Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3671-W/02
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3671-W/02vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WB, vertreten durch ER, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom 22. Dezember 2000 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Haftungsbescheid vom 22. Dezember 2000 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von S 791.833,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
bekämpfte der Bw. im Wesentlichen die dem Haftungsbescheid
zugrundeliegenden Grundlagenbescheide.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2002 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2002 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Vertreters eines Abgabepflichtigen zur Haftung im Sinne des § 9 BAO ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.7.1996,
96/13/0025) die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung.
Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin wurden
ebenso wie Feststellungen über deren wirtschaftliche Lage nach der
Aktenlage nicht getroffen. Vielmehr wurde von der Primärschuldnerin am
31. Juli 2000 ein Ansuchen um Zahlung von Raten in Höhe von nicht
mehr als S 10.000,00 eingebracht, um den Fortbetrieb ihres Unternehmens zu
sichern, und nach einer - mangels Vorhandenseins einer Durchschrift im Akt
vermutlich - genehmigenden Erledigung am 3. November 2000 ab
30. November 2000 monatlich Zahlungen in unterschiedlicher Höhe
geleistet. Zwar reichten diese Zahlungen keineswegs aus, um den
haftungsgegenständlichen Abgabenrückstand zu vermindern, sondern stieg
der Rückstand von S 1,752.811,36 (€ 127.381,77) zum
23. November 2000 auf € 130.729,85 zum
17. September 2004, doch geht aus diesen regelmäßigen
Zahlungen immerhin der Fortbetrieb des Unternehmens und das Vorhandensein von
Mittel zu einer zumindest teilweisen Abgabenentrichtung hervor. Zudem wurden am
25. Juli 2000 Fahrnisse gepfändet, deren Verwertung durch
Versteigerung am 7. November 2000 zwar angedroht wurde, die jedoch
laut Aktenlage nicht durchgeführt wurde.
Da somit Ermittlungen hinsichtlich der Uneinbringlichkeit
bzw. des Ausmaßes der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderlassung allenfalls hätte unterbleiben können, war die
Berufung durch Aufhebung des Haftungsbescheides vom 22. Dezember 2000
und der Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2002 unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu
erledigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3671-W/02
- Stammnummer
- 12123
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF