Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1583-W/04
Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses zu den Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1583-W/04vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann der Bw. die Herkunft der Geldeingänge auf seinem betrieblichen Bankkonto nicht vollständig aufklären, ist der dadurch bewirkte Vermögenszuwachs ungeklärt geblieben und berechtigt folglich die Abgabenbehörde zur Hinzurechnung in Höhe des nicht geklärten Vermögenszuwachses
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch die City
Treuhand WP und Stb GmbH, 1014 Wien, Graben 20, vom 1. April 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 26. Februar 2004 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den
berufungsgegenständlichen Jahren 2000 und 2001 neben Pensions- und
Kapitaleinkünften auch Einkünfte als gewerberechtlicher
Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften.
Anlässlich einer betreffend die Jahre 1999 bis 2002
durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebsprüfung (Bp) waren
verschiedene Geldeingänge auf dem betrieblichen Bankkonto des Bw.
zunächst nicht nachvollziehbar. Von den ursprünglich als "nicht
geklärte Bankeingänge" festgestellten Beträgen iHv insgesamt ATS
725.858,20 konnten jedoch im Laufe der Prüfung die meisten an Hand der vom
Bw. vorgelegten Unterlagen vollständig zugeordnet bzw. aufgeklärt
werden. Nicht mit erklärten Erlösen in Verbindung gebracht werden
konnten Eingänge im Jahr 2000 iHv ATS 80.241,-- und im Jahr 2001 iHv
79.028,--.
Aus diesem Grunde erfolgte durch die Bp eine Zurechnung zu
den erklärten Umsätzen und Erlösen in Höhe der nicht
geklärten Bankeingänge. Zudem wurde ein Gefährdungszuschlag iHv
ATS 40.000,-- brutto verhängt (Tz 15 und 18 Bp-Bericht).
Weiters wurden von der Bp. im Jahr 2001 Erlöse
für Tätigkeiten bei der Fa. V-GmbH iHv ATS 19.500,-- den
erklärten Umsätzen und Einnahmen hinzugerechnet.
In der Folge wurden die Verfahren betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 gem. § 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und im Zuge der Wiederaufnahme neue Sachbescheide, die den
Prüfungsfeststellungen folgten, erlassen.
Gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 und 2001 richtet sich die vorliegende Berufung mit folgender
Begründung:
Der Bankeingang im Jahr 2001 iHv ATS 79.028,-- sei durch
die Auflösung eines Sparbuches per 21.2.2001 aufgeklärt worden. Zwar
habe das Sparbuch auf Überbringer gelautet, doch stehe einer Abhebung am
15.7.1999 iHv ATS 300.000,-- eine entsprechende Einzahlung mit Eigenerlagsbeleg
auf dem Girokonto des Bw. gegenüber, wodurch die Zuordnung des Sparbuches
zum Bw. nachgewiesen sei. Ein Zusammenhang der Auszahlung vom 15.7.1999 mit den
Bankeingängen - wie seitens der Bp. argumentiert wird - sei nie behauptet
worden. Die Abhebung sollte lediglich als Nachweis dafür dienen, dass das
Sparbuch dem Bw. gehörte. Im Rahmen der Auflösung des Sparbuches mit
einem Guthaben iHv ATS 784.000,-- seien ATS 584.000,-- wieder veranlagt und die
restlichen ATS 200.000,-- zunächst als Barreserve zurückbehalten
worden.
Der ungeklärte Bankeingang im Jahr 2001 sei somit
durch ergänzende Beweismittel (frei werdende liquide Mittel im Rahmen der
Auflösung eines Sparbuches) nachgewiesen worden.
Im gesamten Prüfungszeitraum der Jahre 1999 - 2002 sei
lediglich eine einzige Einzahlung am 4.9.2000 auf das Konto bei der Bank Austria
AG iHv ATS 100.000,-- ungeklärt geblieben.
Bedingt durch das Alter des Bw. (78. Lebensjahr) einerseits
und des seither vergangenen Zeitraumes andererseits sei es dem Bw. nicht mehr
erinnerlich, woraus diese Einzahlung resultiere. Möglicherweise stamme
dieser Betrag aus einer zunächst gehaltenen Barreserve, welche zur
Abdeckung des negativen Bankkontos eingezahlt wurde.
Keinesfalls handle es sich dabei um nicht erklärte
Umsätze aus der Tätigkeit des Bw.
Da es hinsichtlich der Aufzeichnungen - abgesehen von einer
nicht erklärten Einnahme im Jahr 2000 iHv ATS 19.500,-- - keine einzige
Beanstandung seitens der Betriebsprüfung gegeben habe, fehle es an einer
entsprechenden Schätzungsbefugnis. Dieser nicht erklärte Umsatz
basiere auf einem Fehler des steuerlichen Vertreters, welcher im Rahmen der
Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2000 diesen vom Bw.
ordnungsgemäß erfassten Umsatz bei der Erfassung der Einnahmen
übersehen habe. Im übrigen sei dieser Umsatz sowohl in der
seinerzeitigen Umsatzsteuervoranmeldung als auch belegmäßig in den im
Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen enthalten gewesen.
Somit widerspreche es der Steuergerechtigkeit, auf Grund
einer einzigen ungeklärten Bareinzahlung iHv ATS 100.000,-- in einem
Zeitraum von vier Jahren nicht erklärte Umsätze anzunehmen. Es
könne nicht Sinn einer Betriebsprüfung sein, willkürlich und ohne
nähere Begründung weitere Abgaben festzusetzen.
Abschließend wurde beantragt, die Umsatz- und
Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 gemäß den eingereichten
Erklärungen und unter Berücksichtigung der irrtümlich nicht
erklärten Einnahmen im Jahr 2001 iHv ATS 19.500,-- festzusetzen.
In einer zur Berufung des Bw. abgegebenen Stellungnahme
wurde von der Betriebsprüferin ausgeführt, dass aktenkundig sei, dass
der Bw. für mehr als 18 Firmen als gewerberechtlicher
Geschäftsführer agiert habe. Der Bw. selbst habe bekannt gegeben, dass
er seine Gewerbeberechtigung sehr gerne "verleihe", um sich so etwas Geld
nebenbei zu verdienen. Es sei überdies bekannt, dass diese
Geschäftsführer schon alleine für die Vertragserrichtung eine
Abgeltung bekommt.
Der Umstand, dass im Feber 2001 ein Betrag von ATS
784.421,-- vom Sparbuch abgehoben wurde, stehe in keinem Zusammenhang damit,
dass die im Jahr 2000, aber auch 2001, zugeflossenen Eingänge auf dem
Bankkonto keinem erklärten Erlös gegenüber stehen bzw. einem
solchen zugeordnet werden können. Die Tatsache, dass einerseits die
Herkunft der Gelder von einem namentlich nicht deklarierten
Überbringer-Sparbuch stammen soll und andererseits der Zeitpunkt der
Behebung(en) - vor allem per 07/1999 - in keinerlei zeitlichem Zusammenhang zu
den unerklärten Barerlägen steht, stelle weder einen Nachweis dar,
noch sei damit die Glaubhaftmachung der behaupteten Geldherkunft wirklich
gelungen. Eine derartige Gebarung entspreche nicht der Erfahrung des
täglichen Lebens.
In einer zur Stellungnahme der Bp abgegebenen
Gegenäußerung wurde dem Vorwurf, der Bw. habe bei mehreren
Unternehmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert,
entgegengehalten, dass der Bw. zum Teil die Geschäftsführung nach
kurzer Zeit wieder zurückgelegt habe, weil er kein Geld dafür erhalten
habe bzw. seien zum Teil die Geschäftsführerbezüge von den
Auftraggebern als unselbständige Tätigkeiten abgerechnet worden, wobei
diesbezüglich amtskundige Lohnzettel vorlägen.
Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auch die
"ungeklärten Bankeingänge" des Jahres 2001 mittels Barabhebung vom
Sparbuch geklärt werden konnten. Es liege insofern ein
Mißverständnis der Betriebsprüferin vor, als nicht die Abhebung
und anschließende Einzahlung auf dem Girokonto des Bw. im Juli 1999 zur
Klärung der "ungeklärten Bankeingänge" angeführt wurden.
Diese Transaktion sei lediglich der Beweis dafür, dass es sich bei dem in
Rede stehenden Überbringer-Sparbuch um das Sparbuch des Bw. gehandelt habe.
Zur Erklärung der "ungeklärten Bankeingänge" des Jahres 2001 sei
der aus der Auflösung des Sparbuches verbliebene, nicht wieder veranlagte
Betrag iHv ATS 200.000,-- herangezogen worden.
Somit sei lediglich im Jahr 2000 eine einzige Einzahlung
iHv ATS 100.000,-- nicht geklärt worden. Nach Ansicht des Bw. lägen
jedoch keinerlei Umstände vor, die einen Zusammenhang dieser Einzahlung mit
seiner betrieblichen Tätigkeit vermuten lassen.
Eine Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO
gründe sich auf mangelnde Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen seien jedoch
seitens der Betriebsprüfung nicht beanstandet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Gem. Abs. 2 leg.cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der
Abgabenerhebung nach LuRsp auch dann zu schätzen, wenn sich aus den
Umständen des Einzelfalles ergibt, dass ein beim Abgabepflichtigen
eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen
noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen,
herrühren kann (VGH 26.5.1993, 90/13//0155).
Eine solche - auf § 184 Abs.2 BAO beruhende -
Schätzung hat in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs
entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten
Einkünften zu bestehen. Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses
jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten
verdient wurde.
Der Bw. bestreitet die Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde mit dem Hinweis darauf, dass die Aufzeichnungen von der Bp.
nicht beanstandet worden seien.
Bei dieser Argumentation übersieht der Bw., dass die
im Zuge der Betriebsprüfung durchgeführte Kontrolle der vorgelegten
Bankkonten letztlich in den Jahren 2000 und 2001 einen ungeklärten
Vermögenszuwachs iHv ATS 80.241,-- (2000) und ATS 79.028,-- (2001)
ergab.
Was den Eingang des Jahres 2000 auf dem betrieblichen
Bankkonto des Bw. betrifft, so wird auch vom Bw. nicht in Abrede gestellt, dass
es sich dabei um einen nicht aufgeklärten Vermögenszuwachs handelt.
Der Hinweis darauf, dass dem Bw. auf Grund seines fortgeschrittenen Alters und
des seither vergangenen Zeitraumes nicht mehr erinnerlich sei, woraus diese
Einzahlung stammt, vermag die Herkunft der Mittel ebenso wenig zu klären
wie die bloße Vermutung, dass dieser Betrag möglicherweise aus einer
zunächst gehaltenen Barreserve stammt.
Aber auch die im Zuge des Prüfungsverfahrens
festgestellten Eingänge des Jahres 2001 auf dem Bankkonto des Bw. konnten
nach Ansicht des UFS aus nachstehenden Überlegungen nicht hinreichend
aufgeklärt werden.
Wenn der Bw. meint, eine Abhebung von einem Sparbuch, das
auf Überbringer lautet, und die zeitlich damit im Zusammenhang stehende
Einzahlung auf dem Girokonto des Bw. reiche als Nachweis dafür aus, dass
der Bw. der Inhaber des Sparbuches gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten,
dass eine derartige Transaktion lediglich belegt, dass ein bestimmter Betrag von
einem Sparbuch abgehoben und der nämliche Betrag auf dem Konto des Bw. zur
Einzahlung gebracht wurde. Hingegen dokumentiert ein derartiger Vorgang nicht
die Identität des Sparbuches.
Letzlich kann aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei
dem vom Bw. nach der Schlussbesprechung vorgelegten Überbringer-Sparbuch
tatsächlich um das Sparbuch des Bw. gehandelt hat. Denn selbst wenn man dem
diesbezüglichen Vorbringen des Bw. Glauben schenkt und davon ausgeht, dass
der Bw. Eigentümer des Sparbuches war, so ist damit noch nicht die Herkunft
der auf dem Bankkonto eingegangenen Beträge geklärt. Denn die
bloße Möglichkeit, dass von diesem Sparbuch, das per 21.2.2001 mit
einem Guthabensstand iHv ATS 784.421,-- aufgelöst wurde, ein Teil des nicht
wieder veranlagten Betrages auf das Bankkonto des Bw. eingezahlt wurde, reicht
nicht hin, den in Rede stehenden Bankeingang hinreichend zu verifizieren, zumal
dadurch ein Zusammenhang mit den erklärten Einnahmen nicht eindeutig
feststellbar ist.
Dem Vorbringen des Bw., wonach er über eine Mehrzahl
von Bankkonten verfüge und Übertragungen zwischen seinen Konten oft
nicht in Form einer Überweisung, sondern durch Barabhebung und
anschließender Bareinzahlung vornehme, ist entgegenzuhalten, dass bei
derartigen Bartransaktionen die mit einer Bareinzahlung korrespondierende
Barabhebung jedenfalls nachvollziehbar sein müßte, da eine solche
Barabhebung von einem anderen Bankkonto nach den Angaben des Bw. entweder am
gleichen Tag oder in einem zeitlichen Naheverhältnis erfolgte.
Da somit der Bw. die Herkunft der Eingänge auf seinem
betrieblichen Konto iHv ATS 80.241,-- im Jahr 2000 und iHv ATS 79.028,--
für das Jahr 2001 nicht glaubhaft dartun und die diesbezüglichen
Prüfungsfeststellungen nicht widerlegen konnte, ist der dadurch bewirkte
Vermögenszuwachs ungeklärt geblieben.
Ausgehend von der Feststellung eines unaufgeklärten
Vermögenszuwachses war das Finanzamt - im Sinne der eingangs dargestellten
Ausführungen - gem. § 184 Abs. 2 BAO berechtigt, diesen
Vermögenszuwachs den vom Bw. erklärten Einkünften aus
Gewerbebetrieb schätzungsweise hinzuzurechnen.
Was die Zurechnung eines Gefährdungszuschlages jeweils
iHv brutto ATS 40.000,-- betrifft, so ist anzumerken, dass die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages zu den Elementen der Schätzung gehört.
Schätzungen dienen der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben
(VwGH 23.6.1994, 92/17/0106). Sicherheitszuschläge dürfen keine
Strafzuschläge sein (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,1941).
Der Sicherheitszuschlag beruht auf der Überlegung,
dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur
die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 1.7.1993, 91/17/0167
u.v.a.). Aufgabe des Sicherheitszuschlages ist es, das Risiko weiterer
Unvollständigkeiten von Büchern oder Aufzeichnungen auszugleichen. Ein
Sicherheitszuschlag setzt daher eine verbleibende Unsicherheit voraus (VwGH
27.6.1994, 91/13/0222, 91/13/0203). Fehlt eine solche Unsicherheit, so wäre
der Ansatz von Sicherheitszuschlägen auch mit dem Ziel der Schätzung,
nämlich den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen,
unvereinbar.
Auch mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages soll kein
anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten
Bemessungsgrundlage nahekommt (Stoll, a.a.O., 1941).
Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ist bei
der Beurteilung der Frage, ob die Zurechnung eines Gefährdungszuschlages zu
Recht erfolgte, davon auszugehen, dass seitens der Betriebsprüfung nicht
dargelegt wurde, welche verbleibende Unsicherheit mit dem berechneten
Sicherheitszuschlag abgedeckt werden sollte, zumal sämtliche
Zahlungseingänge an Hand der vorgelegten Bankkonten festgestellt werden
konnten. Es kann nur vermutet werden, dass die Betriebsprüfung
offensichtlich die Auffassung vertritt, dass über die festgestellten, nicht
geklärten Vermögenszuwächse hinaus weitere (nicht konkret
feststellbare) Einnahmen zugeflossen sind. Nach der Aktenlage findet sich aber
keine diesbezügliche Feststellung bzw. wird nicht konkret dargelegt, warum
die Zurechnung eines Gefährdungszuschlages geboten erscheint.
Insofern ist die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages - noch dazu in Höhe von rund 50% der nicht
erklärten Vermögenszuwächse - nach Ansicht des UFS nicht
nachvollziehbar.
Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages ist daher als
sachlich unbegründet zu beurteilen.
Hinsichtlich der nicht erklärten Erlöse für
Tätigkeiten bei der Fa. V-GmbH im Jahr 2001 iHv ATS 19.500,-- ist
festzuhalten, dass deren Hinzurechnung vom Bw. ohnehin außer Streit
gestellt wurde.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Rechnerische Ermittlung:
Umsatzsteuer:
|
|
2000
|
2001
|
Gesamtbetrag der Umsätze lt. Erklärung
|
155.150,00
|
351.000,93
|
Nicht geklärte Bankeingänge
|
66.867,50
|
65.856,66
|
Umsätze V-GmbH
|
|
19.500,00
|
Gesamtbetrag der Umsätze lt. BE
|
222.017,50
|
436.357,59
Einkommensteuer:
|
|
2000
|
2001
|
Einkünfte aus GW lt. Erklärung
|
-88.695,00
|
-24.173,00
|
Nicht geklärte Bankeingänge
|
66.867,50
|
65.856,66
|
Umsätze V-GmbH
|
|
19.500,00
|
Einkünfte aus GW lt. BE
|
-21.827,50
|
61.183,66
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1583-W/04
- Stammnummer
- 12128
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF