Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0838-W/03
Zuschlag bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden Zentralheizungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-W/03vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Selbst wenn an einer Heizzentrale grundsätzlich gesondertes zivilrechtliches Eigentum möglich ist, diese also nicht im Eigentum der Wohnungseigentümer steht, dient sie dennoch dazu, die Beheizung der Wohnungen zu ermöglichen. Der Eigentümer der Heizzentrale hat diese als Nebensache dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (Beheizung der Wohnungen) gewidmet, womit sie deren rechtliches Schicksal teilt und als Teil des Grundstückes zu betrachten ist.
Der Sinn der Zuschläge gemäß Punkt 18 der Anlage zu § 53a BewG besteht darin, auf Grund der Verallgemeinerung der Gebäudetypen besondere Merkmale zu erfassen.
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt festgestellt worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der E, gegen den
1. Feststellungsbescheid (Artfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG) zum 1. Jänner 2002
und 2. Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung
gemäß
§ 21 Abs. 1 GrStG) zum 1. Jänner
2002 des Finanzamtes X vom 4. Oktober 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
|
1.
|
Für den gegenständlichen Grundbesitz wird der
Einheitswert zum 1. Jänner 2002 mit Euro 678.400,00 und der
gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % erhöhte
Einheitswert mit Euro 915.800,00 festgestellt.
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2.
|
Für den gegenständlichen Grundbesitz und die im
maßgeblichen Feststellungsbescheid angeführten Eigentümer wird
auf Grund des Grundsteuergesetzes 1955 in der geltenden Fassung der
Grundsteuermessbetrag festgesetzt mit Euro 1.826,12.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Zurechnung des
festgestellten Einheitswertes zu den einzelnen Miteigentümern wird auf
Anhang A der Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem berufungsgegenständlichen
Feststellungsbescheid wurde eine Artfortschreibung gemäß
§ 21
Abs. 1 Z 2 BewG 1955 vorgenommen, weil sich die Art des Bewertungsgegenstandes
geändert hatte und durch die Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit
Änderungen durchzuführen waren.
In der fristgerechtgerecht sowohl gegen den Einheitswert-
als auch gegen den Grundsteuermessbescheid eingebrachten Berufung wird
unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Vorliegen eines erheblichen
Verfahrensmangels eingewendet.
Bekämpft wurden das Ausmaß der nutzbaren
Flächen und der Garagenflächen, welche sich aus den beigeschlossenen
Tabellen und Aufstellungen ergeben würden, sowie die Berechnung des
Einheitswertes. Insbesondere sei der Zuschlag für die Zentralheizung nicht
berechtigt.
Dem in Kopie beigeschlossenen Wärmelieferungsvertrag
sei zu entnehmen, dass die Heizzentrale im Eigentum der "Y" stehe. Die
Heizzentrale sei sohin nicht als Teil des Grundstückes zu betrachten
(Anlage zum BewG Punkt 18.3). Auch wenn man davon ausginge, dass die in der
Wohnanlage verlegten Rohrleitungen im Eigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft
bzw. der einzelnen Wohnungseigentümer stehen, sei der Zuschlag nicht
gerechtfertigt. Da ja nicht die gesamte "Zentralheizung" Teil des
Grundstückes sei (die Heizzentrale sei wesentlicher Teil der
Zentralheizungsanlage), sei der Tatbestand des Punktes 18.3 nicht
erfüllt.
Die übrigen Einwendungen würden aufrecht
erhalten. Beigeschlossen werde eine Plankopie.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2003 wurde
der Berufung hinsichtlich des Flächenausmaßes und der
"Eigentumsverhältnisse" statt gegeben, hinsichtlich der Berechnung des
Einheitswertes wurde die Berufung abgewiesen. Insbesondere wurde ein 6%-iger
Zuschlag nach Punkt 18.3 der Anlage zu § 53a BewG 1955 für die als
Teil des Grundstückes zu betrachtende Zentralheizungsanlage aufrecht
erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 53a Bewertungsgesetz 1955 (BewG)
sind die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß
§ 53
Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt;
die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Nach den
Erläuterungen zur Bewertungsgesetznovelle 1972 macht die Verallgemeinerung
der Gebäudetypen erforderlich, besondere Merkmale wie zB
Personenaufzüge, Zentralheizung oder Hochbauten durch Zuschläge zu
erfassen (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu
§ 53).
Gemäß Punkt 18.3 der Anlage zu § 53a BewG
sind die Durchschnittspreise bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden
Zentralheizungen um 3 bis 6 v H zu erhöhen. Wann eine Zentralheizung als
Teil des Grundstückes zu betrachten ist, ist im Gesetz nicht näher
geregelt. Gemäß
§ 51 Abs. 1 1. Satz BewG gehört zum
Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile
(insbesondere Gebäude) und des Zubehörs.
Zur Begriffsauslegung der Bestandteile und des
Zubehörs ist implizit das bürgerliche Recht heranzuziehen (zu dieser
Systematik vgl. auch § 11 BewG). Die rechtliche Zusammengehörigkeit
von Sachen ist in den §§ 294 bis 297a ABGB geregelt.
Wohl ist zB der Begriff "Bestandteil" im ABGB nicht
ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und
Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteil bezeichnet man die Teile einer
zusammengesetzten Sache. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so
eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von
unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. Lassen
sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der
Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die
sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal
der Hauptsache teilen müssen (vgl. dazu die umfangreiche Judikatur des
OGH).
Koziol-Welser, Kommentar zum bürgerlichen Recht,
unterscheidet innerhalb der "Sachverbindungen" die "Zusammengesetzten Sachen"
und das "Zubehör". Unter den "Zusammengesetzten Sachen" wird wiederum
zwischen "Unselbständigen Bestandteilen" und "Selbständigen
Bestandteilen" differenziert.
Ist die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng,
dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise abgesondert werden könnte, so ist der Bestandteil
unselbständig. Die Abtrennung ist regelmäßig dann
unwirtschaftlich, wenn Teil und Restsache zusammen wesentlich weniger wert sind
als die ungeteilte Sache. Gebäude sind schon dann unselbständige
Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der
Erbauer dort belassen will (vgl. § 297 ABGB); Untrennbarkeit ist nicht
erforderlich. Die unselbständigen Bestandteile folgen stets dem
sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache; sie sind sonderrechtsunfähig.
Daher kann das Eigentum an der Hauptsache und am unselbständigen
Bestandteil nicht verschiedenen Personen zustehen.
Die selbständigen Bestandteile können
tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache getrennt werden. Sie sind,
selbst wenn sie noch mit der Hauptsache verbunden sind, sonderrechtsfähig;
das heißt, sie teilen nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der
Hauptsache.
Zubehör ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der
Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Im einzelnen
werden für die Zubehöreigenschaft gefordert:
1. Der Eigentümer der Nebensache muss auch
Eigentümer der Hauptsache sein.
Dieses Erfordernis wird allerdings mit Recht in Zweifel
gezogen. Die §§ 293, 294 ABGB bestimmen nur, dass der Eigentümer
der Nebensache diese zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache gewidmet haben
muss. Daraus lässt sich die Voraussetzung der Eigentümeridentität
nicht ableiten (vgl. Koziol- Welser, Komm. z. bürgerl. Recht).
2. Der Eigentümer muss die Nebensache Zwecken der
Hauptsache widmen.
3. Die Widmung muss zum fortdauernden Gebrauch erfolgen.
(§ 294 ABGB)
4. Zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses
Naheverhältnis bestehen, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen
angemessen ist. Eine vorübergehende Entfernung schließt die
Zubehöreigenschaft nicht aus.
Im Einzelfall kann die Abgrenzung zum selbständigen
Bestandteil schwierig sein. Dies ist aber weiter nicht problematisch, weil es
für die rechtliche Lage nicht entscheidend ist, ob selbständiger
Bestandteil oder Zubehör vorliegt: Beide sind sonderrechtsfähig,
folgen aber im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache. So sind sowohl
die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör
unbeweglich. Sie gelten im Zweifel als mit der Hauptsache veräußert
(§ 1047 ABGB) und verpfändet (§ 457 ABGB). Der Eigentümer
kann sie durch Aufhebung der Widmung zu selbständigen Sachen machen.
Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung
(Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen
sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während
selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben (OGH 26. 3. 1992,
8Ob550/92; 9Ob133/03d).
Die im Gebäude verlegten Zentralheizungsrohre, sowie
die befestigten Heizkörper teilen als unselbständiger Bestandteil das
Schicksal der Hauptsache, da eine so enge Verbindung mit dem Haus entstanden
ist, dass diese jedenfalls nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnten.
Im Vorhalteverfahren hat die Berufungswerberin (Bw.)
bekannt gegeben, dass sowohl die Leitungen, die die Heizzentrale mit den
Heizkörpern in den Wohnungen verbinden, als auch die Heizkörper selbst
von der E. errichtet worden sind und nun im Eigentum der
Wohnungseigentumsgemeinschaft stehen.
Hinsichtlich der Heizzentrale ist zu sagen, dass die Bw.
ergänzend vorgebracht hat, die Heizzentrale stehe ausschließlich im
Eigentum der Y. Der Zutritt zur Heizzentrale sei nur Mitarbeitern der Y
gestattet und möglich.
Das Kesselhaus, also die Räumlichkeit, in der sich die
Heizanlage befindet, sei durch die E. bzw. durch den von ihr beauftragten
Generalunternehmer errichtet worden, wobei eine Übertragung des Eigentums
am Kesselhaus an die Y nicht erfolge. Eigentümer des Kesselhauses sei die
Wohnungseigentümergemeinschaft.
Unter "Heizzentrale" seien die technischen Geräte zu
verstehen, die erforderlich seien um die - von Dritten gelieferte - Energie in
Wärme umzuwandeln und dann durch in die außerhalb des Kesselhauses
liegenden Leitungen, die zu den einzelnen Wohnungen führen, in Wärme
für die Raumbeheizung und die Warmwasserherstellung der Wohnanlage
umzuwandeln.
Ob das Eigentum an der Heizzentrale mit Ablauf des
Wärmelieferungsvertrages an den "Kunden", nunmehr an die
Wohnungseigentumsgemeinschaft rück übertragen werde, hänge allein
vom Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft ab.
Punkt V des Wärmelieferungsvertrages mit der Y lautet
folgendermaßen:
"Sämtliche von der Y errichteten Anlagen und
Anlagenteile, hinsichtlich welcher nach Montage oder Einbau gesondertes Eigentum
möglich ist, verbleiben während der gesamten Vertragslaufzeit im
uneingeschränkten Eigentum von Y. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, aus
welchen Gründen auch immer, wird die Anlage gegen Ersatz des Restbuchwertes
ins Eigentum des Kunden
übertragen.
Spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der
Energiezentrale wird Y ein Anlagenverzeichnis mit den gesamten Errichtungskosten
an den Kunden übermitteln. Dieses dient dann einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung als Grundlage für die Restbuchwertermittlung.
Ansonsten gehen die von
Y errichteten Anlagen und Anlagenteile
mit Ablauf der jeweils bedungenen Vertragszeit ohne Kostenersatz in das Eigentum
des Kunden über.
Y verpflichtet sich, alle diesbezüglichen
Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben...."
Aus dem Vertragtext ist eindeutig erkennbar, dass
letztendlich ein Eigentumsübergang an den "Kunden" gewollt ist.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass an
gegenständlicher Heizzentrale grundsätzlich gesondertes
zivilrechtliches Eigentum möglich ist - wobei der Vertragstext offen
lässt, woran genau nach Montage oder Einbau überhaupt noch gesondertes
Eigentum möglich ist -, dient die Heizzentrale dennoch dazu, die Beheizung
der Wohnungen zu ermöglichen. Der Eigentümer der Heizzentrale hat
diese (als Nebensache) dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (Beheizung der
Wohnungen) gewidmet, womit sie deren rechtliches Schicksal teilt und als Teil
des Grundstückes zu betrachten ist.
Wie bereits ausgeführt besteht der Sinn der
Zuschläge darin, auf Grund der Verallgemeinerung der Gebäudetypen
besondere Merkmale wie aufwendige Ausführung, Hochbauten,
Zentralheizungsanlagen oder Klimaanlagen zu erfassen (vgl. dazu auch
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Band I, §
53a Durchschnittspreise).
Selbst wenn an der Heizzentrale gesondertes
zivilrechtliches Eigentum besteht, ist die Tatsache dennoch gegeben, dass die
Wohnungen zentral beheizbar sind und damit eine bessere Ausstattung
aufweisen.
Der Ansatz eines Zuschlages von 6 % erscheint im Hinblick
auf die Ausstattung aller Wohnungen einer neu erbauten Wohnhausanlage mit
Heizkörpern gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Flächenberichtigung wird auf die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Es wurden dagegen
weder im Vorlageantrag noch im Vorhalteverfahren Einwände vorgebracht. Eine
Berichtigung der Eigentumsverhältnisse im Sinne einer Änderung der
Anteile (welche im Zuge einer Artfortschreibung auch nicht vorgesehen ist) hat
nicht statt gefunden, sondern ergaben sich lediglich durch die
Nutzflächenberichtigung Wertänderungen für die Miteigentümer
bei unveränderten Anteilen.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
|
Gebäudeteil
|
Bau-jahr
|
Nutzbare-Fläche
|
Bau-klasse
|
Durchschnitts-preis/m2
in €
|
Afa
|
Gebäude-wert
|
jährl.
%
|
Diff. auf
100%
Restwert
|
Wohnnutz-flächen
Bauplätze B,C,D
|
2001
|
4496,26
|
15.24+6%
|
138,6598
|
|
100,00
|
623.451,00
|
Garagen
Bauplätze B,C,D
|
2001
|
1664,32
|
15.34
|
72,6728
|
|
100,00
|
120.951,00
|
|
|
|
|
|
|
Gebäude-wert
|
744.401,00
|
|
|
|
|
6.531m2 zu je
32,7028
davon 75 %
|
|
Boden-
wert
|
160.186,00
|
|
|
|
|
|
|
zus.
|
904.587,00
|
Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. d BewG
|
25 %
|
- 226.147,00
|
|
zus.
|
678.440,00
|
Einheitswert gerundet
gemäß
§ 25 BewG
|
678.400,00
|
Gemäß AbgÄG
1982 um 35 % erhöhter Einheitswert
|
915.800,00
Unter einem wurde mit der Berufung gegen den
Feststellungsbescheid auch gegen den Grundsteuermessbescheid Berufung
erhoben.
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§12 GrStG).
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages
(Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den
Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist.
Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen
Feststellungen.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung des
Grundsteuermessbetrages:
Gemäß
§ 19 Z 2 lit. b GrStG 1955:
|
Steuermesszahl
|
1,0 v. T.
|
von
|
3.650,00
|
3,650
|
|
Steuermesszahl
|
1,5 v. T.
|
von
|
3.650,00
|
5,475
|
|
Steuermesszahl
|
2,0 v. T.
|
von
|
908.500,00
|
1.817,000
|
1.826,12
|
Gerundet gemäß
§ 18 Abs. 1 GrStG
|
1.826,12
Der Berufung war somit hinsichtlich der Berichtigung des
Flächenausmaßes statt zu geben, hinsichtlich des Zuschlages für
als Teil des Grundstückes zu betrachtende Zentralheizungen jedoch
abzuweisen. Der Grundsteuermessbetrag war auf Basis des abgeänderten
Einheitswertes festzusetzen.
Wien, am 1. Oktober
2004
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 erster Satz BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- Anlage 1 Z 18.3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-W/03
- Stammnummer
- 12061
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF