Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2189-W/02
Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2189-W/02vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.S, Erbe nach F.B.S, 1050 Wien,
L.Gasse 15, vom 12. November 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
8/16/17 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1993 bis 1997
entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 gem. § 293 b
BAO berichtigenden Bescheide wird Folge gegeben.
Die die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 gem. § 293 b BAO
berichtigenden Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war Schriftsteller und erklärte für die
Jahre 1993 bis 1997 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei er
ausgabenseitig Pflichtversicherungsbeiträge geltend machte.
Für den Veranlagungszeitraum 1993 erging mit 31. 8.
1999, für die Jahre 1994 bis 1996 mit 7. 9. 1999 Berichtigungsbescheide
gem. § 293 Abs. b. Bundesabgabenordung. Für das Jahr 1997 wurde die
Einkommensteuer mit Bescheid vom 7. 9. 1999 festgesetzt.
Dabei wurden vom Finanzamt für oben angegebenen
Zeitraum Pflichtversicherungen und
Beiträge (für das Jahr 1997 in Höhe von S 97.452,33, sowie
Zinsaufwendungen in Höhe von S 17.211,04) nicht zum Abzug
zugelassen.
In der gesondert übermittelten Bescheidbegründung
wird dazu ausgeführt:
"Die Abgabenbehörde
kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit
berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Die Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 und die Änderungen betreffend der
Einkommensteuerveranlagung 1997 erfolgte, weil Sie Beiträge zum
"Versorgungswerk der Presse, Lebens- und Altersversicherung" als Betriebsausgabe
geltend gemacht haben. Bei der genannten Versicherung handelt es sich um eine
ausländische, laut Ihren Angaben gesetzliche Versicherung (BRD). Ein
Beweis, ob es sich dabei um eine gesetzliche Versicherung handelt (z. B. Vorlage
des Vertrages o. ä.) und welche Risiken mit dieser Versicherung abgedeckt
sind, wurde nicht erbracht. Verwiesen wird dabei auf das Telefonat mit Ihrem
Vertreter betreffend des Ersuchens um Ergänzung vom 22. Juli 1999.
Abzugsfähig sind Beiträge zu einer ausländischen
Pflichtversicherung, die einer inländischen Sozialversicherung entspricht.
Die Höhe der geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den Einnahmen
(im Jahr 1997 Einnahmen S 230.404,29, Beiträge S 97.452,33 und Zinsen S
17.211,04) lassen den Schluss zu, dass es sich bei den geleisteten
Beiträgen um Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung im Rahmen
einer möglicherweise gesetzlichen Versicherung handelt. Freiwillige
Versicherungen im Rahmen einer gesetzlichen Versicherung (Höher- oder
Weiterversicherung) sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sondern
als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG abzugsfähig. Als
Sonderausgaben wurden die Beiträge ab dem Jahr 1995 anerkannt (siehe Auszug
aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz). Die Zinsen des Darlehens das zur
Sicherung des Kapitalstockes der Altersversicherung aufgenommen wurde, sind
weder als Betriebsausgabe, noch als Sonderausgabe
abzugsfähig."
In der Berufung führt der steuerliche Vertreter des
Bw. dazu wie folgt aus:
"Das Finanzamt hat
abweichend von den Einkommensteuererklärungen in der Bescheidausfertigung
die Beiträge zum Versorgungswerk der Presse, Lebens- und Altersversicherung
nicht als Betriebsausgabe anerkannt. In der Bescheidbegründung wurde die
Anerkennung der Betriebsausgabe deshalb verwehrt, weil es sich hierbei um keine
gesetzliche Versicherung in der BRD handelt und kein Nachweis vorgelegt wurde,
dass mit der Entrichtung dieser Beiträge in der BRD die
österreichischen Beiträge abgegolten sind bzw. und in wie weit
Pflichtbeiträge bestünden. Wie Sie nunmehr aus beiliegender
Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
ersehen können, unterliegt mein Mandant in Österreich keiner
Pflichtversicherung nach dem GSVG. Des weiteren schließe ich eine Kopie
des Schreibens der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen der
Künstlersozialkasse bei, aus dem ersichtlich ist, dass mein Mandant auf
Grund der Tatsache, dass er beim "Deutscher Ring Krankenversicherungsverein A.
G." versichert ist, von der Pflichtkrankenversicherung befreit ist, da der
Abschluss einer derartigen Versicherung die Versicherungspflicht nach dem
deutschen KSVG abdeckt, und er somit in der BRD sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen für die für die Krankenversicherungspflicht
erfüllt hat. Es handelt sich somit eindeutig um Beiträge zu einer
ausländischen Pflichtversicherung die einer inländischen
Sozialversicherung entsprechen, da mein Mandant ohne Abschluss dieser
Krankenversicherung keine Befreiung von der Renten- oder Krankenversicherung
erhalten hätte. Laut deutschem Gesetz müssen sämtliche
Künstler automatisch in der Künstlersozialkasse
(Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen) oder bei einem anderen
Versicherungsinstitut sowohl Kranken als auch Renten versichert sein un
müssen dies durch einen entsprechenden Versicherungsvertrag nachweisen.
Dies ist im Falle meines Mandanten auch geschehen. Demgemäß handelt
es sich um die von meinem Mandanten bezahlten Beträge um abzugsfähige
Pflichtversicherungsbeiträge, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
seinen Einkünften aus der BRD stehen und somit als Betriebsausgaben
anerkannt werden müssen. Wie nämlich weiters aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen aller Vorjahr ersichtlich ist, bezieht mein
Mandant den wesentlich größten Teil seiner Einnahmen aus
literarischer und künstlerischer Tätigkeit aus der BRD und könnte
diese Einnahmen ohne der entsprechenden Pflichtversicherung niemals erzielen.
Somit stehen die geltend gemachten Ausgaben für Kranken- und
Rentenversicherung in einem Kausalzusammenhang mit den Betriebseinnahmen und
sind daher nach dem Gesetzeswortlaut als Betriebsausgaben anzuerkennen, da sie
durch den Betrieb veranlasst sind, da ohne Abschluss dieser verpflichtenden
Kranken- und Rentenversicherungen keinerlei Möglichkeit zur Erzielung von
Einnahmen aus der BRD für meinen Mandanten möglich gewesen wäre."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996:
Gem. § 293 b BAO kann die Abgabenbehörde auf
Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht.
Die Unrichtigkeiten, die - unter der Voraussetzung ihrer
Übernahme aus der Abgabenerklärung in den Bescheid - Rechtswidrigkeit
des Bescheides zur Folge haben können, können Unrichtigkeiten im
Rechtsbereich oder im Tatsachenbereich sein. Unrichtig ist eine rechtliche
Beurteilung, die nicht "richtig" (also falsch) ist. Dasselbe gilt für
Tatsachenangaben. Entsprechen die bekannt gegebenen Gegebenheiten und
Verhältnisse nicht der realen Wirklichkeit, so sind die Mitteilungen
hierüber unrichtig. Einen Berichtigungsgrund geben aber unter den
dargelegten weiteren Voraussetzungen nicht die von den Erklärungen
übernommenen Unrichtigkeiten schlechthin ab, sondern diese nur denn, wenn
sie zudem "offensichtliche" Unrichtigkeiten sind.
Der Berichtigungstatbestand verlangt Unrichtigkeiten, die
von dem Gewicht und dem Grad des Fehlerhaften und des Nichtzutreffens sind, dass
sie offensichtlich, also "offen zu sehen" sind. Die Darlegungen sind
voraussetzungsgemäß vom Richtigen derart abweichend, die
Veränderungen des Erklärten gegenüber dem Rechtsrichtigen und
Sachwirklichen so deutlich, dass dies eben ohne nähere Untersuchungen (im
Rechtsbereich) und ohne Erhebungen (im Tatsachenbereich) deutlich zu erkennen,
also offen zu sehen ("offensichtlich") ist. Solche Unrichtigkeiten sind nach
§ 293 b berichtigungsfähig.
Der Bw. hat für die Jahre 1993 bis 1996 in seiner
Abgabenerklärung Pflichtversicherungen und Beiträge bekannt gegeben.
Erst im Zuge eines Ermittlungsverfahrens die Einkommensteuererklärung das
Jahr 1997 betreffend (Vorhalt vom 15. 4. 1999) wurde der Bw. zu den
ausländischen Versicherungsbeiträgen befragt. Das Tatbestandsmerkmal
des Vorliegens einer offensichtlichen Unrichtigkeit war daher nicht gegeben.
2. Einkommensteuerbescheid des Jahres 1997:
Wie das Finanzamt in seiner Beurteilung der
ausländischen Versicherungsbeiträge zu Recht ausgeführt hat,
wurde dem Bw. mittels Bescheid der Künstlersozialkasse (Bundesunmittelbare
Anstalt des öffentlichen Rechts) vom 9. 1. 1994 mitgeteilt, dass nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27. 7. 1981 der Bw. von der
Rentenversicherungspflicht nach dem
KSVG ab 1. 1. 1983 befreit sei. Der Bw.
werde auch nicht nach diesem Gesetz krankenversichert. Auf Antrag des Bw. vom
30. 12. 1982 wurde der Bw. gem. § 54 KSVG von der
Krankenversicherungspflicht befreit. Da
es sich daher bei der vom Bw. abgeschlossenen Versicherung nicht um eine
ausländische Pflichtversicherung gehandelt hat, die einer inländischen
Pflichtversicherung gleichgestellt ist, und der Bw., wie ihm im Schreiben der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21. 9. 1999
mitgeteilt wurde, als Schriftsteller und Kunstschaffender nicht dem
versicherungspflichtigen Personenkreis des GSVG angehört, und somit auch
keine gesetzliche Beitragspflicht in Österreich besteht, waren die in
diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als Werbungskosten nicht absetzbar.
Lebensversicherungsprämien und freiwillige Höherversicherungen im
Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und übrige
freiwillige Beträge und
Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen sind als Sonderausgaben
im Sinne des § 18 EStG abzugsfähig. Diese wurden im
Einkommensteuerbescheid vom 7. 9. 1999 für das Jahr 1997 vom Finanzamt auch
in diesem Sinne berücksichtigt.
Wien, am 4.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2189-W/02
- Stammnummer
- 12092
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF