Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0445-I/03
Neubau einer Garage - Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-I/03vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Garage viele Jahre nach Errichtung des Wohngebäudes abgerissen und durch eine an das Wohngebäude angebaute neue Doppelgarage mit Geräteraum ersetzt, sind die Aufwendungen für den Abriss und den Neubau keine als Sonderausgaben absetzbaren Ausgaben für Wohnraumschaffung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 17. Juli
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 17. Juni 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 14. April 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2002. Dabei begehrte er u.a. die Berücksichtigung von
Aufwendungen für den Neubau einer Garage als Sonderausgaben.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2003 führte das
Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung durch und wich von der Erklärung
insoweit ab, als es die mit € 37.983,95 bezifferten Kosten für
den Garagenneubau mit der Begründung nicht anerkannte, diese Kosten
würden keine Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum darstellen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, er habe sich vor dem Ausfüllen der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung telefonisch beim Referat erkundigt, ob er die Sanierung
seiner Garage - Abriss der bestehenden, baufälligen (undichten) Garage und
Neubau - als Sonderausgaben geltend machen könne. Diese Frage sei ihm von
einer Dame am Telefon nach kurzer Rückfrage mit "Ja" beantwortet worden,
sofern die Garage Teil des Wohnhauses oder mit diesem verbunden sei. Da
Letzteres der Fall wäre, ersuche er um Berücksichtigung der
beantragten Sanierungskosten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass eine, nicht im Wohnhaus integrierte sondern an dieses
angebaute Garage nicht vom Begriff "Wohnraum" umfasst sei. Die Aufwendungen
für den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau würden daher
weder Errichtungs- noch Sanierungskosten darstellen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
auf den Widerspruch zwischen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung und der telefonischen Auskunft des Finanzamtes. Es
könne nicht sein, dass bestehende Gesetze von den Mitarbeitern des
Finanzamtes unterschiedlich ausgelegt werden und diese vom jeweiligen
Sachbearbeiter immer zu Ungunsten des "kleinen" Steuerzahlers ausgelegt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind
u.a. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Dabei handelt es sich nach § 18 Abs. 1
Z 3 lit. b EStG 1988 um Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim
kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung
ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu
zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen
für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig. Weiters bestimmt § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988, dass Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die
Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen
befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
Herstellungsaufwendungen
als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Abs. 3 der zitierten Gesetzesbestimmung ergänzt
den Abs. 1 wie folgt:
Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2
bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag
von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
um
2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
um
1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1
und 2 EStG 1988). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht
zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
niedriger
als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der
Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben
abzusetzen,
gleich
hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist
ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag
nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass
sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein
absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Im gegenständlichen Fall ist von folgendem
entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Dem Berufungswerber und seiner Gattin wurde mit Bescheid
der Marktgemeinde Fb. vom 23. April 2002 die baubehördliche
Genehmigung zum Abbruch einer bestehenden Garage und zum Neubau einer
Doppelgarage mit Geräteraum auf der Grundparzelle [Zahl] in Einlagezahl
[Zahl2] der Katastralgemeinde Fb. erteilt. In der Berufung führte der
Berufungswerber aus, die neue Garage sei mit dem Wohnhaus verbunden, nicht
jedoch Teil des Wohnhauses.
Nach den oben zitierten Bestimmungen sind u.a. die Ausgaben
für die Errichtung oder Sanierung von Wohnraum als Sonderausgaben unter
Berücksichtigung des jeweils zustehenden Höchstbetrages und der
Einschleifregelung absetzbar. Wie bereits aus dem Gesetzestext eindeutig
hervorgeht, muss somit entweder neuer Wohnraum geschaffen oder bereits
bestehender Wohnraum saniert werden, um diese Sonderausgabenbegünstigung in
Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall kann, da die bestehende
Garage abgerissen wurde, lediglich vom Wohnraumschaffungstatbestand ausgegangen
werden. Nun steht aber offensichtlich fest, dass durch die Errichtung einer
neuen Garage mit zwei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und einem
(Garten)Geräteraum wohl kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, da
derartige Räumlichkeiten nicht der Wohnkultur zu dienen und auch nicht
zwecks Entlastung des herkömmlichen Wohnraumes zumindest teilweise für
den Aufenthalt oder für eine Tätigkeit, die sonst innerhalb des
geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen wird, bestimmt sind (VwGH
30.11.1976, 813/76; VwGH 15.11.1977, 1224/77). Vielmehr dienen diese
Räumlichkeiten eben dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Geräten und
somit nicht dem Aufenthalt von Menschen.
Nach der Literatur gehören zwar Ausgaben für eine
angebaute Holzablage, eine Waschküche oder eine Garage bei einem
nichtunterkellerten Eigenheim zu den Errichtungskosten und ist eine in einem
Eigenheim befindliche Garage grundsätzlich für die Inanspruchnahme der
steuerlichen Begünstigung nach § 18 Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988 nicht hinderlich (Hofstätter / Reichel, Die
Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar § 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988, Tz 3.4). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Garage
außerhalb der das Eigenheim bildenden Baulichkeit befindet (VwGH
22.11.1963, 1385/63). Im gegenständlichen Fall wurde eine neue Garage an
das bestehende Gebäude angebaut und ist diese daher naturgemäß
nicht in das Eigenheim integriert. Zudem ist die Errichtung eines Gebäudes
abgeschlossen, sobald das Bauwerk bewohnbar ist (VwGH 17.1.1984, 83/14/0240,
VwGH 23.10.1984, 84/14/0076). Für spätere Errichtungsaufwendungen ist
ein Sonderausgabenabzug nur möglich, wenn durch An- oder Zubau,
Aufstockung, Mansarden- oder Dachgeschossausbau zusätzlicher Wohnraum
geschaffen wird. Werden aber - wie im gegenständlichen Fall - lange nach
Abschluss der eigentlichen Errichtung des Eigenheimes Aufwendungen
getätigt, die in keinem Zusammenhang mit der Schaffung neuen Wohnraumes
stehen, können die Kosten für den Garagenneubau nicht als
Sonderausgaben abgezogen werden.
Daran ändert auch die behauptete Tatsache, der
Berufungswerber hätte anlässlich des Ausfüllens der
Steuererklärung vom Finanzamt die telefonische Auskunft erhalten, die in
Rede stehenden Kosten wären abzugsfähig, nichts. Eine telefonische
Auskunft, auch wenn diese unrichtig gewesen sein sollte, hindert die
Abgabenbehörde nicht daran, nach Erkennen des Irrtums eine den gesetzlichen
Vorschriften entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch der Grundsatz von Treu
und Glauben steht einer derartigen Vorgangsweise nicht entgegen, da der
Berufungswerber ja erst nach Abschluss der gegenständlichen Bauarbeiten
(anlässlich des Ausfüllens der Abgabenerklärung) diese Auskunft
eingeholt und damit nicht auf Grund einer angeblich falschen Auskunft
Dispositionen getroffen hat. Zudem ist jedenfalls das
verfassungsmäßig festgelegte Legalitätsprinzip (Art. 18
B-VG) stärker als der vorgenannte Grundsatz.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-I/03
- Stammnummer
- 12108
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF