Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101040/2018
Zurücknahme Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2101040/2018vom 19.11.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache H, vertreten durch Mader & Kleinschuster Stb GmbH&Co KG, Ungarnstraße 9, 8350 Fehring, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom 23.08.2017, betreffend Aufhebung § 299 BAO / ESt beschlossen:
Der
Vorlageantrag
vom 28.11.2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei
Zurücknahme
eines
Vorlageantrages
die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für
Vorlageanträge
sinngemäß anzuwenden.
Der Bf. hat mit Anbringen vom 14.11.2018 seinen
Vorlageantrag
betreffend die o.a. Beschwerde zurückgezogen, der
Vorlageantrag
ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017 als erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des
Vorlageantrages
unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 19. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2101040/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101040.2018
- Stammnummer
- 121505
- Gültig
- 19.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF