Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101327/2016
Zurücknahme Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101327/2016vom 05.09.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache MS, Adr , Abg.Kto.Nr.: Zl, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom 29.02.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 04.04.2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 29.02.2016 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf) am 07.03.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 15.03.2016 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung.
Am 04.04.2016 brachte der Bf dagegen einen Vorlageantrag ein.
Beim Erörterungstermin am 30. August 2018 zog die Bf den Vorlageantrag zurück.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Bf hat beim Erörterungstermin am 30. August 2018 ihren Vorlageantrag betreffend die o.a. Beschwerde zurückgezogen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016 als erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 5. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5101327/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101327.2016
- Stammnummer
- 120787
- Gültig
- 05.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF