Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0416-S/03
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind im Jahr des Zuflusses zu versteuern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-S/03vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 17. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 29. Oktober 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, wann Zahlungen der IAF Service GmbH
steuerlich zu erfassen sind. Im Zeitpunkt der Auszahlung (Zuflussprinzip) oder
wie die Bw. meint, in jenem Zeitpunkt, in dem die Zahlungen, die geleistet
werden, zufließen hätten müssen; d.h. dass das
Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1997 hätte aufgerollt werden
müssen und nicht 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
Wenn auch der Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens in der Berufung nicht explizit angesprochen und somit unbekämpft
geblieben ist, so ist dennoch folgendes klarzustellen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnhame des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht geführt hätten.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Die IAF Service GmbH hat am 29.10.2003 über die im
Jahre 2002 ausbezahlten Beträge einen korrigierten Lohnzettel
übermittelt. Im ersten übermittelten Lohnzettel, der dem Erstbescheid
zugrunde lag, war ein Betrag von € 54,98 statt richtig und wie im
korrigierten Lohnzettel enthalten € 5498,00 ausgewiesen. Es lag daher im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine bereits existente Tatsache vor, die erst
nach Bescheiderlassung für die Finanzbehörde neu hervorgekommen ist.
Damit ist ein tauglicher Wiederaufnahmegrund gegeben, der geeignet ist, einen
anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung
ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm.
Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu
ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein
insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Im vorliegenden Fall war die
Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rechtsrichtigkeit und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu Recht verfügt worden,
zumal weder die steuerliche Auswirkung des Wiederaufnahmegrundes als absolut
geringfügig anzusehen ist noch ein Missverhältnis zwischen dem
Wiederaufnahmegrund und seinen steuerlichen Auswirkungen besteht.
2.) Zufluss der Zahlung der IAF Service GmbH:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 3 unterliegen
der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§
21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte
im Sinne des § 29.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis.
Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften
unter diese Bestimmung ist somit, dass der Bezug oder Vorteil ohne
Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem
Empfänger deshalb zukommt, weil er in einem Dienstverhältnis steht.
Die Fassung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 ist eine sehr
weite; sie erfasst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur mittelbar im Wege
dritter Personen zukommen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
§ 25 Tz 3).
Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl 324/1977, sind Arbeitslohn (siehe
Hofstätter/Reichel, aaO, § 25 Tz 4).
Nach § 67 Abs. 8 lit g EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren,
soweit sie Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit e oder f
betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende
Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer
in Höhe von 15% zu versteuern.
Gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung hat bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld
durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds die auszahlende Stelle zur
Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31.
Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84)
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht
auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit e oder f
entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in
dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
Sowohl die Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit g EStG 1988
als auch die des § 69 Abs. 6 EStG 1988 befinden sich im 5. Teil des
Einkommensteuergesetzes mit dem Titel "Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer)". Daraus - und aus der Tatsache, dass in beiden Bestimmungen von
"Lohnsteuer" gesprochen wird - ist nach Ansicht der Behörde der Schluss zu
ziehen, dass die Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldfonds im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anfallen und daher unter
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 zu subsumieren sind.
Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfolgt aber nach § 19 EStG 1988, was
bedeutet, dass sie im Jahr des Zufließens zu erfassen sind (vgl. Doralt,
EStG7, § 25 Tz 4;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 4).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
im jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn man über diese rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann.
Laut Lohnzettel der zuständigen Geschäftsstelle
der IAF-Service GmbH wurde Ihnen im Jahre 2002 Insolvenzausfallgeld in Höhe
von € 8.330,00 zuerkannt und ausbezahlt. Die wirtschaftliche
Verfügungsmacht wird bei Geldbeträgen regelmäßig mit der
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers erlangt allenfalls mit
tatsächlicher Übergabe des Geldbetrages.
Auf Grund des im Jahr 2002 zuerkannten und zugeflossenen
Insolvenzausfallgeldes wurde von der auszahlenden Stelle der IAF-Service GmbH zu
Recht gemäß
§ 69 Abs.6 EStG 1988 ein Lohnzettel zur
Übermittlung an das zuständige Finanzamt ausgestellt und das
Insolvenzausfallgeld bei der Einkommensermittlung für das Jahr 2002
berücksichtigt.
Mag auch die endgültige Zuerkennung des
Insolvenzausfallgeldes im Jahr 2002 - also fünf Jahren nach dem
tatsächlichen Entgeltsausfall mit Unannehmlichkeiten und erheblichem
Zeitaufwand, wie im Vorlageantrag ausgeführt, verbunden gewesen sein, so
ändert dies nichts daran, dass das Insolvenzausfallgeld erst 2002
zugeflossen ist und daher nach der gesetzlichen Vorschrift des § 19 Abs.1
EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2002
berücksichtigt werden muss.
Dass der angefochtene Bescheid zurecht ergangen ist, ist
auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgrichtshofes vom 30.7.2002, 2001/14/0105,
ersichtlich. Dort hat der VwGH zur Frage des Zuflusses von nachträglichen
Lohnzahlungen aufgrund eines Arbeitsprozesses ausgeführt, dass der
Besteuerung nicht ein fiktiver (im vorliegenden Falle die Zurechnung der
Einkünfte ins Jahr 1997 wie von der Berufungswerberin begehrt) sondern der
tatsächlich verwirklichte Sachverhalt (Zufluss im Jahre 2002) zu Grunde zu
legen ist.
Salzburg, am
11. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-S/03
- Stammnummer
- 12122
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF