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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/2100024/2018

Säumnisbeschwerde: Einstellung des Verfahrens

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100024/2018vom 08.10.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, vertreten durch V, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg betreffend den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat mit dem am 2. Oktober 2018 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben vom 1. Oktober 2018 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg betreffend den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 erhoben. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 hat das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2017 festgesetzt; dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers (nach dessen Angaben) am 3. Oktober 2018 zugestellt. Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Da der Bescheid vor Einleitung des Verfahrens erlassen worden ist, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens eindeutig aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt. Graz, am 8. Oktober 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/2100024/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.2100024.2018
Stammnummer
120904
Gültig
08.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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