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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100295/2016

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100295/2016vom 21.08.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. az dk über die Beschwerde vom 14.3.2016 der Frau VN Bf , vertreten durch die Convisio A WT-StB GmbH gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes F A vom 17.2.2016 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuerbetragen: 23.490 €…….Einkünfte aus L+F 18.671,28 €…NSA 3.029,39 €……Arbeitslosengeld -132 €………..Pauschbetrag WK 45.058,67 € …Gesamtbetrag der Einkünfte -484,18 € …………Sonderausgaben I (60.000-45.058,67) /23.600 x (730-60) +60 -50 €………….Sonderausgaben II 44.524,49 €….Einkommen 13.547,37 € ….(44.524,49 -25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 13.547,37 €……Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -291 €………….VAB -54 €…………….ANAB 13.202,37 €……Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 139,95 €………..Steuer sonstige Bezüge 13.342,32 €…….Einkommensteuer -3.407,89 €……..anrechenbare LSt 9.934,43 €…….ESt ohne Rundung -0,43 €…………Rundung (§ 39 Abs 3 EStG ) 9.934 €……….festgesetzte Einkommensteuer 2012 Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). . Entscheidungsgründe Strittig war die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Parteien haben sich auf Einkünfte in Höhe von 23.490 € geeinigt. Daraus ergeben sich die nachstehenden abgabenrechtlichen Konsequenzen: Einkommen 2012: 27.000 € ……Einkünfte aus L+F -3.510 € …….13% von 27.000 € 23.490 €……..Einkünfte aus L + F nach Gewinnfreibetrag 23.490 €……...Einkünfte aus L+F lt. E-Mails vom 16. Und 17.8.2017 18.671,28 €….NSA -132 €………....Pauschbetrag WK 42.029,28 € …Gesamtbetrag der Einkünfte ohne steuerfreie Bezüge (3.029,39 €) -570,19 € …….Sonderausgaben I -50 €…………....Sonderausgaben II 41.409,09 €..Einkommen Ad Sonderausgaben I: Geltend gemacht wurden 1.200 € Personenvers 3.000 € Wohnraumschaffung 2.900 € Höchstbetrag Einschleifregelung: (60.000 -42.029,28) 23.600 x (730-60) +60 (Jakom 2017 § 18 TZ 140)= 570,19 Berechnung des Umrechnungszuschlages: 42.029,28 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte ohne steuerfreie Bezüge +132 € …………..Pauschbetrag WK (Jakom 2012 § 3 TZ 122) -709 €……………..Beträge, laut Bescheid vom 30.1.2014 E 2012 nicht umzurechnen 41.452,28 €….Umrechnungsbasis, dh, auf Jahresbetrag hochzurechnende Einkünfte 13.767 € ………Umrechnungszuschlag = 41.452,28 € x 365/(365-91)-41.452,28 13.767 €…….Umrechnungszuschlag = 41.452,28 € x 365/274-41.452,28 Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz: 41.409,09 € …..Einkommen 13.767 €………...Umrechnungszuschlag 55.176,09 €….Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes: 18.150,38 €……..(55.176,09 € - 25.000)/35.000 x 15.125 + 5.110 € (§ 33 Abs 1) -291 € …………....VKAB (§ 33 Abs 10 EStG 1988) -54 € ……………....ANAB (§ 33 Abs 10 EStG 1988) 17.805,38 €……Steuer für Durchschnittssteuersatz 17.805,38 /55.176,09 = 32,27% Durchschnittsteuersatz Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf das Einkommen: 13.362,71 € ……..= 41.409,09 x 32,27 %(Einkommen x Durchschnittssteuersatz) 139,95 € …………..Steuer sonstige Bezüge 13.502,66 €……….Einkommensteuer -3.407,89 € ………anrechenbare LSt 10.094,77 €……….ESt ohne Rundung +0,23………………...Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988) 10.095 €………….. .Einkommensteuer 2012 bei Anwendung des Durchschnittssteuersatzes Kontrollrechnung: 23.490 €……....Einkünfte aus L+F 18.671,28 €…..NSA 3.029,39 €……..Arbeitslosengeld -132 €………......Pauschbetrag WK 45.058,67 € …Gesamtbetrag der Einkünfte -484,18 € ……….Sonderausgaben I (60.000-45.058,67) /23.600 x (730-60) +60 -50 €…………......Sonderausgaben II 44.524,49 €….Einkommen 13.547,37 € ….(44.524,49 -25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 13.547,37 €……Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -291 €…………....VAB -54 €……………....ANAB 13.202,37 €…….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 139,95 €………....Steuer sonstige Bezüge 13.342,32 €……..Einkommensteuer -3.407,89 €……...anrechenbare LSt 9.934,43 €……....ESt ohne Rundung -0,43 €…………....Rundung (§ 39 Abs 3 EStG ) 9.934 €………......festgesetzte Einkommensteuer Da die Berechnung der Einkommensteuer nach der Kontrollrechnung zu einem niedrigeren Ergebnis führt, ist die Einkommensteuer auf Grund der Kontrollrechnung in Höhe von 9.934 € festzusetzen. Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Strittig war nur eine Tatfrage in Bezug auf die Höhe der Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Auf die richtige Höhe haben sich die Parteien geeinigt. Rechtsfragen , denen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind nicht ersichtlich. Klagenfurt am Wörthersee, am 21. August 2017

Normen und Schlagworte

UmrechnungszuschlagUmrechnungsbasisDurchschnittssteuersatzKontrollrechnungEinschleifregelung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100295/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100295.2016
Stammnummer
121616
Gültig
21.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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