Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3622-W/02
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der maßgeblichen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3622-W/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch AE, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 24. April 2002 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. April 2002 wies das
Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) vom 31. Oktober 2000
auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Ausmaß von S 133.377,00
gemäß
§ 212a BAO ab, da die Berufung gegen den
Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2002
erledigt wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er gegen die
Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt habe. Ab Einbringung
dieses Antrages gelte die Berufung wiederum als unerledigt, sodass sich
inzwischen die Begründung der Erstinstanz als unzutreffend
erweise.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach einem Teil der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des
§ 212a BAO (Beschlüsse vom 10. April 1991,
91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039, und
3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung
auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu
§ 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom 10. Dezember 1991,
91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, da der
Antragsteller ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen,
sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf
den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis
enthaltenen Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem stand dem Bw. auf Grund
seines innerhalb der für die Entrichtung der Haftungsschuld
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO zustehenden
Zahlungsfrist eingebrachten Aussetzungsantrages ohnehin gemäß
§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist
von einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides zu, bewirkte die
Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erneut eine Hemmung der Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO und hatte die
Abweisung des Aussetzungsantrages keine Auswirkungen auf die Entstehung der
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Eine Auslegung der
Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO im Sinne des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991,
91/14/0164, erscheint somit auch nach dem Normzweck des
§ 212a BAO der Effizienz des Rechtsschutzes als nicht
geboten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3622-W/02
- Stammnummer
- 12060
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF