Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1222-W/02
Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz, Progressionsvorbehalt, wirtschaftliche Beziehung, Liegenschaftsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1222-W/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einem Doppelbesteuerungsabkommen nur dem Wohnsitzstaat das Recht auf Anwendung des Progressionsvorbehaltes eingeräumt, steht dem Quellenstaat dieses Recht nicht zu, selbst wenn nach nationalem Recht im Quellenstaat unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
Beschränkt sich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht nur auf bestimmte Vermögenswerte, sind nur die mit diesem Vermögen in wirtschaftlicher Beziehung stehenden Schulden abzugsfähig. Wird nach nationalem Recht ein weitergehender Schuldenabzug zugelassen als nach dem Abkommensrecht, darf dieser Schuldenabzug nicht durch das Abkommensrecht eingeschränkt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch
E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 19. Juli 1999 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 3.061,34.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Nachlass des am
22. Juli 1993 mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung
verstorbenen H.K. wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes
Mödling vom 2. August 1994 der Witwe L.K., dem Sohn T.K., dem
Berufungswerber, und der Tochter A.E. je zu einem 1/3-Anteil eingeantwortet. Der
Verstorbene hatte sowohl in der Schweiz als auch in Österreich einen
Wohnsitz. Da der Verstorbene zur Schweiz die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hatte, lag der Wohnsitz im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens Österreich/Schweiz in der Schweiz.
Da der Verstorbene auch in
Österreich einen Wohnsitz (dieser wurde von ihm über Weihnachten und
einige Wochen im Sommer auch genutzt) hatte, österreichischer
Staatsbürger war, besteht nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ErbStG in
Österreich unbeschränkte Steuerpflicht. Nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/Schweiz bezieht sich diese
Steuerpflicht auf das in Österreich gelegene unbewegliche
Nachlassvermögen.
Für diesen Erbanfall wurde
dem Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien mit Bescheid vom 19. Juli 1999 die Erbschaftssteuer mit insgesamt
S 119.490,-- vorgeschrieben. Der Erbschaftssteuervorschreibung liegt jener
Steuersatz zu Grunde, welcher anzuwenden wäre, wenn das gesamte
Vermögen zu versteuern wäre. Die Nachlassverbindlichkeiten wurden
entsprechend Artikel 8 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich/Schweiz
im Verhältnis der in Österreich der Steuer unterliegenden Teile der
Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Vermögen in Abzug
gebracht.
In der gegen diesen Bescheid, nach Verlängerungen der
Rechtsmittelfrist, am 4. Oktober 1999 eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, wenn sich die Besteuerung auf einzelne
Vermögensgegenstände (§ 6 Abs. 4 ErbStG) beschränkt, sind
nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes
stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Wenn nach nationalem Recht ein
weitergehender Schuldenabzug zugelassen wird, erfährt dieser durch das
Abkommensrecht keine Einschränkungen. Hier wären die in
wirtschaftlicher Beziehung zu den inländischen Liegenschaften stehenden
Schulden in der Höhe von S 2,116.462,12, und nicht die Schulden im
Verhältnis der in Österreich der Steuer unterliegenden Teile der
Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Vermögen (laut
Bescheid in der Höhe von S 1,518.624,24) in Abzug zu bringen. Weiters
dürfe der Progressionsvorbehalt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nur von
der Schweiz als Wohnsitzstaat und nicht auch von Österreich als
Belegenheitsstaat (Quellenstaat) geltend gemacht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abzug der
Verbindlichkeiten:
Nach § 6 Abs. 1 Z. 1
ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist. Als Inländer gelten nach Absatz 2
dieser Gesetzesstelle ua. österreichische Staatsbürger, es sei denn,
dass sie sich länger als zwei Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben,
ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben. Dass auf Grund der
Staatsbürgerschaft des Erblassers und der gelegentlichen Aufenthalte des
Erblassers in seinem inländischen Wohnsitz unbeschränkte Steuerpflicht
gegeben ist, wird nicht bestritten.
In den Fällen, in denen
ein Teil des Erwerbes auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens der
inländischen Besteuerung entzogen ist, hängt die Abzugsfähigkeit
der Schulden und Lasten davon ab, ob diese mit dem der inländischen
Besteuerung unterliegenden Erwerbsteil in wirtschaftlicher Beziehung stehen.
Nicht sämtliche Passiva laut dem eidesstättigen
Vermögensbekenntnis in der Höhe von S 2,116.462,12 stehen mit dem
inländischen Liegenschaftsvermögen in wirtschaftlicher Beziehung. Von
diesem Betrag sind die Begräbniskosten in der Höhe von
S 61.172,--, welche nicht mit dem inländischen
Liegenschaftsvermögen in einer wirtschaftlichen Beziehung stehen,
abzuziehen, so dass die Schulden und Lasten, welche nach § 20 Abs. 5 Satz 2
ErbStG abzugsfähig bleiben, S 2,055.290,12 betragen.
Unbeschränkte
Steuerpflicht in Österreich besteht. Die Steuerpflicht bezieht sich auf
Grund des Doppelbesteuerungsabkommens nur auf die inländischen
Liegenschaften. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine
Steuerpflicht, ist in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob das
Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen vermag also den sich aus dem innerstaatlichen
Steuerrecht ergebenden Besteuerungsanspruch einzuschränken, nicht aber
einen im innerstaatlichen Steuerrecht gar nicht bestehenden Besteuerungsanspruch
zu begründen (vgl. VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
Nach innerstaatlichem Recht
verbleibt ein Schuldenabzug in der Höhe von S 2,055.290,12. Der
anteilige Schuldenabzug nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens
(Artikel 8) beträgt S 1,518.324,24. Da hier nach nationalem Recht ein
weitergehender Schuldenabzug zugelassen wird, kann dieser durch das
Abkommensrecht nicht eingeschränkt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen
ist im Einzelfall zu prüfen. Im gegenständlichen Fall sind die
Schulden und Lasten im Betrag von S 2,055.290,12, welche in einer
wirtschaftlichen Beziehung mit dem inländischen Liegenschaftsvermögen
stehen, abzuziehen.
Anwendung des
Progressionsvorbehaltes:
Der Artikel 9 des zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftssteuern abgeschlossenen Abkommens lautet:
"Der
Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz
hatte, nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen im anderen
Vertragsstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darf
aber bei Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das
Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wäre."
Die Staatsverträge zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung grenzen die Besteuerungsrechte der vertragsschließenden
Staaten gegeneinander ab und bestimmen, in welchem Fall der eine und in welchem
Fall der andere Staat Vermögen, bei denen sich steuerliche
Anknüpfungspunkte an beide Staaten ergeben, besteuern kann.
Im Artikel 9 dieses Doppelbesteuerungsabkommens behält
der Wohnsitzstaat grundsätzlich sein volles innerstaatliches
Besteuerungsrecht, er ist aber zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
verpflichtet, jenes Vermögen, das nach den einzelnen Zuteilungsregeln des
Abkommens im Belegenheitsstaat (Quellenstaat) besteuert werden darf, aus der
Bemessungsgrundlage, von der er tatsächlich Steuer erhebt, auszuscheiden.
Der Wohnsitzstaat bleibt jedoch berechtigt, dieses auszuscheidende Vermögen
insoweit weiter als Teil des steuerpflichtigen Vermögens zu behandeln, als
dies für die Besteuerung des restlichen Vermögens von Bedeutung ist
(so genannter "Progressionsvorbehalt").
Wohnsitzstaat im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist
im gegenständlichen Fall die Schweiz. Bei dieser ist nach dem Abkommen ein
Teil des Vermögens von der Besteuerung ausgenommen. Im Inland wird nicht
ein Vermögen von der Besteuerung ausgenommen, sondern die inländische
Besteuerung beschränkt sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auf
bestimmte dort angeführte Vermögenswerte.
Im Abkommen wird nur dem Wohnsitzstaat das Recht auf
Anwendung des Progressionsvorbehaltes eingeräumt. Ob nun auch dem
Belegenheitsstaat (Quellenstaat) ein Progressionsvorbehalt zugestanden wird, ist
vielmehr im Weg der Auslegung zu ermitteln. Betrachtet man nun vor diesem
Hintergrund den Wortlaut des Artikels 9 des Abkommens, der dem Wohnsitzstaat die
Besteuerung nach dem gesamten Vermögen ausdrücklich gestattet und das
Abkommen eine gleich lautende oder ähnliche Formulierung für den
Belegenheitsstaat (Quellenstaat) nicht enthält, wird man wohl einen
Progressionsvorbehalt für den Belegenheitsstaat (Quellenstaat)
ausschließen müssen. Es würde nämlich keinen Sinn ergeben,
wenn die Vertragsstaaten ausdrücklich in einem eigenen Absatz für
einen Staat einen Progressionsvorbehalt vorsehen, wenn dieses Recht ohnedies
jedem Staat uneingeschränkt zustehen würde.
Da keinem Normsetzer - und damit auch nicht den
Verfassern des Doppelbesteuerungsabkommens - zugemutet werden kann, eine
völlig sinnlose und entbehrliche Vorschrift geschaffen zu haben, kann der
Vorschrift nur der Sinn beigemessen werden, dass ausschließlich der
Wohnsitzstaat das Recht auf Anwendung des Progressionsvorbehaltes hat. Somit
darf für die Besteuerung in Österreich nur jenes Vermögen
herangezogen werden, für welches dem Belegenheitsstaat (Quellenstaat) ein
Besteuerungsrecht zugeteilt wird. Der Progressionsvorbehalt ist nicht
anzuwenden.
Berechnung der
Erbschaftssteuer:
|
Unbewegliches Vermögen in
Österreich Passiva, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlicher
Beziehung stehen Gerichtsgebühren
|
- -
|
S S S
|
4,261.200,00 2,055.290,12 13.136,00
|
Inländischer
Reinnachlass 1/3-tel davon Freibetrag gemäß
§ 14
Abs. 1 ErbStG
|
= -
|
S S S
|
2,192.773,88 730.924,63 30.000,00
|
Summe
|
|
S
|
700.924,63
Die Bemessungsgrundlage
gerundet gemäß
§ 28 ErbStG beträgt
S 700.920,00.
|
Gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 4 % von S 700.920,00 gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1 %
von S 1,420.400,00 gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG 5 % von S
2.330,00
|
= = =
|
-
|
S S S
|
28.037,00 14.204,00 116,00
|
Erbschaftssteuer
|
|
|
S
|
42.125,00
Der Betrag von
S 42.125,00 entspricht € 3.061,34.
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 9 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1222-W/02
- Stammnummer
- 12153
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF