Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0141-F/03
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung; außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-F/03vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sondertilgungen, d.h. nicht planmäßige Tilgungen der Fremdmittel, sind bei der Liebhabereibeurteilung gedanklich auszuklammern. Eine andere Beurteilung ist nur dann möglich, wenn der Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen und dies nach außen dokumentiert worden ist (so auch Verwaltungsgerichtshof 24.3.1998, 93/14/0028; 8.3.2001, 98/13/0032; 27.5.2003, 99/14/0331).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JE, vertreten durch Mag. Dr.
Sebastian Wolff, 6851 Dornbirn, Kreuzgasse 6a, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erwarb mit
Kaufvertrag vom 2. Oktober 1997 die Wohnung Top 2 samt dazugehörigem
Kellerabteil und Tiefgarage Top 10 um 1.251.000 S inkl. Mehrwertsteuer von
der IBWuIGmbH&Co. Der Erwerb dieser Wohnung erfolgte zur Gänze
fremdfinanziert, und zwar über ein vom Berufungswerber am 26. August
1997 bei der B aufgenommenes Zwischendarlehen in Höhe von 1.200.000 S
sowie über einen Kredit der SF in Höhe von 54.000 CHF. Ab
Dezember 1997 vermietete er die Wohnung. Diese Vermietung sollte laut einer im
Jahr 1998 abgegebenen Prognoserechnung (Prognose 1) bereits nach fünf
Jahren einen Gewinn und nach neun Jahren einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abwerfen. Da die tatsächlichen
Ergebnisse der Jahre 1998 bis 2001 aber deutlich hinter den prognostizierten
blieben, zog das Finanzamt die Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede stehenden
Vermietungstätigkeit in Zweifel (siehe die Vorhalte vom 22. August
2002 und vom 19. November 2002). Mit Schreiben vom
15. Oktober 2002 und vom 12. Dezember 2002 erklärte der
Steuervertreter des Berufungswerbers dazu, die Abweichung bei der
Zinsentwicklung sei entstanden, weil sich die beabsichtigte Umschuldung auf ein
zinsgünstigeres Fremdwährungsdarlehen zeitlich sehr verzögert
habe. Dieses Fremdwährungsdarlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren sei
endfällig, sodass momentan nur die Zinsen bezahlt würden. Der
Berufungswerber habe vor ca. fünf Jahren eine Lebensversicherung auf die
Laufzeit des Darlehens abgeschlossen. Nach 10 Jahren würden bereits
Teilauszahlungen erfolgen, die zur Darlehensrückzahlung verwendet
würden. Die damit erzielte Zinsersparnis betrage bei einem Zinssatz von
2,6% 10.500 S im Jahr. Außerdem habe der Berufungswerber vor einigen
Jahren 2.000 € in einen Dachfonds einbezahlt, aus dem mit einem Betrag
von ca. 45.000 S in zwei bis drei Jahren gerechnet werde. Auch dieser
Betrag werde zur Darlehensabdeckung verwendet, wodurch eine Zinsersparnis von
1.200 S pro Jahr entstehe. Schließlich bekomme der Berufungswerber in
ca. vier Jahren von seinem Vater ein Privatdarlehen in Höhe von
30.000 €. Da auch diese Mittel zur Darlehenstilgung verwendet
würden, ergebe sich eine weitere Zinsreduktion um 10.700 S pro Jahr.
Ab dem Jahr 2009 würden dann regelmäßig
Darlehensrückzahlungen vorgenommen, wodurch die Zinsbelastung weiter
kontinuierlich sinke. Innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren sei
in jedem Fall mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen.
Nach einem Vorhalt des
Finanzamtes legte der Berufungswerber am 12. November 2002 eine neue
Prognoserechnung (Prognose 2) für den Zeitraum 1997 bis 2020 mit einem
Gesamtüberschuss am Ende des Beobachtungszeitraumes in Höhe von
73.979,64 S vor.
Das Finanzamt setzte mit
Bescheiden vom 3. Februar 2003 die Einkommen- und Umsatzsteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 ohne Berücksichtigung der mit der
Vermietungstätigkeit verbundenen Einkünfte und Umsätze bzw.
Vorsteuern fest. Begründend führte es dazu aus, dass die im Jahr 1998
vorgelegte Prognoserechnung von einem laufend rückzahlbaren
Bausparkassenkredit und einem ebenfalls laufend rückzahlbaren Schweizer
Frankenkredit ohne Sondertilgungen ausgegangen sei und bereits ab dem sechsten
Jahr ab Beginn der Vermietung einen Einnahmenüberschuss ausgewiesenen habe.
Die in der Prognoserechung abgesetzten Zinsaufwendungen hätten aber
offenbar nicht der gewählten Finanzierung entsprochen, da die
tatsächlich angefallenen Zinsaufwendungen jeweils mehr als doppelt so hoch
gewesen seien und die Einnahmen aus der Vermietung beträchtlich
überstiegen hätten. Nach der Umschuldung auf den endfälligen
Frankenkredit seien die aus diesem Vertrag über eine Laufzeit von 20 Jahren
fällig werdenden Zinsen von der Bank mit 1.096.000 S geschätzt
worden, was einer jährlichen Belastung von 54.000 S ohne Spesen und
Kontogebühren entspreche. Zinsschwankungen zugunsten und zulasten des
Kreditnehmers seien in der Prognose nicht berücksichtigt worden. Schon der
Vergleich zwischen den Zinsen und Spesen im Jahr 2002 (51.360 S) und den
jährlichen Mieteinnahmen (56.000 S im Jahr 2002) lasse erkennen, dass
ein Einnahmenüberschuss auf Dauer gesehen nicht möglich sei. Die
Sondertilgungen ab dem Jahr 2007 seien bisher nicht bekannt gegeben und auch
nicht nachgewiesen worden und nach geltender Rechtsprechung für vergangene
Zeiträume auch gar nicht relevant.
Gegen diese Bescheide erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 12. März 2003 Berufung. Darin
bekräftigte sein steuerlicher Vertreter erneut, der Berufungswerber habe
von Beginn der Vermietung an getrachtet, Einnahmenüberschüsse zu
erzielen. Eine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements habe
nicht stattgefunden, weshalb auch keine Änderung der Bewirtschaftungsart
vorliege. Durch die Umschuldung der ursprünglichen Darlehen auf das
zinsgünstigere Schweizer-Franken-Darlehen habe sich der Zinsaufwand von
90.095 S im Jahr 1999 auf 42.820,73 S im Jahr 2002 reduziert. In der
Prognoserechnung vom Oktober 1998 sei eine Zinsbelastung von 40.452 S
ausgewiesen. Dieser Unterschied sei minimal. Laut beiliegender Bankmitteilung
sei der Zinssatz ab dem 15.1.2002 auf 2,125% gesenkt worden, der in der
Bescheidbegründung angesetzte Betrag in Höhe von 51.360 S sei zu
hoch. Eine vorzeitige Rückzahlung sei jederzeit möglich, auch wenn es
im Kreditvertrag nicht ausdrücklich angeführt werde. Von Beginn der
Vermietungstätigkeit an habe der Berufungswerber geplant, vorzeitige
Darlehensrückzahlungen zu tätigen. Zu diesem Zweck seien zeitgleich
die fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und die Einzahlungen in den
Dachfonds vorgenommen worden. Dies dokumentiere die ernsthafte Absicht einer
solchen Tilgungsplanung. Die Sondertilgungen seien durch die zeitliche
Verzögerung der Umschuldung nötig geworden. Der Berufungswerber werde
sogar in den Jahren 2004 und 2005 jeweils eine Sondertilgung von ca.
200.000 S (15.000 €) vornehmen. Die finanziellen Mittel stammten
aus dem Privatdarlehen. Der Zeitplan werde wie in der Vorhaltsbeantwortung vom
12. Dezember 2002 dargestellt eingehalten. Die Sondertilgungen würden
in den Jahren 2004/5 (Einlösung Dachfonds), 2006/7 (Rest vom
Privatdarlehen) sowie 2007 (Auszahlung Lebensversicherung) vorgenommen werden.
Die Zinsbelastung werde sich dadurch reduzieren, die gesamte Zinsbelastung
zwischen 1.1.2000 und 30.4.2018 werde laut Prognoserechnung ca. 433.000 S
betragen. Da im Beobachtungszeitraum mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen
sei, liege hinsichtlich der Vermietung der in Rede stehenden Wohnung keine
Liebhaberei vor.
Gleichzeitig mit der Berufung
legte die Steuervertretung des Berufungswerbers eine neue Prognoserechnung
(Prognose 3) über einen im Vergleich zur Prognose 2 kürzeren Zeitraum
von 20 Jahren und vier Monaten (1. Dezember 1997 bis 30. April 2018)
vor. Neben dem kürzeren Prognosezeitraum wies diese Prognoserechnung im
Vergleich zur Prognose 2 aber höhere Mieteinnahmen auf, sodass sich
insgesamt ein Gesamtüberschuss von 24.543,64 S ergab.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2003 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 12. Mai
2003 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nach einem Vorhalt der
Berufungsbehörde legte der Steuervertreter am 11. November 2003
eine weitere Prognoserechnung (Prognose 4) mit einem Gesamtüberschuss von
48.649,93 S vor. Die Abweichung gegenüber der Prognose 3 wurde damit
begründet, dass bei der Umschuldung auf das CHF-Darlehen ein Betrag von
12.210,71 CHF zur Abdeckung eines privaten Bankdarlehens verwendet worden
sei. Für diese Darlehensaufnahme seien Zinsen im Rahmen der Vermietung und
Verpachtung nicht abzugsfähig, die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung seien daher entsprechend zu korrigieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob hinsichtlich der
Vermietung der Wohnung Top 2 aufgrund der in den Streitjahren erzielten Verluste
eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt oder nicht. Nur eine
Betätigung, die objektiv geeignet ist, innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als
steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche vorliegt, ist
für die Streitjahre nach der Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 idF
BGBl. II 358/97 (LVO) zu beantworten. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet
dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1 leg. cit.), das sind solche, die durch
die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 leg. cit.). Liebhaberei ist gem.
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO auch zu vermuten, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen. Diese Annahme von
Liebhaberei kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
leg. cit. ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Als Zeitraum, innerhalb dessen ein
Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielt werden muss, gilt bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 leg. cit. ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn
der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen. Dieser Zeitraum stimmt überein mit dem vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3.7.1996,
93/13/0241, als absehbar erkannten Zeitraum und entspricht bei einer
Vermietungstätigkeit jener Zeitspanne, die zum getätigten
Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen,
üblichen Relation steht.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl.
Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84). Eine solche Prognoserechnung muss plausibel und
nachvollziehbar sein (Verwaltungsgerichtshof 28.3.2000, 98/14/0217). Folgende
Mindestanforderungen sind laut Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung
zu stellen:
- zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der
Betätigung;
- Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenen
Zeitraum;
- Orientierung an den tatsächlichen
Verhältnissen;
- Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend
eingetretener Umstände;
- vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose
durch eine später vorgelegte Prognose.
Große Aussagekraft hinsichtlich der
Plausibilität der Prognoserechnung kommt somit auch der
Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den
tatsächlich erzielten zu. Das heißt natürlich nicht, dass mit
dem tatsächlichen Nichterreichen des prognostizierten
Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei unterstellt werden
könnte. Ist der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolges lediglich in
Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies unschädlich, wenn in der
Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden
konnte. Andererseits rücken erst die vorgelegten Überschussrechnungen
den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen ist die
Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen (vgl. etwa
Verwaltungsgerichtshof 24.3.1998, 93/14/0028).
Laut den Überschussrechnungen der Jahre 1997 bis 2001
entstanden aus der in Rede stehenden Vermietung folgende Einnahmen und
Aufwendungen:
|
|
Mieteinnahmen,
Zinserträge
|
Zinsaufwand
|
AfA
|
sonstige
Werbungskosten
|
Werbungskosten-Überschuss
|
1997
|
1.469,83
|
32.451,49
|
7.697,00
|
16.582,00
|
-55.260,66
|
1998
|
48.809,20
|
105.258,11
|
19.403,00
|
43.524,14
|
-119.376,05
|
1999
|
56.018,40
|
90.094,60
|
19.403,00
|
11.300,36
|
-64.779,56
|
2000
|
51.370,90
|
70.929,67
|
19.403,00
|
26.114,50
|
-65.076,27
|
2001
|
56.018,40
|
76.989,64
|
19.403,00
|
22.836,88
|
-63.211,12
|
gesamt
|
213.686,73
|
375.723,51
|
85.309,00
|
120.357,88
|
-367.703,66
Demgegenüber sollte nach
der Prognoserechnung vom Oktober 1998 (Prognose 1) im Zeitraum 1998 bis 2001 ein
Verlust von lediglich -57.460 S entstehen. Bereits im Jahr darauf,
also 2002, sollte ein Einnahmenüberschuss und nach acht Jahren ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden.
Vergleicht man die Ansätze in dieser Prognoserechnung mit jenen in den
abgegebenen Überschussrechnungen, so fällt vor allem die Differenz
hinsichtlich der Zinsen auf: einem prognostizierten Zinsaufwand 1998 bis 2001 in
Höhe von 207.087 S stehen tatsächlich im selben Zeitraum bezahlte
Zinsen in Höhe von 343.272 S gegenüber. Dass die prognostizierte
Zinsentwicklung nicht eingehalten werden kann, musste dem Berufungswerber im
Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung im Jahr 1998 bereits bekannt sein.
In diesem Jahr steht dem prognostizierten Zinsaufwand in Höhe von
55.802 S ein tatsächlicher Zinsaufwand in Höhe von
105.258,11 S gegenüber. Davon abgesehen wurden die Verluste aus dem
Jahr 1997 in Höhe von -55.261,66 nicht in die Prognoserechnung aufgenommen.
Eine Prognoserechnung, die einerseits unvollständig ist und andererseits
wider besseres Wissen durch die tatsächliche Entwicklung bereits widerlegte
Ansätze aufnimmt und damit zu einem Gesamtüberschuss kommt, kann aber
nach dem oben Gesagten nicht als plausibel angesehen und damit auch nicht
anerkannt werden.
Mit den in der Folge
vorgelegten Prognoserechnungen 2 bis 4 werden zwar Gesamtüberschüsse
der Einnahmen über die Werbungskosten prognostiziert. Diese
Überschüsse werden aber laut den Erklärungen des steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers neben einer Umschuldung des Bauspardarlehens auf
ein niedriger verzinstes endfälliges Schweizer-Franken-Darlehen nur mittels
verschiedener Sondertilgungen erzielt. Liegt die Umschuldung des
Bauspardarlehens auf das endfällige Schweizer-Franken-Darlehen noch im
Bereich des gewöhnlichen wirtschaftlichen Engagements und stellt keine
einkunftsschädliche Änderung der Bewirtschaftungsart dar, kann dies
von den Sondertilgungen nicht mehr gesagt werden. Die Rückführung des
aushaftenden Kreditbetrages hat laut Kreditvertrag vom 24. Februar 2002
durch eine fondsgebundene Erlebens- und Ablebensversicherung bei der SLAG mit
einer Prämiensumme von 774.000 S und durch auf Anlageplan-Depot bei
der CPAG zu veranlagende Investmentfonds mit einer Gesamtsumme in Höhe von
360.000 S zu erfolgen. Diese beiden Tilgungsträger sind dem privaten
Bereich des Berufungswerbers zuzurechnen. Auch die darauf zu leistenden
Prämien- bzw. Fondsbeitragszahlungen stammen aus anderen Mitteln als der
Einkunftsquelle und fanden in den Prognoserechnungen keine
Berücksichtigung. Sondertilgungen, d.h. nicht planmäßige
Tilgungen der Fremdmittel, sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Liebhabereibeurteilung gedanklich
auszuklammern. Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn der
Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der
wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen und dies nach außen dokumentiert
worden wäre (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof 24.3.1998, 93/14/0028;
8.3.2001, 98/13/0032; 27.5.2003, 99/14/0331). Dies ist im
streitgegenständlichen Fall aber nicht geschehen. Wie bereits oben
ausgeführt, wurde zu Beginn der Tätigkeit eine Prognoserechnung
(Prognose 1) vorgelegt, die bereits nach neun Jahren einen Gesamtüberschuss
erwarten ließ. Diese Prognoserechnung wies keine Sondertilgungen auf. Erst
nachdem die tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse deutlich hinter den
prognostizierten blieben, die in Rede stehende Vermietungstätigkeit
hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 deshalb von Seiten des Finanzamtes mit
vorläufigen Bescheiden vom 1. Juni 1999 (1998), 8. Mai 2000
(1999) und 30. Juli 2001 (2000) als Liebhabereitätigkeit eingestuft
und der Berufungswerber mit Schreiben vom 22. August 2002 erneut auf die
von der Prognoserechnung abweichende Einkünfteentwicklung hingewiesen
worden war, wurde eine neue Prognoserechnung vorgelegt und im Antwortschreiben
vom 15. Oktober 2002 auf die Umschuldung sowie auf die Sondertilgungen aus
der vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherung hingewiesen. Von den
Mitteln aus dem Dachfonds sowie dem Privatdarlehen war in diesem Schreiben
überhaupt noch nicht die Rede, diese wurden erst im
Ergänzungsschreiben vom 12. Dezember 2002 zum ersten Mal erwähnt.
Der nachträglich in der Berufung aufgestellten Behauptung, der
Berufungswerber habe von Anfang an geplant, vorzeitige
Darlehensrückzahlungen zu tätigen und diese Absicht sei auch durch den
zeitgleichen Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherungen und den
Einzahlungen in den Dachfonds dokumentiert worden, kann daher nicht gefolgt
werden. Gegen diese Behauptung spricht auch der Umstand, dass die
Lebensversicherung am 1. August 1999, der dadurch gesicherte Kreditvertrag
mit der C aber erst am 24. Februar 2000 abgeschlossen wurde. Auch das
Privatdarlehen, das der Berufungswerber von seinem Vater erhalten soll, wurde
erst im Ergänzungsschreiben vom 12. Dezember 2002 erwähnt. In
diesem Fall liegen zudem widersprüchliche Angaben hinsichtlich Höhe
und Auszahlung des Darlehensbetrages vor. So wird im Schreiben vom
12. Dezember 2002 angeführt, der Berufungswerber bekomme ein Darlehen
von seinem Vater in Höhe von 30.000 € in vier Jahren, d.h. Ende
2006 oder 2007, ausbezahlt. In der Berufung vom 12. März 2003
hingegen heißt es, der Berufungswerber werde in den Jahren 2004 und 2005
jeweils eine Sondertilgung in Höhe von je ca. 15.000 € mit
Privatdarlehen vornehmen, 2006/2007 werde der Rest des Privatdarlehens
ausbezahlt. D.h., es sollen offensichtlich doch mehr als 30.000 € an
Privatdarlehen ausbezahlt werden. Diese ständig geänderten und zum
Teil auch widersprüchlichen Angaben zur Fremdmitteltilgung sprechen nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates gegen eine von Beginn der
Tätigkeit an vorliegende Tilgungsplanung. Vielmehr scheinen die
Sondertilgungen je nach Erfordernis nur deshalb angegeben worden zu sein, um
eine nachträglich als falsch erkannte Prognose zu stützen und so doch
noch zu dem prognostizierten positiven Gesamtergebnis am Ende des
Beobachtungszeitraums zu gelangen.
Da die Sondertilgungen
keineswegs als planmäßig bezeichnet werden können, müssen
diese für die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende
Vermietungstätigkeit eine Einkunftsquelle darstellt oder nicht, gedanklich
ausgeklammert werden. Allein die Nichtberücksichtigung des Privatdarlehens
führt bei jeder Prognoserechnung am Ende des Beobachtungszeitraumes zu
einem deutlichen Werbungskostenüberhang, auch die Zinsberichtigungen in
Höhe von 49.649,93 S für die private Verwendung des
Schweizer-Franken-Darlehens, wie sie der Berufungswerber im Vorlageantrag sowie
in der Vorhaltsbeantwortung vom 11. November 2003 einwendet, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Davon abgesehen weisen die
vorgelegten Prognoserechnungen 2 bis 4 weitere Mängel auf, sodass auch die
Berücksichtigung aller Sondertilgungen an der Liebhabereibeurteilung der in
Rede stehenden Tätigkeit nichts ändern würde. Wie bereits mit
Schreiben vom 22. September 2003 dem Berufungswerber vorgehalten wurde, ist
es nicht verständlich, weshalb sich die Zinsen laut Prognoserechnung ab dem
Jahr 2014 auf Null reduzieren. Selbst wenn man die Sondertilgungen
berücksichtigt, verringert sich der ursprünglich aushaftende
Kreditbetrag (1.500.000 S) nach der Berechnung des unabhängigen
Finanzsenates um nicht mehr als 860.809 S (Lebensversicherung
403.000 S + Dachfonds 45.000 S + Privatkredit 30.000 € bzw.
412.809 S), nach den Angaben des Steuervertreters in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. November 2003 um 890.000 S. Es bleibt
also auch im Jahr 2007 immer noch ein Betrag von 639.191 S, mindestens aber
von 610.000 S offen. Dabei muss aber noch berücksichtigt werden, dass
aufgrund der anfänglichen Nichtbedienung des Kredites der
rückzuführende Betrag in Folge hoher Zinsen angewachsen und in
Wirklichkeit deutlich höher war. Laut den Angaben seines steuerlichen
Vertreters werden vom Berufungswerber erst ab dem Jahr 2009
regelmäßig Darlehensrückzahlungen aus den Mieteinnahmen und den
Lohneinkünften geleistet. Das bedeutet aber, dass der nach den
Sondertilgungen noch offene Kreditbetrag (mindestens 610.000 S) innerhalb
von fünf Jahren getilgt werden müsste. Mit den prognostizierten
Mieteinkünften der Jahre 2009 bis 2013 (335.000 S) ist dies auch nicht
annähernd möglich. Was die vom Steuervertreter angesprochenen
zukünftigen Lohneinkünfte des Berufungswerbers angeht ist zu sagen,
dass darüber auch nur einigermaßen sichere Angaben für die
Zukunft gar nicht möglich sind und tatsächlich auch keine konkreten
Aussagen hierüber getroffen wurden. Derart wage Einkünfte können
daher seriöserweise keine Berücksichtigung in einer Prognoserechnung
finden.
Die Prognoserechnungen 2 bis 4
sind aber noch in einem anderen wesentlichen Punkt mangelhaft. Es ist
nämlich nicht nachvollziehbar, wenn die unter "Sonstiges" zusammengefassten
Ausgaben ab dem Jahr 2002 auf 7.000 S p.a. absinken und bis zum Ende des
Beobachtungszeitraumes im Jahr 2017 den Betrag von 8.000 S p.a. nicht
übersteigen. Dies zunächst schon deshalb nicht, weil diese Kosten
nicht indexangepasst sind, die Mieteinnahmen hingegen aber schon (hier wird eine
jährliche Steigerung von ca. 2% angenommen). Weiters aber auch deshalb
nicht, weil unter dieser Position keine Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen enthalten sind. Die diesbezügliche
Erklärung des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. November 2003, bei gegenständlichem
Vermietungsobjekt handle es sich um einen Neubau aus dem Jahr 1997, Reparatur-
oder Instandsetzungsaufwendungen fielen daher in den nächsten Jahren nicht
an, überzeugt nicht. Auch bei einem Neubau ist, jedenfalls nach einem
anfänglichen Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren, mit Reparaturen zu
rechnen und entsprechend dafür vorzusorgen. Ein gänzliches
Außerachtlassen von Reparaturaufwendungen bei einem Prognosezeitraum von
21 Jahren kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Dies hat auch der
Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. z.B.
Verwaltungsgerichtshof vom 24. März 1998, 93/14/0028 und vom
27. Mai 2003, 99/14/0331) ausgesprochen.
Da keine der vorgelegten
Prognoserechnungen geeignet war, die Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede
stehenden Vermietungstätigkeit nachzuweisen, war diese in
einkommensteuerrechtlicher Hinsicht als steuerlich unbeachtliche
Liebhabereitätigkeit einzustufen. Inwiefern die Entstehung der
Verluste in streitgegenständlichem Fall lediglich auf Unwägbarkeiten
zurückzuführen sein soll, wie der steuerlicher Vertreter dies in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. November 2003 lediglich andeutet, ist unklar.
Der in diesem Schreiben angeführte, aber nicht näher ausgeführte
Umstand, dass bedingt durch Mieterwechsel für ein paar Monate keine Mieten
vereinnahmt werden konnten, ist jedenfalls nicht geeignet, eine
Unwägbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aufzuzeigen, zumal der Mietausfall für einige Monate für die
Liebhabereibeurteilung auch nicht ausschlaggebend war.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 7. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-F/03
- Stammnummer
- 12166
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF