Findok · Erlässe & Informationen
09 0608/8-IV/9/01
Sonderregelung für Anlagegold, Übergang der Steuerschuld gem § 24a Abs. 4 UStG 1994, Toleranzregelung
geltende FassungErlass09 0608/8-IV/9/01vom 31.10.2001
Wortlaut laut Findok
Es wurde festgestellt, dass die
Bestimmung des § 24a Abs. 4 UStG 1994 betreffend den Übergang der
Steuerschuld bei der Lieferung von Gold (Goldmaterial und Halbfertigerzeugnisse
mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel; Anlagegold, das der
Unternehmer gem § 24a Abs. 5 und 6 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt)
vielfach nicht beachtet wurde. Eine Korrektur der bisherigen Versteuerung ist
sowohl für die Unternehmer als auch für die Verwaltung mit einem
großen Aufwand verbunden. Weiters wird überlegt, die Bestimmung des
§ 24a Abs. 4 UStG 1994 bei der nächsten Umsatzsteuernovelle
aufzuheben. Bis dahin
kann
eine Berichtigung der unrichtigen Besteuerung unterbleiben,
ist
es nicht zu beanstanden, wenn entgegen der Bestimmung des § 24a Abs. 4 UStG
1994 der Lieferant die Besteuerung vornimmt,
soll
im Zuge einer Prüfung eine unrichtige Besteuerung daher nicht aufgegriffen
werden und
soll
einer Berufung gegen einen Säumniszuschlag, der aus einer von der
Finanzbehörde vorgenommenen Besteuerung gemäß
§ 24a
Abs. 4 UStG 1994 resultiert, stattgegeben
werden.
Das alles unter der Voraussetzung, dass
der liefernde Unternehmer seinerseits die entsprechende Umsatzsteuer für
die unter § 24a Abs. 4 UStG 1994 fallenden Lieferungen rechtzeitig und
vollständig abgeführt hat bzw abführt und seinerseits keine
Berichtigung seiner Umsatzsteuerschuld für diese Umsätze
vornimmt.
Gehen die Unternehmer jedoch entsprechend den Bestimmungen
des § 24a Abs. 4 UStG 1994 vor, ist für die übergegangene
Steuerschuld § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 sinngemäß
anzuwenden.
Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
31. Oktober
2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 09 0608/8-IV/9/01
- Stammnummer
- 1213
- Gültig
- 31.10.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF