, da sie andere dem
Berufungswerber als Gebietsverkaufsleiter für den Direktvertrieb
übertragene Aufgaben betreffen.
Im Ergebnis kann daher der Ansicht des Finanzamtes, dass
der Berufungswerber keine ausschließliche Vertretertätigkeit
ausübt und ihm daher das "Vertreterpauschale" gemäß der
Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 nicht zusteht, nicht mit Erfolg entgegen
getreten werden. Es war nicht zu beurteilen, ob eine 100%ige
Vertriebstätigkeit und alle damit zusammen hängenden sonstigen
Aufgaben und Tätigkeiten bzw. ein für einen funktionierenden Vertrieb
erforderliche Tätigkeit ausgeübt wird, wie der Vertreter des
Berufungswerber im Rahmen des Erörterungstermins ausführte und in
seiner abschließenden Stellungnahme nochmals darlegte, sondern ob der
Berufungswerber eine im Sinne der Verordnung
ausschließliche Vertretertätigkeit
ausübt oder nicht.
Die ständige Betreuung eines "Außenapparates"
(im Außendienst), der eine zentrale Rolle im Vertrieb der Produkte des
Arbeitgeber darstellt, das Bestreben den "Vertriebskanal Mitarbeiter"
ständig zu verbessern, die Mitarbeiter zu führen sowie die
Verkaufshilfe vor Ort, stellen nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) keine ausschließliche
Vertretertätigkeit (im Außendienst) dar, auch wenn sie
überwiegend im Außendienst erbracht wird.
Der Argumentation des Parteienvertreters, dass das
Bestimmen von Ausgaben und die Ausübung einer Budgetkontrolle,
Kostenüberwachung sowie die Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der
"Abläuferbearbeitung" keine der ausschließlichen
Vertretertätigkeit "schädliche Maßnahme" sei bzw. diese ohnehin
im Innendienst ausgeübt werde, kann nicht gefolgt werden.
Die Kontrolle über Ausgaben (Werbemittel) sowie die
Überwachung der Kosten des "Vertriebs" (Makler, Agenten,
Vermögensberater sowie freie Mitarbeiter und der
Bürokosten),ist keine
ausschließliche Vertretertätigkeit, sondern organisatorisch
wahrzunehmende Aufgaben, die dem Berufungswerber als Gebietsverkaufsleiter
für den Direktvertrieb obliegen und von ihm im Rahmen des
Verkaufsgeschehens zu beachten sind. Die Ausübung einer
Kontrolltätigkeit über Mitarbeiter, die die Quote der
"Folge(Bau)sparverträge" nicht erreichen sowie die Besprechung der Ursachen
ist, auch wenn sie im Innendienst ausgeübt und nur wenige Stunden im Monat
umfasst, eine im Sinne der Rechtsprechung und Lehre für die Zuerkennung des
"Vertreterpauschales" schädliche Kontrolltätigkeit. Diese wie die
anderen im Innendienst vom Berufungswerber erledigten Aufgaben haben nichts mit
der für die Bearbeitung der konkreten im Außendienst abgeschlossenen
Aufträge - nach Angabe des Parteienvertreters wären dies 15 bis
20 Geschäfte pro Woche aus den Sparten Bausparfinanzierung,
Sparverträge und Versicherungsgeschäfte, die der Berufungswerber im
Außendienst abschließt - zu tun, die im Innendienst eine
weitere Bearbeitungszeit erfordern, wie dies in der Verordnung ausdrücklich
normiert ist. Diese vom Berufungswerber im Innendienst verbrachte Zeit (20 bis
25% seiner Gesamtarbeitszeit), in der er auch andere ihm als Gebietsleiter
für den Direktvertrieb übertragene Aufgaben wahrnimmt, spricht
gleichfalls gegen eine ausschließliche Vertretertätigkeit auch wenn
die Erfüllung dieser Aufgaben unbestrittenermaßen für einen
funktionierenden Vertrieb unerlässlich sind.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 war daher
abzuweisen.
Salzburg, am
8. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-S/04
- Stammnummer
- 12173
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF