Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0042-S/02
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212 a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-S/02vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gerhard LEBITSCH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 23.Dezember 1996 betreffend die
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12.Dezember 1996 erhob der Berufungswerber
gegen die Mitteilung des Finanzamtes über die
Umsatzsteuersondervorauszahlung 1996 Berufung. Mit dieser Mitteilung werde er
aufgefordert am 16.Dezember 1996 eine Sondervorauszahlung an Umsatzsteuer von
ATS 69.397.-- zu bezahlen. Diese Mitteilung stelle materiell einen Bescheid dar.
Es werde dagegen berufen, weil es sich bei der zugrunde liegenden Bestimmung des
§ 21 Abs 1a UStG um eine verfassungswidrige Bestimmung handle.
Gleichzeitig wurde um Aussetzung der Einhebung des in Rede stehenden
Abgabenbetrages bis zur Erledigung der Berufung ersucht.
Mit Bescheid vom 19.Dezember 1996 wies das Finanzamt die
Berufung als unzulässig zurück, weil der Mitteilung bezüglich
Umsatzsteuersondervorauszahlung kein Bescheidcharakter zukomme. Am
23.Dezember 1996 wurde auch der Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Das
Finanzamt stellte fest, dass die Möglichkeit der Aussetzung nicht bestehe,
da ein Bescheid nicht vorliege.
In der mit Schriftsatz vom 30.Jänner 1997 dagegen
erhobenen Berufung wurde nochmals betont, dass es sich entgegen der Auffassung
des Finanzamtes bei der "Mitteilung" um einen Bescheid handeln muss, sodass der
in der Mitteilung vorgeschriebene Abgabenbetrag einer Aussetzung zugänglich
sei. Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung der Abgabenbehörde
II.Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige
Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange
hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Aus
Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Aussetzung nur insoweit
zulässig ist, als sich die Abgabenschuld bei einer stattgebenden
Berufungsentscheidung vermindern würde.
Erste und wesentliche Voraussetzung für die Aussetzung
der Einhebung ist nach § 212 a Abs. 1 BAO, dass die Höhe der Abgabe
von der Erledigung einer Berufung abhängt. Jede Aussetzungsmaßnahme
setzt daher das Vorliegen einer Berufung gegen einen Abgaben - oder
Haftungsbescheid voraus, ohne zugrunde liegendes Berufungsverfahren in
der "Hauptsache" ist eine Aussetzung rechtlich unzulässig. Im
Gegenstandsfall wurde die vom Bw gegen die Mitteilung bezüglich der
Sondervorauszahlung erhobene Berufung gem. § 273 Abs. 1 BAO als
unzulässig zurückgewiesen, da das Finanzamt den Bescheidcharakter
dieser Mitteilung verneinte. Damit ist aber bereits über das Schicksal des
damit zusammenhängenden Aussetzungsantrages entschieden. Als Folge des
Zurückweisungsbescheides vom 19.Dezember 1996 war hinsichtlich der
Sondervorauszahlung für 1996 kein Rechtsmittelverfahren anhängig, die
beantragte Aussetzung daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
zurückzuweisen.
Ergänzend ist anzumerken, dass im Verfahren betreffend
die Zurückweisung des Aussetzungsantrages nicht über die Frage
abzusprechen war, ob diese Zurückweisung der Berufung zurecht erfolgt ist.
Das Aussetzungsverfahren stellt ein auf die Einhebung der Abgabe
beschränktes Verfahren dar, in dem grundsätzlich nicht über die
Richtigkeit zugrunde liegender (Abgaben)bescheide entschieden werden kann.
Die Berufung vom 30.Jänner 1997 musste somit als
unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
1.Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-S/02
- Stammnummer
- 12086
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF