Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0874-W/03
Werbungskosten einer Lehrerin, die auch als Personalvertreterin tätig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-W/03vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Tätigkeit als Personalvertreterin veranlasste Reise- und Telefonkosten führen nicht zu Werbungskosten der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu erfassenden Einkünfte aus dem Dienstverhältnis.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Hansi, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2001
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
1.)
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 bis 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 bleiben
unverändert.
2.) Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin und unterrichtete
ab dem Schuljahr 2000/2001 an zwei und ab September 2001 an drei Schulen. In
Ihren Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997 bis 2001
beantragte sie die Anerkennung nachfolgend angeführter Werbungskosten
(Beträge in ATS):
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|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Arbeitszimmer
|
|
|
|
|
|
Miete anteilig
|
4.227,07
|
4.354,99
|
4.538,71
|
4.763,07
|
4.986,40
|
Strom anteilig
|
512,30
|
634,30
|
702,40
|
692,30
|
736,80
|
Heizung anteilig
|
580,00
|
870,91
|
858,56
|
890,54
|
912,50
|
Telefonkosten
|
2.500,00
|
2.700,00
|
3.800,00
|
3.500,00
|
3.700,00
|
Summe
|
7.819,37
|
8.560,20
|
9.899,67
|
9.845,91
|
10.335,70
|
Fahrtkosten lt. Fahrtenbuch
|
3.413,76
|
5.709,54
|
9.138,29
|
8.662,22
|
10.640,93
|
Fachliteratur, Büromaterial, Druckerpatronen
|
1.748,90
|
560,80
|
1.009,20
|
|
|
AfA PC
|
5.250,00
|
5.250,00
|
|
|
|
insgesamt
|
18.232,00
|
20.081,00
|
20.047,00
|
18.508,00
|
20.977,00
Das Finanzamt erkannte an Werbungskosten zunächst
folgende Beträge (in ATS) an:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Fachliteratur, Büromaterial, Druckerpatronen
|
1.748,90
|
560,80
|
1.009,20
|
|
|
anteilige AfA PC
|
2.940,00
|
2.940,00
|
|
|
|
insgesamt:
|
4.688,00
|
3.500,00
|
1.800,00*)
|
1.800,00*)
|
1.800,00*)
*) Werbungskostenpauschale gemäß
§ 16 Abs.
3 EStG 1988.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, die geltend gemachten Fahrtkosten seien zunächst deshalb
entstanden, weil sie als Personalvertreterin für fünf Schulen
zuständig sei und der Weg von ihrer Stammschule zur Dienststellenleitung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Stunde 35 Minuten in Anspruch nehme,
während mit dem Auto ein Zeitaufwand von 35 bis 40 Minuten verbunden sei.
Darüber hinaus habe sie im Schuljahr 2000/2001 an zwei Schulen
unterrichtet, und ab September 2001 sei noch eine weitere Lehrverpflichtung an
der Berufspädagogischen Akademie des Bundes hinzugekommen. Da der
Unterricht an der Akademie den Besuch der Stammschulen der dort Studierenden
notwendig mache, seien auch diesbezüglich Fahrtkosten entstanden, da nur
eine Fahrt pro Semester vergütet werde.
Hinsichtlich der Kosten des Arbeitszimmers verwies die Bw.
darauf, dass sie gezwungen sei, ihre Unterrichtsvorbereitungen und
-nachbereitungen zu Hause zu erledigen, da ihr in der Schule bis 1999 kein
adäquater Arbeitsplatz, an dem eine sinnvolle Vorbereitung möglich
gewesen wäre, zur Verfügung gestellt worden sei. Ab 1999 habe sich
diese Situation zwar geändert, doch die Arbeit als Personalvertreterin und
der Umstand zuhause alle Ressourcen zur Verfügung zu haben, hätten sie
ihr Arbeitszimmer weiter nutzen lassen. Die Aufnahme der Tätigkeit an der
Berufspädagogischen Akademie des Bundes habe die Nutzung des Arbeitszimmers
wieder unumgänglich notwendig gemacht, da an dieser Anstalt kein
Arbeitplatz zur Verfügung gestellt werde, und gerade für die
Ausbildung von LehrerInnen exakte und perfekte Vorbereitungen notwendig
seien.
Am 6. Jänner 1996 habe eine Begehung des
Arbeitszimmers durch das Finanzamt stattgefunden, wobei die berufstypische
Einrichtung und Zweckwidmung dokumentiert worden sei.
Die Telefonkosten seien der Bw. im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Personalvertreterin erwachsen. Belege über die Kosten
der angeschafften Fachliteratur seien nicht aufbewahrt worden.
In der Folge wurde die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre (Arbeitnehmerveranlagung) 1997,
1998 und 1999 als unbegründet abgewiesen, der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und
2001 wurde teilweise stattgegeben, wobei 30% der beantragten Fahrtkosten
für Fahrten zwischen den verschiedenen Dienstorten als Werbungskosten
Anerkennung fanden.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
wird von der Bw. weiterhin die Anerkennung der ihr aus der Tätigkeit als
Personalvertreterin erwachsenen Aufwendungen, der Kosten des im
Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitszimmers sowie der von ihr geltend gemachten
Fahrtkosten in voller Höhe beantragt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Bw. durch den
unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, einerseits die geltend gemachten
Kosten belegmäßig nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, das nach
ihren Angaben geführte Fahrtenbuch vorzulegen oder die Fahrtkosten durch
sonstige geeignet Unterlagen glaubhaft zu machen, sowie einen Nachweis über
den Anteil der beruflichen Nutzung des PC zu erbringen. Obwohl der Bw.
mitgeteilt wurde, dass die Nichtvorlage von Unterlagen dazu führen muss,
dass auch die bereits vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten nicht anerkannt
werden können, blieb die Bw. jegliche Reaktion schuldig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Bw. ist Lehrerin und war im Streitzeitraum
gewählte Personalvertreterin. Sie unterrichtete ab dem Schuljahr 2000/2001
an zwei Schulen und ging ab September 2001 noch eine Lehrverpflichtung an der
Berufspädagogischen Akademie des Bundes ein.
Sie verfügte im Streitzeitraum über ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, in welchem sie ihre
Unterrichtsvorbereitung traf und benutzte den eigenen PC zur Erstellung von
Unterrichtsunterlagen. Der PC ist drei haushaltzugehörigen Kindern und dem
Ehemann der Bw. zugänglich, weshalb davon auszugehen ist, dass das
Ausmaß der beruflichen Nutzung durch die Bw. maximal 20% beträgt,
womit sich der in Abzug zu bringende AfA-Betrag auf 1.050,00 S
reduziert.
Inwieweit der Bw. in ihrer Funktion als
Personalvertreterin, Telefonkosten und Fahrtkosten entstanden sind, konnte
mangels Mitwirkung durch die Bw. nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es wird
jedoch davon ausgegangen, dass ihr die angeführten Kosten im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Personalvertreterin auch entstanden sind. Durch den Umstand
ab dem Jahr 2000 an zwei und später an drei Schulen tätig zu sein,
bzw. das Erfordernis, die Stammschulen ihrer Studenten besuchen zu müssen,
entstanden der Bw. jedoch keine nennenswerten, den Pauschbetrag von 1.800,-- S
jährlich übersteigende Fahrtkosten.
Desgleichen entstanden der Bw. auch keine nennenswerten
Kosten für die Anschaffung von ausschließlich beruflich verwendetem
Büromaterial sowie ausschließlich beruflich zu verwendender
Fachliteratur. Unter nennenswerten Kosten werden in diesem Zusammenhang Kosten
in jenem Ausmaß verstanden, die zusammen mit weiteren im jeweiligen Jahr
anzuerkennenden Kosten einen den Pauschbetrag übersteigenden Wert
ergeben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem
Vorbringen der Bw. in ihrer Berufung, dem Vorlageantrag und den Beilagen zu den
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der einzelnen
Jahre, ihrem Untätigbleiben im Berufungsverfahren und beruht auf folgender
Beweiswürdigung:
a) hinsichtlich des Ausmaßes der beruflich bedingten
Nutzung des PC
Der Bw. wurden die Überlegungen hinsichtlich der
Möglichkeit der privaten Nutzung des PC durch ihre Familienmitglieder
mitgeteilt, wobei sie auch aufgefordert wurde, glaubhaft zu machen, dass das
Ausmaß der privaten Nutzung geringer sei als jenes von der Referentin des
unabhängigen Finanzsenates angenommene. Da die Bw. nicht bereit war, sich
diesbezüglich zu äußern, ist davon auszugehen, dass die
getroffenen Annahmen durchaus ihre Berechtigung haben.
b) hinsichtlich der angeführten Ausgaben für
Büromaterial und Fachliteratur:
Auch in diesem Bereich war die Bw. nicht bereit, den
beruflichen Zusammenhang der von ihr geltend gemachten Ausgaben nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Geht man daher davon aus, dass auch die Anschaffung
der Druckerpatrone nur zu 20% und sämtliche geltend gemachte Aufwendungen
für Büromaterial und Fachliteratur beruflich veranlasst waren, so
ergibt sich folgende Berechnung für die Jahre 1997 und 1998:
|
|
1997
|
1998
|
PC 20%
|
1.050,00
|
1.050,00
|
Druckerpatrone 20%
|
135,20
|
|
Büromaterial
|
401,00
|
|
Fachliteratur
|
|
560,80
|
Summe
|
1.586,20
|
1.610,80
In beiden Jahren, in denen Ausgaben für
Büromaterial und Fachliteratur geltend gemacht wurden, liegen diese damit
zusammen mit den weiteren anerkannten Ausgaben nicht über dem in § 16
Abs. 3 EStG 1988 festgelegten Werbungskostenpauschbetrag.
Eine Anerkennung der im Jahr 1997 geltend gemachten
Aufwendungen für Kopien war nicht möglich, da ein beruflicher Konnex
nicht dargestellt wurde und auch nicht wahrscheinlich ist. Üblicherweise
haben Lehrer die Möglichkeit, Kopien in der Schule anzufertigen, ohne dass
ihnen daraus Kosten erwachsen. Da die Bw. aber selbst drei Kinder hat, erscheint
es somit wesentlich wahrscheinlicher, dass die Erstellung der Kopien im
schulischen Interesse ihrer eigenen Kinder lag.
c) hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen
verschiedenen Schulen:
Aus den geltend gemachten Fahrtkosten der Bw. ergibt sich,
dass diese im Jahr 2000 niedriger als im Jahr 1999 und 2001 lediglich um
1.502,64 S höher als im Jahr 1999 waren. Dementsprechend muss mangels
Aufklärung durch die Bw. davon ausgegangen werden, dass unter der Annahme,
dass die als Personalvertreterin zu absolvierenden Fahrten nicht stark
zurück gegangen sind (wofür es keine Anhaltspunkte gibt) für die
erst ab dem Jahr 2000 zu absolvierenden Fahrten zwischen den einzelnen Schulen
keine den Betrag von 1.800,00 S übersteigenden Kosten anfielen, und
die geltend gemachten Fahrtkosten daher- wie auch in den Vorjahren so
erklärt - in erster Linie mit ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin
in Zusammenhang standen.
Der festgestellte Sachverhalt wird folgender rechtlicher
Würdigung unterzogen:
1.) betreffend Aufwendungen, die der Bw. in ihrer Funktion
als Personalvertreterin entstanden sind:
Gemäß
§ 16 Abs. 1, 1. Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen aus der Tätigkeit als Personalvertreterin
im Öffentlichen Dienst dienen - wie auch als Betriebsrat - nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.9.1986, 86/14/0114;
30.1.1990, 89/14/0212; 20.6.1995, 92/13/0298; 21.11.1995, 95/14/0070; 28.5.1997,
94/13/0203 und 21.1.2004, 99/13/0174) nicht der Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Tätigkeit als
Personalvertreterin stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmerin zu
unterscheidende Tätigkeit dar. Die Personalvertreterin wird nicht im
Interesse des Dienstgebers tätig (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 16 Tz 220). Aufwendungen einer öffentlich Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin sind
dementsprechend bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als öffentlich Bedienstete nicht als
Werbungskosten anzusehen
Durch die Tätigkeit als Personalvertreterin
veranlasste Telefon- und Reisekosten führen somit nicht zu Werbungskosten
der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu erfassenden Einkünfte aus dem
Dienstverhältnis. Ob die (untergeordnete) Mitveranlassung von Reisekosten
durch das Dienstverhältnis (Fahrten zwischen verschiedenen Dienstorten) zu
Werbungskosten führt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil
der auf das Dienstverhältnis entfallende Anteil nicht angegeben werden kann
und nach Meinung der Referentin des UFS den Werbungskostenpauschbetrag nicht
übersteigt. Bei mangelnder Trennbarkeit kommt es jedenfalls auf den
überwiegenden Zusammenhang an (vgl. VwGH 14.6.1989, 88/13/0156; 20.11.1990,
90/14/0180 und 20.6.1995, 92/13/0298).
2.) betreffend Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband
gelegen ist, ist unstrittig. Das Vorbringen, die Bw. sei auf das in Rede
stehende Arbeitszimmer zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
angewiesen, weil ihr in den Schulen, an denen sie unterrichtet, kein
adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, führt nicht
automatisch zur Anerkennung der darauf entfallenden Aufwendungen. Der Umstand,
dass sie über keinen anderen adäquaten Arbeitsbereich für ihre
Vorbereitungen verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer
nicht zwangsläufig als Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit aus (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0283, 2.6.2004,
2003/13/0166).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
20.1.1999, 98/13/0132, zu der ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung
des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 ausgesprochen hat, ist der Mittelpunkt
einer Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort, an
dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine
solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im
häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an
öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Auch
wenn für die Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit
für die Beurteilung vorzulegender schriftlicher Arbeiten der Schüler
erforderlich ist, so stellt die Ausübung dieser Tätigkeit - wie immer
sie auch vorgenommen wird - nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also
die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an den Schüler, dar
(vgl. VwGH 26.5.1999, 98/13/0138).
Da somit auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen
werden kann, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen bildet, waren die
Voraussetzungen der angeführten Gesetzesstelle für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht
erfüllt.
3.) hinsichtlich Aufwendungen für PC und
Büromaterial sowie Fachliteratur:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Zif. 7 EStG 1988 sind
auch Ausgaben für Arbeitsmittel (Werkzeug und Berufskleidung)
Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein
Jahr, so ist der Aufwand entsprechend der in Zif. 8 der genannten Bestimmung
vorgenommenen Regelung im Wege einer Absetzung für Abnutzung geltend zu
machen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die geltend gemachten Aufwendungen für den PC,
Büromaterial, und Fachliteratur konnten daher nur insoweit Anerkennung
finden als eine ausschließliche berufliche Veranlassung unterstellt werden
konnte.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für
Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1.800 S (132 Euro) jährlich
abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen.
Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus
nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit
Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und
5
- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z
6
- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr
erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
Die von der Bw. geltend gemachten Werbungskosten, die unter
die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Zif. 7 EStG 1988 fallen, sind daher auf den
Pauschbetrag anzurechnen. Wenn der Pauschbetrag höher ist, ist dieser in
Abzug zu bringen.
Da - wie oben dargestellt - die anzuerkennenden
Werbungskosten in keinem Jahr den genannten Pauschbetrag übersteigen, ist
in allen Jahren ausschließlich dieser zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien,
7. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0874-W/03
- Stammnummer
- 12172
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF