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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/4100013/2017

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/4100013/2017vom 27.12.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Mag. Andras Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes A betreffend Einkommensteuer 2016 beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer (Bf.) hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO am 06.11.2017 (Datum des Einlangens beim BFG) Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes A zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2016 erhoben. Dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Finanzamt A wurde mit Beschluss des BFG vom 08.11.2017 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zum 29.01.2018 den säumigen Einkommensteuerbescheid 2016 zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Am 21.11.2017 ist aufgrund der Meldung des Wohnsitzes des Bf. in Z. die Zuständigkeit vom Finanzamt A auf das Finanzamt Z. übergegangen (Schreiben des Finanzamtes Z. vom 19.12.2017). Das Finanzamt Z. hat am 15.12.2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen und dies dem BFG mitgeteilt (Schreiben des Finanzamtes Z. vom 19.12.2017). Der Einkommensteuerbescheid 2016 langte beim steuerlichen Vertreter des Bf. am 21.12.2017 ein (Angaben des steuerlichen Vertreters im Telefonat mit der Richterin am 27.12.2017). Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO idF 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105 ab 31.12.2014 ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Da der vom nunmehr zuständigen Finanzamt Z. erlassene Einkommensteuerbescheid 2016 vom steuerlichen Vertreter am 21.12.2017 - also innerhalb der vom BFG dem Finanzamt gesetzten Frist - übernommen wurde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO . Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Demzufolge ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Dezember 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/4100013/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.4100013.2017
Stammnummer
121263
Gültig
27.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF