Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500329/2018
Gebrauchsabgabe; Vordach
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500329/2018vom 19.10.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., p.A. Adr.Bf., vom 07.05.2018 gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom 25.04.2018, MA 6/ARP-S-9*** u.a., wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), zu Recht erkannt:
I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 228,00 zu leisten.
III) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 25.04.2018 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig gesprochen, zu den Punkten 1) MA6/ARP-S-9***, 2) MA6/ARP-S-2, 3) MA6/ARP-S-3, 4) MA6/ARP-S-4, 5) MA6/ARP-S-5, 6) MA6/ARP-S-6, 7) MA6/ARP-S-7, 8) MA6/ARP-S-8, 9) MA6/ARP-S-9 und 10) MA6/ARP-S-10 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH im Jahr 2018 vor der Liegenschaft in Wien, über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, zehn Lampen an Vordächern angebracht gehabt, wobei er hiefür bis zum 09.01.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum 09.01.2018 mit dem Betrag von je Euro 9,40 verkürzt und zehn Verwaltungsübertretungen begangen.
Weiters habe er zu Punkt
11) MA 6/ARP-S-11 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH im Jahr 2018 vor der
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Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
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Die X-GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten
Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Zur Begründung führte die Behörde aus:
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Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.
Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzu halten (Spezialprävention).
Als
erschwerend waren 85 zum
Tatzeitpunkt
rechtskräftige Vorstrafen zu werten.
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ildernd war kein Umstand
zu
werten.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Die gegenständliche Beschwerde vom 07.05.2018 richtet sich ausdrücklich nur gegen Punkt 11 (Vordächer) des Straferkenntnisses, zumal der Beschuldigte in der Anlage die "Vorschreibung der Gebrauchsabgabe 2018" samt Einzahlungsbeleg übermittelt und ausführt, dass er diesen Betrag fristgerecht bezahlt habe.
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Einer Anzeige eines Kontrollorganes der Magistragtsabteilung 46 zufolge hat der Bf den als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienendem Gemeindegrund durch Anbringen von zehn Lampen und Vordächern ohne Erlaubnis für das Jahr 2018 widmungswidrig in Anspruch genommen
Am 09.01.2018 erging sohin seitens der Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten an den Bf. ein Bescheid betreffend die Festsetzung der Gebrauchsabgabe nach weiterer Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis mit folgendem Inhalt:
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Wien
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Grundrissfläche von 50 m
2
,
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insgesamt 857,30 EUR
für das Abgabejahr
2018
vorgeschrieben.
Der Abgabenbetrag errechnet sich wie folgt:
10 Lampen (10
x
9,40 EUR) 94.00 EUR und
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2
Vordächer
(1 x 23,40 EUR + 49 x 15
,
10 EUR) 763,30 EUR, gesamt 857,30 EUR.
Die Abgabe
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Gemäß §
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Abs. 1
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der
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, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher
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haben, die Gebrauchsabgabe
entsprechend dem
angeschlossenen Tarif zu entrichten.
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Die
Abgabe ist durch Bescheid fest
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Bestimmungen dieses Gesetzes
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§
10
Abs. 2
GAG
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nach den
angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif B.
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2
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die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um 15,
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2
der beleuchteten Fläche;
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Laut
Erhebungen der
Magistratsabteilung 46 vom
12.1.2018 wurde in
Wien
, öffentlicher Grund weiterhin
ohne entsprechende Gebrauchserlaubnis, für das Anbringen von 10 Lampen an den nicht genehmigten Vordächern genutzt. Die Gegenstände wurden bereits
im Abgabejahr
2013 festgestellt.
Da
seitens
der Abgabepflichtigen keine entsprechende Gebrauchserlaubnis bestand,
war die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben.
Die
Abgabenhöhe ergibt sich aus Tarif B, Post 5 und Post 20 des
GAG
1966, idgF...."
Der von der Abgabenstrafbehörde erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Bf. auch nach Ablauf der erbetenen Nachfrist nicht nachgekommen.
Wenn der Bf. vorbringt, er hätte die Gebrauchsabgabe 2018 fristgerecht entrichtet, ist ihm zu entgegnen, dass bereits aus der Aktenlage (Vorakt zur Zahl MA6/ARP-S-***2015) ersichtlich ist, dass die vom Bf. ins Treffen geführte Gebrauchserlaubnis für die Sonnenschutzplachen nicht die fix angebrachten Vordächer, wofür es die gesonderte Tarifpost B5 gibt, umfasst. Eine Bewilligung bestand lediglich für einziehbare Sonnenschutzplachen.
Die Feststellungen der Abgabenbehörde können daher als objektiver Tatbestand zweifelsfrei übernommen werden.
Der Bf. hat in Ermangelung der Erreichung einer Bewilligung öffentlichen Grund bewilligungsfrei genutzt und nicht die dafür vorgesehene Gebrauchsabgabe entrichtet. Dass er die gegenständliche Gebrauchsabgabepflicht gekannt hat, geht schon daraus hervor, als dem Bf. bereits im Verfahren zur Aktenzahl MA 6/ARP-S-***2015 u.a. die nicht entrichtete Gebrauchsabgabe betreffend angebrachter zehn Lampen sowie eines Vordaches mit einer Grundrissfläche von 18m2 vorhalten wurde und lediglich wegen Ablaufs der Verjährungsfrist im Rechtsmittelverfahren es zu keiner Bestrafung gekommen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Gebrauchsabgabe verkürzt wird und ihm somit sogar bedingter Vorsatz anzulasten ist, was jedoch in Folge eines Verböserungsverbotes im Strafverfahren hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe irrelevant bleibt.
Da der Bf. sohin als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der
X-GmbH
vor der Liegenschaft in Wien, über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, Vordächer mit einer Grundrissfläche von 50,00m2 angebracht gehabt hat, wobei er hiefür bis zum 09.01.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat, hat er dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum 09.01.2018 mit dem Betrag von € 763,30 verkürzt.
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 21.000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.
Bei der Strafbemessung hat die Behörde zu Recht 85 zum Tatzeitpunkt rechtskräftig verhängte Vorstrafen als erschwerend und keinen Umstand als mildernd gewertet und ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. ausgegangen.
Eine Strafe soll geeignet sein, den Täter und andere potentielle Nachahmungstäter von weiteren Vergehen dieser Art abzuhalten. Das Bundesfinanzgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die ausgesprochene Geldstrafe den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gerade noch entspricht.
Die Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und war daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen daher je € 10,00 hinsichtlich der Punkte 1) bis 10) sowie € 114,00 hinsichtlich des Punktes 11).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs. 2 Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer daher weitere € 228,00 - angefochten wurde lediglich Punkt 11) des Straferkenntnisse - als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG hat der Bf. den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Die Gesamtsumme von nunmehr € 2.282,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu
entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der
Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen,
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ARP-S-9*** u.a.
).
Informativ wird auch dazu ergänzt, dass für ein weiteres Einschreiten des Magistrates, Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, wiederum Kosten anfallen würden.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen,
die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die
Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl.
Wanke/Unger
, BFGG § 25
BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als
zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die
Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und
Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 19. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500329/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500329.2018
- Stammnummer
- 121240
- Gültig
- 19.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF