Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0002-Z1W/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0002-Z1W/04vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 14. Oktober
2003, GZ. 100/42945/2002-157, betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Wien vom 23.4. 2003,
Zl. 100/42945/23/2002, wurde dem Bf. gem. Art. 202 Abs.1 Buchst. a) und Abs. 3
zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
Einfuhrzollschuld im Ausmaß von 16.522.622,01 € inklusive einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wegen
Beteiligung an der vorschriftswidrigen Verbringung von Zigaretten
vorgeschrieben. Im Bescheid wurde auch das mit 3 Personen gem. Art. 213 ZK
bestehende Gesamtschuldverhältnis mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf., vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. G.S., mit Schriftsatz vom 16.7. 2003 den Rechtsbehelf der
Berufung und stellte dabei auch den Antrag, die Vollziehung der Entscheidung
gem. Art. 244 ZK auszusetzen. Begründet wurde dies damit, dass der Bescheid
grobe Mängel aufweise und die Zollschuld daher nicht nachvollziehbar sei,
weshalb bei der Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheides aufkommen müssen. Insgesamt seien ihm durch die vorgehaltenen
Malversationen 32.700.261,13 € an Eingangsabgaben und Nebengebühren
zur Zahlung vorgeschrieben, mit dem bekämpften Bescheid alleine
16.523.622,01 € ( richtig: 16.522.622,01 € ). Die Zahlung eines
solchen Betrages würde ihn in derartige Schwierigkeiten bringen, dass er
seiner Lebensgrundlagen verlustig ginge und ein nicht mehr gut zu machender
Schaden eintreten würde. Er verfüge als Schmied über ein
monatliches Gehalt von 60.000,- Forint, also ca. 230,- €, von dem er den
Lebensunterhalt für seine arbeitslose Lebensgefährtin und die beiden
Kinder bestreiten müsse. Bei Zahlung des hohen Betrages wäre die
Bestreitung der Kosten des täglichen Lebens nicht mehr
möglich.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit
Bescheid des HZA Wien vom 14.8. 2003, Zl. 100/42945/2002-122 gem. Art. 244 und
245 ZK und § 212 a BAO abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung,
dass eine für eine Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244
Unterabsatz 3 erforderliche Sicherheitsleistung nicht angeboten wurde bzw.
wegen der geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten offenbar nicht erlegt
werden kann.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 8.9.2003 Berufung
und machte unter Wiederholung der bisherigen Argumentation zusätzlich
geltend, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit hinreichender
Begründung im Rahmen der Ermessensübung nach § 20 BAO mit der
Möglichkeit und Notwendigkeit des Erlags einer Sicherheitsleistung
auseinanderzusetzen.
Über diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung
vom 14.10. 2003, Zl. 100/42945/2002-157 abweisend entschieden, im
Wesentlichen mit der Begründung, dass auch im fortgesetzten Verfahren keine
Sicherheit geleistet wurde und auf eine solche unter dem Aspekt der
Zweckmäßigkeit nicht verzichtet werden kann.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit Schriftsatz
vom 20.11. 2003 fristgerecht Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat
eingebracht. Darin wurde geltend gemacht, dass in der Hauptsache nach wie vor
gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des mangelhaft
begründeten Erstbescheides sprechen, die auch bei überschlägiger
Prüfung dieses Bescheides nicht auszuräumen wären, auch sei zur
Beurteilung dieser Fragen ein Finanzstrafverfahren beim Landesgericht Leoben
anhängig. Schon aus diesem Grund sei die Vollziehung der Entscheidung
auszusetzen. Dass er weder den geforderten Betrag bezahlen noch eine
Sicherheitsleistung erlegen könne, ohne dass ihm ein unersetzbarer Schaden
entstehe, habe er schon dargelegt und sei von der Behörde nicht
berücksichtigt worden.
Am 8.1. 2004 wurde die Beschwerde dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Die Vollmacht von Dr. G.S. wurde mit Schreiben vom 9.6.
2004 aufgelöst.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Schlussbericht des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 17.9. 2002 wurde der Staatsanwaltschaft
und dem Landesgericht Eisenstadt eine von einer Schmuggler- und
Hehlerorganisation betriebene umfangreiche Verbringung von Zigaretten von Ungarn
nach Großbritannien zur Kenntnis gebracht. Dabei wurden im Zeitraum vom
28.6. 2000 bis zum 13.11. 2001 insgesamt 913.134 Stangen Zigaretten
abgabenunbelastet ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht. Bei den durch
einen wechselnden Personenkreis betriebenen Finanzvergehen kam dem Bf. eine
zentrale Rolle zu, indem er für die Weitertransporte der geschmuggelten
Zigaretten von Österreich und Deutschland nach Großbritannien
sorgte.
Die hinterzogenen Eingangsabgaben wurden dem Bf., wegen der
wechselnden Gesamtschuldverhältnisse aufgeteilt auf 5 Bescheide,
vorgeschrieben, wobei der gegenständliche Aussetzungsantrag die
Einfuhrzollschuld im Ausmaß von 16.522.622,01 € inklusive einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG für eine
Teilmenge im Ausmaß von 443.156 Stangen Zigaretten
betrifft.
Wegen der angelasteten illegalen Aktivitäten wurde der
Bf. mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27.2. 2004 ( 11 Hv 7/04i )
rechtskräftig der gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt.
Aufgrund der Ergebnisse des Gerichtsverfahrens erging
über den mit Berufung bekämpften Abgabenbescheid betreffend
16.522.622,01 € am 6.10. 2004 eine abweisende Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates.
In abgabenrechtlicher Hinsicht
ist dazu auszuführen:
Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der
Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs.2 sofort
vollziehbar.
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Im nationalen Recht regelt § 212 a BAO die Aussetzung
der Einhebung von Abgaben. Demzufolge ist auf Antrag des Abgabepflichtigen u.a.
die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt und die auf einem Bescheid beruht, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, auszusetzen. Gem. Abs. 2 dieser Bestimmung ist
die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheint, oder
b) ..... oder
c) .....
Primär ist auf solche Anträge die
gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 244 ZK anzuwenden und die nationale
Bestimmung des § 212 a BAO nur insoweit, als sie nicht durch Art. 244 ZK
überlagert ist ( Art. 245 ZK ).
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass
die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts für die Abgabenbehörden
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bindend sind
( z.B. VwGH 30.4. 2003, 2002/16/0006; vgl. dazu Ritz, BAO - Kommentar, 2.
Aufl., Wien 1999, § 116 Rz. 14 ). Somit ist für die
Abgabenbehörden der Sachverhalt, dass der Bf. im Zeitraum vom 28.6. 2000
bis 13.11. 2001 vorsätzlich bisher unbekannte Täter, welche insgesamt
913.134 Stangen ( = 182.626.800 Stück ) eingangsabgabepflichtige Zigaretten
zollunredlich ins Zollgebiet verbracht hatten, beim Weitertransport der
Zigaretten bei 40 Fahrten durch Erteilung von Aufträgen und Anweisungen
unterstützte, bindend vorgegeben. Somit erübrigt sich jede weitere
Diskussion über begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung bzw. die Erfolgsaussichten der Berufung nach Lage
des Falles.
In Hinblick auf die Frage, ob dem Bf. durch die Vollziehung
ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, ist wieder auf das
Gerichtsurteil zu verweisen. Diesem ist zur Beurteilung der wirtschaftlichen
Lage des Bf. zunächst zu entnehmen, dass er in Ungarn nach einer
früheren Tätigkeit als Zollwachebeamter und danach bis 1995 als
Fleischhauer wegen wirtschaftlicher Probleme mit einem Partner eine Firma
gegründet hatte, die sich mit der Herstellung von Zäunen und Toren
beschäftigt, die aber seit seiner Verhaftung wegen der Finanzvergehen
keinen nennenswerten Gewinn mehr abwarf. Der Bf. lebte zuletzt mit der
Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden außerehelichen Kinder (
Alter von 9 und 5 Jahren ) in deren gemeinsamer Eigentumswohnung, die einen Wert
von 12 bis 13 Mio. Forint ( ca. 40.000,- € ) hat, wobei die Wohnung
kreditfinanziert und mit ca. 6 Mio. Forint hypothekarisch belastet ist.
Weitergehendes Vermögen besitzt der Bf. nicht. Weiters ist dem Urteil zu
entnehmen, dass im Zusammenhang mit den angeklagten Finanzvergehen
beträchtliche Gelder geflossen sind. So erhielt pro durchgeführter
Lieferung der jeweilige LKW - Lenker ebenso wie der das Fahrzeug zur
Verfügung stellende Transportunternehmer 50.000,- ATS, wobei der Gewinn
für den Bf. bei 1,- DM ( = 0,51 € ) pro Stange lag. Nachdem im August
2000 ein Mitglied der Organisation die Erlöse aus 4 Zigarettentransporten,
nämlich 13 Mio. ATS nicht ablieferte, wurde auch der Gewinn des Bf.
geschmälert, indem er aus den 0,51 € auch die Bezahlung der Fahrer und
die Anmeldung der LKWs zu tragen hatte, sodass ihm für seine Beteiligung
nur ein Gewinnanteil von 0,08 bis 0,13 € pro Stange verblieb.
In Anbetracht dieser, wenn auch später
geschmälerten Gewinne, lässt sich ein - wenn auch illegal
erzielter - Gesamtgewinn des Bf. in der Größenordnung von ca.
100.000,- € ( 913.134 Stangen x 0,10 € = 91.313,- € ) errechnen,
der bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage und der
Zahlungsmöglichkeit von Abgaben zu berücksichtigen ist. Aus diesem
Betrag lassen sich, auch in Anbetracht des bekanntermaßen niedrigeren
Preisniveaus in Ungarn, für einen längeren Zeitraum die
Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner Angehörigen bestreiten und es
erscheint daneben auch zumutbar, geschuldete Abgaben - in Anbetracht der
Gesamtschuldnerschaft allenfalls teilweise - erbringen zu können, zumal das
Abgabenrecht für größere Zahlungen Erleichterungen, z.B. in Form
einer Ratenvereinbarung vorsieht ( § 212 BAO ). In Anbetracht dieser
Ausführungen vermag der unabhängige Finanzsenat die Entstehung des
unersetzbaren Schadens ( Art. 244 ZK ) nicht zu erblicken.
Somit sind die sachlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der Vollziehung nicht gegeben und sie war daher
spruchgemäß abzuweisen. Die Frage des Erlags einer
Sicherheitsleistung ist damit hinfällig.
Durch das Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 6.10. 2004 liegt
ein schwebendes Berufungsverfahren ( Art. 244 ZK bzw. § 212 a Abs.1
BAO ) nicht mehr vor, sodass auch die formelle Voraussetzung für die
Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gegeben ist.
Der Vollständigkeit halber
sei darauf hingewiesen, dass zu 3 weiteren Aussetzungsansuchen des Bf. unter den
Geschäftszahlen ZRV/155 - Z1W/03, ZRV/3 - Z1W/2004 u. ZRV/108
- Z1W/2004 abgesprochen wird.
Wien,
6. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0002-Z1W/04
- Stammnummer
- 12148
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF