Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0930-W/02
Apothekenkonzession
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0930-W/02vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Bewertung einer Apothekenkonzession ist der Berechnung die in § 10 Abs. 2 Apothekengesetz verankerte Mindestanzahl von zu versorgenden Personen zugrunde zu legen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
ÖBUG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gem. § 188 BAO für die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Erklärungen
Am 18.11.1997 übermittelte die Bw. die Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 1996 und
benannte diese in Höhe von öS 11.159.356,-. Im Oktober 1998 fand
eine abgabenbehördliche Prüfung des Betriebes statt und wurden in der
Folge die Einkünfte mit öS 11.453.120,- festgestellt. Einziger
bekämpfter Punkt war die in Tz 19 des Betriebsprüfungsberichts
dokumentierte Feststellung, in welchem die Betriebsprüfung die Konzession
als nicht abschreibbares Anlagevermögen erachtete und deren Wert mit
öS 7.904.820,- ermittelte (s.u.).
Am 24.2.1999 übermittelte die
Bw. die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 1997 und
bezifferte diese mit 3.593.417.- öS.
In dem am 23.6.1999 erlassenen Bescheid, in dem die
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1996
festgestellt wurden, bezifferte das Finanzamt diese mit dem Betrag von
öS 3.862.150.- unter Hinweis auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung 1994 - 1996.
Betriebsprüfung
In dem einzigen angefochtenen Punkt TZ 19 stellte die
Betriebsprüfung betreffend die Konzession fest, dass diese ein
persönliches Betriebsrecht darstelle und demzufolge auf Dritte nicht
transferierbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Apotheke als
wirtschaftliches Unternehmen übertragbar sei, unterscheide das
Apothekengesetz bei der Neuerteilung einer Konzession, ob diese für eine
bereits bestehende Apotheke oder für eine neu zu errichtende beantragt
wird. Bei den bereits bestehenden Apotheken entfalle die Bedarfsprüfung,
wodurch ein Schutz gewährt werde, der die Lebensfähigkeit der
bestehenden Apotheken gewährleiste. Das Gesetz gehe hierbei von einer
Mindestanzahl von 5.500 zu versorgenden Personen aus. Aus diesen Gründen
werde die Konzession als nichtabnutzbares firmenwertähnliches
Wirtschaftsgut angesehen.
Hinsichtlich des
betragsmäßigen Wertes der Konzession führte die
Betriebsprüfung aus, dass sich ein Vergleich mit den Verkehrswerten von
Drogerien anbiete. Dieser liege bei maximal drei Monatsumsätzen.
Bei einer Mindestanzahl von 5.500
zu versorgenden Personen (§ 10 Abs. 2 ApoG) und einem Pro Kopf
Heilmittelverbrauch von ca. öS 2.323,- ergebe sich ein
geschützter Umsatz von öS 12.776.500, der um 25% zu kürzen
sei.
Da aus den Umsätzen in
objektiver Weise nicht der entsprechende Reingewinn ermittelt werden könne,
biete sich für die Ermittlung des Konzessionswertes der erzielbare
Pachterlös an, so dass sich letztlich ein geschützter Reingewinn von
öS 632.386,- ergebe. Unter Zugrundelegung einer ewigen Rente und eines
6%igen Abzinsungszinssatzes ergebe sich ein Konzessionswert in Höhe von
7.904.820.- öS.
Berufung
Am 9.7.1999 brachte die steuerliche Vertretung der Bw. eine
Berufung ein, die sich gegen die teilweise Versagung der Abschreibung für
Abnutzung des festgestellten Firmenwertes in Höhe von
7.750.000.- öS durch Herauslösung eines Festwertes "Konzession"
in Höhe von 4.031.000.- öS richtete.
Eine selbständige Bewertung
eines "Konzessionsvorteils", herausgelöst aus dem Kaufpreis eines
Unternehmensteiles, sei nicht zulässig. Es handle sich um eine
willkürliche Trennung, die den Intentionen des Gesetzgebers widerspreche.
In den Erläuterungen zu § 6 Zi. 1 EStG 1988 werde festgehalten, dass
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen vorzugehen sei. Das HGB kenne zwar
eine eigene Position für Konzessionen, die jedoch nur zur Anwendung kommen
könne, wenn als Grundvoraussetzung eine vom Betrieb losgelöste
Verwertbarkeit gegeben sei.
Nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes seien Konzessionen, welche die einzige
gewerberechtliche Grundlage eines Unternehmens bilden, untrennbar mit dem
Firmenwert verbunden (VwGH v. 19.9.1973, 261/72).
Es würde auch bei Fahrschulen und
Rauchfangkehrbetrieben keine Differenzierung nach dem Standortvorteil und der
Wettbewerbssituation vorgenommen.
"Dem
in Tz 19 des BP-Berichtes angeführten Vergleich mit Drogerien, der deswegen
zielführend und aussagekräftig sei, weil Apotheken auch Drogeriewaren
im Sortiment führen könne nicht gefolgt werden."
Stellungnahme der Betriebsprüfung
Zu dieser Berufung gab die Betriebsprüfung eine
ausführliche Stellungnahme ab, die dem steuerlichen Vertreter der Bw. zur
Äußerung übermittelt wurde. Die wesentlichen Punkte besagen,
dass die Konzession ein persönliches, nicht übertragbares
Betriebsrecht sei. Davon unabhängig sei die Apotheke als wirtschaftliches
Unternehmen übertragbar. Das Apothekengesetz unterscheide daher zwischen
der Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke und
derjenigen für eine bereits bestehende. In beiden Fällen müssten
zwar die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, jedoch werde bei dem
Gesuch eine bereits bestehende Apotheke (weiter) betreiben zu dürfen, keine
Bedarfsprüfung (sachliche Konzessionsvoraussetzung) mehr durchgeführt.
Zudem hätten die Inhaber anderer Apotheken hinsichtlich des
(Weiter)Betriebs kein Einspruchsrecht.
Mit dem Entfall der Prüfung
der sachlichen Konzessionsvoraussetzungen sei eine Stärkung der Apotheke
als wirtschaftliches Unternehmen verbunden, da dadurch leichter ein Käufer
gefunden werden könne. Durch die Bedarfsprüfung werde sichergestellt,
dass die Zahl der zu versorgenden Personen nicht unter 5.500 sinke. Durch diese
Maßnahme solle, neben der gesicherten Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung, ein rücksichtsloser und ruinöser Konkurrenzkampf
verhindert und das Bestehen einer lebensfähigen Apotheke auch für die
Zukunft gesichert werden.
Der Konzessionswert könne aus
den Verkehrswerten in Österreich und der BRD abgeleitet werden, weil in
beiden Ländern die Apothekenzuschläge amtlich geregelt seien. Jedoch
bestehe in der BRD die Niederlassungsfreiheit, was im ländlichen Bereich zu
Schließungen und in den Städten zu einer Ballung von Apotheken
geführt habe. So liege die Anzahl der zu versorgenden Personen in der BRD
im Durchschnitt bei 4.000 während diese in Österreich trotz wesentlich
geringerer Bevölkerungsdichte, auf 7.500 Personen laute. Dies habe zur
Folge, dass die Verkehrswerte einer Apotheke in Österreich um rund 60%
über jenen in der BRD liegen. Bezogen auf eine öffentliche Apotheke
mit 7.100 zu versorgenden Personen bedeute dies, bei einem
Pro-Kopf-Arzneimittelverbrauch öS von 2.224.-, eine Differenz von
rd. 7.100.000.- öS, den man als Konzessionswert zum Ansatz
bringen könne.
Der Konzessionswert könne
auch aus dem Vergleich der Verkehrswerte von Drogerien und Apotheken abgeleitet
werden. Vergleiche man deren Verkehrswerte, zeige sich, dass dieser bei
Drogerien in bester Lage mit qualifiziertem Personal maximal 3
Monatsumsätze betrage. Dieser Vergleich sei deshalb zielführend, weil
Apotheken auch Drogeriewaren vertreiben, bzw. im ländlichen Bereich des
öfteren neben der Apotheke auch eine Drogerie betrieben werde, für die
keine Niederlassungsbeschränkung bestünde, und die somit dem vollen
Konkurrenz- und Preisdruck ausgesetzt wäre.
Als
Ausgangspunkt für die Wertermittlung des Wirtschaftsgutes "Konzession"
biete sich die im § 10 Abs. 2 ApoG verankerte Mindestzahl von 5.500 zu
versorgenden Personen, die auf die Lebensfähigkeit von Apotheken abstellt,
an.
Die Betriebsprüfung ging von
einem Pro-Kopf-Heilmittelverbrauch in Österreich von
ca. 2.323.- öS netto aus und errechnete aufgrund des gesicherten
Personenkreises von 5.500 einen geschützten Umsatz von
12.776.000.- öS. Dieser wurde um 25% gekürzt, abgeleitet aus dem
Verhältnis der Verkehrswerte von bestehenden öffentlichen Apotheken zu
Drogerien. Jedoch sei aus diesem Umsatz der Reingewinn nicht in objektiver Weise
ermittelbar. Für die Ermittlung des Konzessionswertes biete sich jedoch die
Zugrundelegung des erzielbaren Pachterlöses an. Das seien
öS 843.181,- unter Zugrundelegung der Pachtzinssätze der
österreichischen Apothekerkammer bei einer konkret gegebenen Verteilung von
75,57% Krankenkassenerlöse und 24,43%
Privaterlöse.Dieser fiktive
Pachtzins werde um geschätzte Aufwendungen in Höhe von 25%
gekürzt, so dass sich ein Reingewinn von 632.386.- öS ergebe.
Dieser Wert wurde um weitere 25%, abgeleitet aus dem Verhältnis der
Verkehrswerte von Apotheken und Drogerien gekürzt. Im Ergebnis verblieb
eine ewige Rente von 474.289,- öS, die unter Zugrundelegung eines
6%igen Abzinsungszinssatzes kapitalisiert wurde und als Konzessionswert in
Höhe von 7.904.458.- öS zum Ansatz gebracht wurde.
In der Folge richtete der UFS eine
Anfrage an die Österreichische Apothekerkammer hinsichtlich der Bewertung
von öffentlichen Apotheken. In der Antwort teilte diese folgendes
mit:
Der gemeine Wert entspreche in der Regel dem objektivierten
Ertragswert. Bei normalen Investitionen, mittlerer Ertragslage, und bei voller
Mitarbeit des Unternehmers betrage dieser rd. 50 - 90% eines nachhaltig
erzielbaren Jahresumsatzes. Umsätze, für die eine Apothekenkonzession
nicht notwendig sind (Drogerie- und Parfümerieumsätze) sowie
Sonderumsätze (Spitalsbelieferungen u.ä.) seien nicht
enthalten.
In der Praxis werde auch oft die
Multiplikatormethode angewendet. Als Basis diene regelmäßig der
letzte Jahresumsatz. In der Regel seien das betriebsnotwendige Vermögen und
der Firmenwert enthalten. Nichtbetriebsnotwendiges Vermögen werde gesondert
bewertet.
Die Multiplikatoren für die Bewertung einer gesamten
Apotheke mit einer typischen Betriebsgröße (1 - 2,5 Mio €
Jahresnettoumsatz) lägen zur Zeit bei 0,5 - 0,9. Das bedeute, dass die
Marktpreise bei 50 - 90 % des letzten Jahresumsatzes lägen. Ausschlaggebend
seien die Qualität des Standortes, die Betriebsgröße, die
Umsatzzusammensetzung, der Investitionszustand, der Bereitschaftsdienstturnus
und die Mietsituation.
Ergänzung
zur Berufungsschrift
In der Ergänzung zur Berufungsschrift brachte die Bw.
vor, dass angesichts der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
außer Streit zu stellen sei, dass die Konzession einer öffentlichen
Apotheke ein selbständiges "firmenwertähnliches" Wirtschaftsgut
darstelle, welches keiner Abnutzung unterliege.
Neben der Apothekenkonzession
könne bei einem Betriebserwerb auch ein Firmenwert in Ansatz gebracht
werden. In ihrem Fall sei für den 51%igen Anteil an o.a. Abgabepflichtige,
die eine Apotheke betreibe, ein Kaufpreis von öS 8.000.000,- bezahlt
worden, wovon, wie außer Streit zu stellen sei, ein Teilbetrag von
öS 250.000,- auf Sachanlagevermögen entfallen sei.
Die Betriebsprüfung habe in Übereinstimmung mit
diesen grundsätzlichen Überlegungen die Auffassung vertreten, dass vom
verbleibenden Restbetrag (öS 7.750.000,-) ein Teilbetrag von
öS 4.031.000,- auf die (anteilige) Apothekenkonzession und der
Restbetrag auf den abschreibbaren Firmenwert entfalle. Betreffend die Ermittlung
dieses Konzessionswertes habe die Betriebsprüfung die Überlegung
angestellt, dass es sich bei der Apothekenkonzession um ein
firmengutähnliches Wirtschaftgut handle und daher die Wertermittlung als
Barwert der Rente des aus der Konzession erzielbaren nachhaltigen Gewinnes zu
erfolgen habe. Die Betriebsprüfung sei angesichts der Nichtabnutzbarkeit
von einer ewigen Rente ausgegangen und habe den Diskontierungssatz unter
Bedachtnahme auf die Regeln der Betriebswirtschaftslehre mit 6% veranschlagt,
welche grundsätzliche Berechnungsmethode außer Streit gestellt werde.
Der dieser Berechnung zugrunde
gelegte, aus der Apothekenkonzession erzielbare nachhaltige Gewinn, sei im
Schätzungsweg aus den brachenüblichen Pachtsätzen (5,5% für
Krankenkassenerlöse, 10% für Privaterlöse) unter Abschlag von 25%
für die im Verpachtungsfall anfallenden Betriebsausgaben ermittelt worden,
was als schlüssige Berechnungsmethode ebenfalls außer Streit gestellt
werde.
Hinsichtlich der erzielbaren
Umsatzerlöse sei die Betriebsprüfung von einem Pro-Kopf-Verbrauch an
Arzneimitteln von öS 2.323,- ausgegangen und habe 75,57%
Krankenkassenerlösen und 24,43% Privaterlösen zugerechnet, was
außer Streit gestellt werde. Dies gelte auch für den mit 25%
geschätzten Umsatzanteil der Erlöse aus Drogeriewaren.
Der Feststellung der Betriebsprüfung, dass für
jede Apotheke ein Gebietsschutz bestehe, der ihr eine Versorgung von 5.500
Personen sicherstelle, sei zwar zuzustimmen, doch sei insofern ein Denkfehler
unterlaufen, als die Berechnung davon ausgehe, dass bei Wegfall des
Gebietsschutzes der Gesamtumsatz wegfallen
würde.Dass dem nicht so ist,
würden die in Deutschland bestehenden Verhältnisse zeigen, wo eine
Apotheke im Durchschnitt 4.000 Personen versorge. Es sei nicht erkennbar, warum
in Österreich bei Wegfall des Gebietsschutzes die Verhältnisse anders
sein sollten. Aufgrund der Ähnlichkeiten der Verhältnisse könne
man davon ausgehen, dass auch in Österreich bei Wegfall des gesetzlichen
Gebietsschutzes die Versorgungsdichte auf 4.000 Personen zurückginge. Das
bedeute jedoch, dass die Apothekenkonzession nur jenen Umsatzteil, der auf die
Differenz (1.500 Personen) entfalle, schütze. Es bestünde daher nur
ein ursächlicher Zusammenhang von 1.500 Personen mit dem Gebietsschutz und
diese Zahl sei somit als Korrelat zur Apothekenkonzession anzusehen und
müsse daher bei deren Bewertung in Ansatz gebracht werden .
Bei der Wertermittlung des
firmenwertähnlichen Wirtschaftsgutes "Apothekenkonzession" sei daher nicht
von einer Umsatzerzielung von 5.500 Personen, sondern nur von 1.500 Personen
auszugehen, da nur 27,3% des geschützten Umsatzes wegfallen würden.
Daraus ergebe sich, bei sonst unveränderter Berechnungsmethode ein
Konzessionswert von insgesamt öS 2.156.000,- und somit
öS 1.099.000,- für den 51%igen Anteil und ein Firmenwert von
öS 6.651.000,-.
Stellungnahme
Finanzamt
Zu dieser Vorhaltsbeantwortung nahm die erste Instanz
Stellung und brachte vor, dass hinsichtlich der Argumentation, dass eine
Apotheke bei Wegfall des Gebietsschutzes 4.000 Personen zu versorgen
hätte und daher nur der Differenzumsatz von 1.500 Personen für die die
Berechnung des Konzessionswertes heranzuziehen wäre, der Bw. von den
Ver-hältnissen in Deutschland ausgehe. Die Betriebsprüfung habe jedoch
festgestellt, dass ein Vergleich mit der BRD, insbesonders ob der
Niederlassungsfreiheit ergeben habe, dass dort 4.000 Personen versorgt
würden, während in Österreich die Versorgungsdichte bei
7.500 Personen liege,obwohl die
Bevölkerungsdichte in der BRD rund 2,4 mal so hoch als im Bundesgebiet sei.
Bei Wegfall des Gebietsschutzes
müssten daher 75% Neugründungen getätigt werden um rein
rechnerisch auf 4.000 zu versorgende Personen zu sinken. Und dies obwohl die
Bevölkerungsdichte Österreichs 2,4 mal unter der deutschen liege. Es
könne somit die Versorgungsdichte in Österreich nicht unmittelbar mit
der BRD verglichen werden und somit sei auch die Berechnung der
Apothekenkonzession auf Basis des Differenzumsatzes nicht schlüssig.
Im übrigen sei die Berechnung des Differenzumsatzes zu
kurz gegriffen, wenn nämlich die Bw. nur die Differenz von 5.500 Personen
in Deutschland und 4.000 in Österreich dem Wert der Konzession zugrunde
lege, so seien dies nur statistische Werte. So sei es in Deutschland
möglich, dass unmittelbar neben einer bestehenden Apotheke eine andere
eröffnet werden könne, so dass erstere ihren Umsatz
einbüßen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als einzig strittiger Punkt verblieb nach Abschluss des
Vorhalteverfahrens nur mehr die der Berechnung des Konzessionswertes zugrunde
liegende Personenanzahl.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung
2000/14/0119 vom 16.9.2003 u.a. mit dem Thema der Abschreibbarkeit und dem Wert
einer Apothekenkonzession beschäftigt.
Wie auch vom Bw. zwischenzeitig zugestanden, vertrat das
Höchstgericht die Ansicht, dass die Konzession einer bereits bestehenden
Apotheke eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung habe, weshalb der Wert einer
solchen Konzession nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des
Firmenwerts sei. Sie stelle vielmehr ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut
dar, das keiner Abnutzung unterliege, da ihr aufgrund der weitgehenden Sicherung
des laufenden Umsatzes eine überragende Bedeutung als tragende Komponente
zukomme.
Die Apothekenkonzession garantiert in § 10 Abs. 2 ApoG
eine Anzahl von 5.500 zu betreuenden Personen.
Diese Personenanzahl legte die
Betriebsprüfung daher der, von der Bw. zwischenzeitig akzeptierten,
Berechnungsmethode zugrunde.
Die Bw. reduzierte jedoch diese
Personenanzahl um die, dem deutschen Durchschnitt entsprechende Personenanzahl
mit der Konsequenz, dass sie bei der Berechnung des Konzessionswertes nur mehr
von einer Personenanzahl von 1.500 ausging.
Hinsichtlich der angeführten
Anzahl von 4.000 Personen ist festzuhalten, dass diese Zahlen
1, Deutschland betreffen und die deutschen
Verhältnisse nicht auf Österreich umlegbar sind, da wie bereits
ausgeführt in Österreich durchschnittlich 7.500 Personen betreut
werden. Folglich würde eine Reduktion der Anzahl der betreuten Personen auf
4.000 eine Apothekenneugründung von 75% voraussetzen.
2, dass dies die Durchschnittszahl
für Deutschland darstelle. Es jedoch keinesfalls als gewährleistet
angesehen werden kann, dass auch tatsächlich eine entsprechende
Personenanzahl betreut werden kann. Vielmehr ist die Kundenanzahl durchaus je
nach Standort sehr unterschiedlich, und mussten einzelne Apotheken sogar
zusperren.
Hingegen ist in Österreich
durch die Erteilung einer Apothekenkonzession ein Kundenkreis von 5.500 Personen
gewährleistet und nicht nur einen Kundenstock von 1.500 Personen, so dass
eben nicht von der Differenz ausgegangen werden kann, sondern die Gesamtanzahl
der garantiert zu betreuenden Personen der Berechnung zugrunde gelegt werden
muss. Bei der Bewertung der Konzession ist eben nicht davon auszugehen wieviele
Personen bei Wegfall derselben im Durchschnitt weniger betreut werden
würden, sondern vielmehr von der durch die Konzession garantierten
Personenanzahl.
Auch in der o.a. Entscheidung
berechnete das Finanzamt die Konzession auf einer Basis von 5.500 Personen und
schenkte der Verwaltungsgerichtshof den Ausführen der Bf., dass sich die
Schutzwirkung nur auf die Differenz von 1.500 Personen beziehe, kein Augenmerk,
sondern bestätigte durch seine Entscheidung die Berechnung des Finanzamtes.
Wien,
1. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0930-W/02
- Stammnummer
- 12101
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF