Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1509-W/04
Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Wochengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1509-W/04vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 26. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vom 20. April 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2002 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Steuer tritt keine Änderung gegenüber der
Berufungsvorentscheidung ein, weshalb diesbezüglich auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Am 16. März 2004 langte beim Finanzamt die
Erklärung des Berufungswerbers (Bw.) zur Arbeitnehmerveranlagung für
2002 ein.
Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Gutschrift in
Höhe von 849,67 €. Bei der Berechnung der Einkommensteuer
wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Basis der
übermittelten Lohnzettel wie folgt angesetzt:
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Bezugsauszahlende
Stelle
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stpfl.
Bezüge (245)
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L... Ger... GmbH
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6.249,70 €
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Pauschbetrag für
Werbungskosten
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-
132,00 €
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6.117,70 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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6.117,70 €
Weiters wurde für den
Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2002 ausbezahltes
Arbeitslosengeld für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
seine Beschäftigung bei der H. Bau GmbH vom 12. Juni bis
31. Oktober 2002 vergessen worden sei.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
und gelangten zusätzlich folgende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Ansatz:
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Bezugsauszahlende
Stelle
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stpfl.
Bezüge (245)
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...
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H... Bau GmbH
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6.738,20 €
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Die Einkommensteuer wurde im
Betrag von 1.803,83 € errechnet. Nach Abzug der anrechenbaren
Lohnsteuer (260) in Höhe von 1.817,33 € ergab sich die
festgesetzte Einkommensteuer mit -13,50 € und folgende Berechnung der
Abgabennachforderung / Abgabengutschrift:
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-13,50 €
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Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
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849,67 €
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Abgabennachforderung
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836,17 €
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Der Vorlageantrag wurde wie
folgt begründet:
Der Bw. habe vergessen, "den Alleinverdienerabsetzbetrag zu
beantragen und möchte das hiermit machen.
Und die Berufungsvorentscheidung ... schreibt vor, dass Sie
von mir eine Nachzahlung von 836,17 € bekommen und in der Rechnung
steht: Bisher vorgeschrieben - 849,67 € - beim ersten Bescheid
war es genau dieser Betrag ein Guthaben, den Sie auch ausbezahlt haben und jetzt
wird er als Minus verrechnet. Ich glaube, dass da ein Fehler unterlaufen
ist und bitte um neuerliche Berechnung des Einkommensteuerbescheides 2002".
Das Finanzamt richtete ein Schreiben nachstehenden Inhaltes
an den Bw.:
"Der ersten Berechnung der Einkommensteuer vom 20.4.2004
wurde nur der bereits vorhandene Jahreslohnzettel der Firma L... zu Grunde
gelegt. Durch das geringe Einkommen wurde die gesamte einbehaltene Lohnsteuer
incl. Negativsteuer erstattet. Auf Grund Ihrer Berufung wurde diese
unrichtige (wegen des fehlenden Bezuges) Berechnung korrigiert und die
Lohnsteuererstattung auf die richtige Höhe festgesetzt. Die
ursprünglich zu viel ausbezahlte Steuer war daher von Ihnen wieder
zurückzufordern. Der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag kann
nicht gewährt werden, da die Einkunftsgrenze von jährlich
€ 2.200,-- durch Ihren (Ehe)Partner überschritten wurde
(Wochengeld)."
Ein Antwortschreiben ist nicht aktenkundig. In der Folge
legte das Finanzamt die Akten der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Berechnung der
Einkommensteuer:
Wenn der Bw. glaubt, dass bei der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung ein Fehler unterlaufen ist, weil der Bescheid eine
Nachforderung ("Nachzahlung") von 836,17 € vorschreibt, eine bisher
festgesetzte Einkommensteuer ("Bisher vorgeschrieben") von 849,67 €
ausweist und genau dieser Betrag im Erstbescheid ein auch ausbezahltes Guthaben
war, welcher Betrag nunmehr "als Minus verrechnet" wird, so ist im Einzelnen
auszuführen:
Der Bw. bestreitet (zurecht) die im Bescheid ausgewiesene
festgesetzte Einkommensteuer im Betrag von -13,50 € -
sieht man vom nachfolgend erörterten Alleinverdienerabsetzbetrag ab -
nicht. Die unter Außerachtlassen der H. Bau GmbH- Einkünfte
erfolgte Bescheiderlassung hatte wegen dieser fehlenden Berücksichtigung
von Einkünften zu einer hohen Gutschrift (Festgesetzte Einkommensteuer und
Abgabengutschrift -849,67 €) geführt.
Die unvollständig erfassten
Einkünfte wurden auf den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober
2002 umgerechnet. Der Bw. erkannte diese Unrichtigkeit und teilte dies
dem Finanzamt in der erhobenen Berufung mit.
Tatsächlich hatten die steuerpflichtigen Bezüge
nicht 6.249,70 € betragen, sondern kamen die steuerpflichtigen
H. Bau GmbH- Bezüge in Höhe von 6.738,20 € hinzu.
Die Berücksichtigung von Einkünften in einem mehr
als doppelt so hohen Betrag wirkte sich
dahingehend aus, dass die Gutschrift des Erstbescheides im Rahmen der Erlassung
der Berufungsvorentscheidung rückgängig gemacht werden musste. Da die
Gutschrift infolge Erfassung der Bezüge aus beiden
Arbeitsverhältnissen laut Berufungsvorentscheidung nur 13,50 €
beträgt, ist die im Erstbescheid unrichtig ermittelte Abgabengutschrift in
Höhe von 849,67 € auf diesen Gutschriftsbetrag zu vermindern und
ergibt die Differenz die Abgabennachforderung in Höhe von
836,17 €.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten: Es wurden zwei
Bescheide erlassen und verbleibt dem Bw.
letztlich eine Abgabengutschrift in Höhe von 13,50 €.
Zum
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich
zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 4.400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3
Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Bei den in dieser Gesetzesstelle angeführten
steuerfreien Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
handelt es sich um das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach
gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen.
Als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten
gemäß der ebenfalls in dieser Gesetzesstelle angeführten
Bestimmung des § 106 Abs. 1 EStG 1988 Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner Abs. 3 mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a zusteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2002 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
Auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 2
FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG für minderjährige Kinder.
Zutreffend wurde auf Seite 1 der Erklärung
bezüglich des Punktes betreffend Kinder, für die der Bw. oder sein
(Ehe)Partner im Jahr 2002 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe
bezogen hat, keine Eintragung (unter der Rubrik: Anzahl der Kinder) vorgenommen.
Das (erste) Kind wurde erst am 21. August 2002 geboren (Beihilfenabfrage).
Dementsprechend wurde im Übrigen Wochengeld vom 24. Juni bis
16. Oktober 2002 bezogen (Meldung der Wr. Gebietskrankenkasse
gemäß
§ 84 Abs. 1).
Im Sinne der obigen Ausführungen durfte die
(Ehe)Partnerin des Bw. Einkünfte von höchstens 2.200 Euro
jährlich erzielen, soll der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt werden.
Tatsächlich erzielte diese jedoch 4.244,65 €
(Meldung der Wr. Gebietskrankenkasse gemäß
§ 84 Abs. 1
zur Sozialversicherungsnummer 3518-...0).
Damit ist die Berufung auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung erfolgten Erfassung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit der bezugsauszahenden Stelle H. Bau GmbH war
der Einkommensteuerbescheid wie mit Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Wien, am 1.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1509-W/04
- Stammnummer
- 12066
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF