Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1247-W/02
Berücksichtigung bestehender Mindestkörperschaftsteuerguthaben der übertragenden Körperschaft für natürliche Personen als Rechtsnachfolger quotenmäßig nur im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1247-W/02vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.E., 1160 Wien, T.Straße
159/4/8/15, vertreten durch Friedrich Burggasser, Wirtschaftstreuhänder,
1020 Wien, Praterstraße 12/8, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
8/16/17 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Bw. erzielt im Jahre 1997 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb i. H. v. S. 24.585 sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit i. H. v. S. 90.424 von der Pensionsversicherung
der Angestellten. In der dem Finanzamt übermittelten
Einkommensteuererklärung wurden von der Bw. unter Kennzahl 309,
verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer S 7.500 bekannt gegeben. In einer
mit 22. Juni 1999 gesondert übermittelten Bescheidbegründung zum
Einkommensteuerbescheid 21. Juni 1999 wurde der Bw. mitgeteilt, dass eine
Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer nicht möglich sei, wenn
aufgrund des erklärten Einkommens eine Abgabenschuld in diesem Jahr nicht
resultiere. Eine Anrechnung bei der Einkommensteuer sei daher nicht
möglich. Die Beträge seien zur Gänze beim Finanzamt für
Körperschaften, welches die vor der Umwandlung in die KEG bestehende GmbH.
veranlagt, gutgeschrieben worden.
Der steuerliche Vertreter der Bw. erhebt gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 Berufung, und führt darin
aus, dass wie aus dem Körperschaftsteuerbescheid der Firma J.GmbH..
ersichtlich ist, S 30.000 für die Jahre 1995 und 1996 an verrechenbarer
Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stünden. Da die
Gesellschaft im Jahre 1996 rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in die Firma
J. Nfg. KEG umgewandelt wurde, wären diese Beträge den jeweiligen
Gesellschaftern der ehemaligen GmbH. im Verhältnis "gutzubringen"
(gutzuschreiben), als diese Personen an der GmbH. beteiligt waren. Im Falle der
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz werde
eine mündliche Verhandlung beantragt.
Dem Berufungsbegehren wird mit stattgebender
Berufungsvorentscheidung entsprochen, indem (die 25 % Beteiligung der Bw. auf S
30.000 Mindestkörperschaftsteuerguthaben) S 7.500 an verrechenbarer
Mindestkörperschaftsteuer bei der Veranlagung berücksichtigt wurden.
Mit Eingabe vom 23. 9. 1999 stellt die Bw. Antrag auf Vorlage der Berufung In
einem als Mängelbehebungsauftrag zum Vorlageantrag bezeichneten Schreiben
vom 4. 10. 1999 wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die
Höhe des Einkommens der Bw. die auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des
§ 9 Abs. 8 UmgrStG zustehende
Verrechnung der Gutschrift aus der
Mindestkörperschaftsteuer nur im
Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden möglich sei. Die
Bestimmung des § 46 Abs. 2 EStG sei nicht anzuwenden.
Nach § 284 Bundesabgabenordung (BAO) kann eine
mündliche Berufungsverhandlung ungeachtet eines (rechtzeitigen) Antrages
unter anderem unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. Gem.
§ 273 BAO kann die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
§ 9 Abs. 8 UmgrStG (BGBl 1996/201) lautet:
Mindestkörperschaftsteuern der übertragenden Körperschaft im
Sinne des § 24 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz 1988, die bis zum
Unwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind,
sind den Rechtsnachfolgern ab dem dem
Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen,
das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten
Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber
den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als
Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, dass die Mindeststeuern im Ausmaß
entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in § 46
Abs. 1 des Einkommensteuergesetztes 1988 genannten Beträge anzurechnen
sind. § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.
Da das Finanzamt inhaltlich dem Begehren der Bw. durch
Erlassung einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung entsprochen hat, die Bw.
auch zu Recht die Auffassung vertritt, dass verbleibende Gutschriften aus der
Mindestkörperschaftsteuer der übertragenden Körperschaft der Bw.
"gutzubringen" sind, dies jedoch
verrechnungstechnisch so lange nicht möglich ist, als - wie es §
9 Abs. 8 UmgrStG normiert - anzurechnende Einkommensteuerschulden in den
Folgejahren entstehen, geht die Berufung für das Jahr 1997 inhaltlich ins
Leere. Das Recht der Bw. auf Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer in
den Folgejahren bleibt aufrecht.
Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1247-W/02
- Stammnummer
- 12115
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF