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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103958/2018

Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103958/2018vom 12.09.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Werner Gossar, Weimarer Straße 93 Tür 3, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 05.01.2017, betreffend Einkommensteuer 2013 beschlossen: I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Am 5.1.2017 hat die belangte Behörde einen Bescheid erlassen, mit dem der Einkommensteuerbescheid vom 8.8.2016 für das Jahr 2013 gemäß § 293 BAO abgeändert worden ist. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betreffend wurde am 6.2.2017 und damit rechtzeitig (§ 26 Abs 2 ZustG) ein Antrag auf Verlängerung bis zum 31.3.2017 gestellt. Am 31.3.2017 wurde vom Steuerberater der Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde eingebracht, die erklärungsgemäße Veranlagung beantragt und ersucht, noch zwei Wochen Zeit zu gewähren, Unterlagen der im Ausland weilenden Mandantin zur Begründung nachzureichen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.4.2017 wurde der Bf eine Frist bis zum 11.5.2017 gesetzt, die fehlende Begründung und die angekündigten Unterlagen nachzuholen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2017 wurde die Beschwerde als zurückgenommen erklärt, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden war. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 14.7.2017 erstattet die Bf inhaltliche Vorbringen zur Einkommensteuer und legt zahlreiche Unterlagen vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beschwerden haben u.a. eine Begründung zu enthalten (§ 250 Abs 1 lit d BAO). Fehlt sie, ist der Bf aufzutragen, den Mangel binnen festzulegender angemessener Frist zu beheben; die Beschwerde gilt als zurückgenommen, wenn ihr anhaftende Mängel nicht fristgerecht behoben werden (§ 85 Abs 2 BAO). Die Zurücknahmeerklärung durch die Behörde erfolgt im Wege der Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs 1 lit b BAO). Die Beschwerde der Bf enthielt nur die Ankündigung, die Beschwerde später zu begründen, jedoch keine Begründung. Dem diesbezüglichen zurecht ergangenen Mängelbehebungsauftrag ist die Bf nicht nachgekommen. Weder aus dem Akt noch aus den Parteienvorbringen ergibt sich, dass dem Auftrag fristgerecht nachgekommen worden wäre, der Mängelbehebungsauftrag nicht rechtens gewesen wäre oder die Frist zu kurz bemessen worden wäre. Letzteres ist aufgrund der mehrfachen Ankündigung der Partei und der beim Parteienvertreter vorliegenden Kanzleiorganisation jedenfalls nicht anzunehmen (vgl VwGH 21.11.2000, 97/05/0213). Mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten rechtzeitigen Vorlageantrag gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO). Da aber gemäß § 85 Abs 2 BAO die Beschwerde durch die nicht fristgerecht erstattete Begründung ex lege bereits als zurückgenommen gilt, war nunmehr auch durch das Verwaltungsgericht lediglich diese Wirkung auszusprechen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 5 iVm Abs 3 Z 2 BAO abgesehen werden. Über die ebenfalls anhängige Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 wird gesondert abgesprochen werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 12. September 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103958/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103958.2018
Stammnummer
120825
Gültig
12.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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