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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100729/2018

Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100729/2018vom 22.10.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf., Adr, vertreten durch V., Adr1, über die Beschwerde vom 26. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 9. Mai 2017 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 setzte das Finanzamt Kitzbühel Lienz gemäß § 217 Abs. 1 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 747,71 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 2015 fest. In der dagegen im Wege von FinanzOnline erhobenen Beschwerde vom 26. Mai 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Umsatzsteuerbescheid 2015 bekämpft worden sei und der Säumniszuschlag deshalb zu Unrecht verhängt worden sei. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juni 2017 als unbegründet ab, weil bisher kein Berichtigungsantrag im Zusammenhang mit dem den Säumniszuschlag auslösenden Umsatzsteuerbescheid 2015 eingelangt sei. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2015 der Vorlageantrag gestellt und ergänzend begründet, dass am 24. Mai 2017 mit Ergänzung vom 19. Juni 2017 sehr wohl eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid eingebracht worden sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Säumniszuschlagspflicht setzt demnach nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240). Die Erhebung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des Säumniszuschlages. Gründe, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen, wurden im gegen­ständ­lichen Be­schwer­de­ver­fahren nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher als un­be­gründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 217 Abs. 8 BAO im Fall einer Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 ohnehin nachträglich die Berechnung des Säumniszuschlages unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war bzw. das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­gerichts­hofes abgewichen ist, war die ordentliche Revision als unzulässig zu erklären. Innsbruck, am 22. Oktober 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100729/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100729.2018
Stammnummer
121215
Gültig
22.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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