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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100114/2018

Zurückweisung einer unzulässig gewordenen Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100114/2018vom 13.09.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Tschechische Republik, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe (ab März 2017) beschlossen: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig geworden zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit über FINANZOnline erstelltem Anbringen vom 21.08.2018 erstattete der Beschwerdeführer (Bf.) Säumnisbeschwerde betreffend Familienbeihilfe. Nach dem Vorlageschreiben des Finanzamtes begehrt der Bf. die Auszahlung der Familienbeihilfe ab März 2017. Im Vorlageschreiben vom 03.09.2018 teilte das Finanzamt mit, dass der Familienbeihilfenantrag des Bf. mittlerweile erledigt und die mit gleichem Tag datierte Mitteilung über den Bezug einer Ausgleichszahlung für zwei minderjährige Kinder für den Zeitraum März 2017 bis Dezember 2018 dem Bf. an die im Spruch genannte Adresse in der Tschechischen Republik übermittelt wurde. Laut Beihilfenverfahren-Abfrage wurde die ausstehende Nachzahlung für den Zeitraum 03/2017 bis 09/2018 mit 03.09.2018 überwiesen. Die weiteren Leistungen werden monatlich auf ein näher bezeichnetes Konto überwiesen. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Gemäß Abs. 7 lit. b dieser Gesetzesbestimmung sind sinngemäß anzuwenden: § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit). Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO). Durch die Auszahlung einer Ausgleichszahlung (österreichische Familienbeihilfe + Kinderabsetzbetrag - ausländische Familienleistung) durch das Finanzamt ist die Entscheidungspflicht erloschen; die ursprünglich zulässig gewesene Beschwerde ist daher als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 284 Tz 12; VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178; BFG 2.6.2014, RS/7100059/2014). Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Wien, am 13. September 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100114/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100114.2018
Stammnummer
120722
Gültig
13.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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