Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0765-L/04
Übertragungsrücklage bei Betriebsaufgabe einer Kapitalgesellschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-L/04vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Veräußert eine Kapitalgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber und ergibt sich daraus eine Betriebsaufgabe, so kann für die stillen Reserven aus dieser Veräußerung eine Übertragungsrücklage nicht gebildet werden. Wird das restliche Vermögen mit dem Betrieb einer weiteren Kapitalgesellschaft (zu einem späteren Zeitpunkt) verschmolzen, so liegt kein durchgehender Betrieb vor, der zu einer Rücklagenübertragung berechtigen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der AG als RNF der GM, vom 6. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
L vom 16. Juni 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2001 und Festsetzung
von Anspruchszinsen 2001 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Berufungswerberin wurde eine Betriebsprüfung
(BP) durchgeführt.
(1) Der Betriebsprüfer führte folgendes aus:
Sachverhalt:
Die Bw. (mit der Rechtsform einer GmbH vor der
Verschmelzung) habe bis 2001 eine Landwirtschaft betrieben. In den Jahren 2000
und 2001 seien alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden,
welche zur Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
erforderlich sind. Veräußert habe man das Betriebsgebäude, die
Maschinen sowie sämtlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz an
mehrere Interessenten. Nach den erfolgten Veräußerungen seien nur
Kundenforderungen, ein Teil der Wertpapiere, ein Rechnungsabgrenzungsposten und
bestehende Bankguthaben im Anlagevermögen verblieben. Die durch die
Veräußerungen aufgedeckten stillen Reserven seien teilweise einer
Übertragungsrücklage zugeführt worden. Ergänzend werde
festgehalten, dass die GmbH Ende 2001 mit einer AG verschmolzen worden sei.
Prüferfeststellung:
Die Übertragung stiller Reserven sei gemäß
§ 12 EStG 1988 nur innerhalb desselben Betriebes möglich. Nach
dem Verkauf aller wesentlichen Betriebsgrundlagen komme die Bildung einer
§ 12-Rücklage nicht in Betracht, da es an einem Betrieb fehle, in
dessen Rahmen noch "Übertragungen" stattfinden könnten. Sämtliche
zuvor gebildeten Rücklagen seien gewinnerhöhend aufzulösen, da
die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung der
Übertragungsrücklage weggefallen sei. Die Rücklage lt. Bilanz vom
31. Oktober 2001 in Höhe von 21.874.082,00 S werde daher
gewinnerhöhend aufgelöst.
(2) Die Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides
für 2001 aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung führte
zu einer Gewinnerhöhung von 21.874.082,00 S und einer Nachforderung an
Körperschaftsteuer von 7.437.194,00 S.
2. Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 16. Juni 2004 und den
Bescheid über die Anspruchszinsen (mit demselben Datum) wurde mit Schreiben
vom 6. Juli 2004 Berufung eingelegt:
(1) Beantragt werde, die Körperschaftsteuer in der
ursprünglichen Höhe von 59.798,11 € festzusetzen.
(a) Sachverhalt:
Ende 2001 sei die Vorgängerfirma GM GmbH mit der Bw.
verschmolzen worden. Die GM GmbH habe bis 2001 eine Landwirtschaft betrieben. In
den Jahren 2000 und 2001 seien einzelne Wirtschaftsgüter, die dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet gewesen seien, an mehrere Interessenten
laufend veräußert worden und die dabei aufgedeckten stillen Reserven
seien teilweise einer Übertragungsrücklage gemäß
§ 12 EStG 1988 zugeführt worden.
Diese Übertragung sei seitens der BP mit dem Argument
nicht anerkannt worden, dass eine Betriebsaufgabe vorliege, da alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen verkauft worden seien und es an einem Betrieb fehle, in
dessen Rahmen noch "Übertragungen" stattfinden könnten. Die stillen
Reserven seien auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter der Bw. (nach der
Verschmelzung) übertragen worden.
(b) Rechtliche Beurteilung:
Einzig strittige Frage im vorliegenden Verfahren sei, ob die
Übertragung der Rücklage gemäß
§ 12 EStG 1988 im
Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stattfinden könne
(Ansicht der Betriebsprüfung) oder ob eine solche Übertragung im
Restbetrieb der GmbH möglich sei (Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen).
Eine Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung liege nicht vor, da die
Wirtschaftsgüter einzeln, dh. nicht in einem einheitlichen Vorgang, an
verschiedene Erwerber veräußert worden seien. Eine
Betriebsfortführung sei dem Käufer nicht möglich gewesen (Rz 5573
ff. EStR).
Eine Betriebsaufgabe liege vor, wenn die wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber
veräußert würden (EStR Rz 5629). Welche Betriebsmittel zu den
wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehörten, richte sich nach den
Umständen des Einzelfalles und es komme dabei in erster Linie auf die
funktionelle Bedeutung der Betriebsmittel für den Betrieb an, nicht auf
deren materiellen Wert.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben würden
gemäß Rz 5539 EStR als wesentliche Grundlagen gelten: Das
Betriebsgebäude, die Maschinen und eine ausreichende landwirtschaftlich
nutzbare Fläche; unwesentlich sei hingegen das Wohn- und
Wirtschaftsgebäude auf einer Fläche von nur 1.222 m².
Keine Aufgabe sei die bloße Einschränkung der
bisherigen Tätigkeit, es sei denn, eine weitergeführte Tätigkeit
sei mit der bisherigen in keiner Weise mehr vergleichbar.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.11.1991,
91/14/0188, ergangen zum EStG 1972, ausgesprochen, dass die Übertragung von
stillen Reserven eine betriebsbezogene Maßnahme darstelle und daher nur
innerhalb eines Betriebes des Steuerpflichtigen zulässig sei. Eine
Übertragung von stillen Reserven zwischen mehreren Betrieben sei nicht
zulässig. Festzuhalten sei, dass dieses Erkenntnis zur Besteuerung einer
natürlichen Person ergangen sei.
Denke man den entscheidenden Grundgedanken des VwGH
(Vorhandensein eines Restbetriebes) weiter, so gelange man im Bereich von
Körperschaften iSd. § 7 Abs. 3 KStG 1988 zum Ergebnis, dass
auch bei Betriebsveräußerungen Maßnahmen nach § 12
EStG 1988 möglich seien, da immer ein Restbetrieb der Körperschaft
zurückbleibe. Vom Gesamtbetrieb aus gesehen, handle es sich bei der
Veräußerung daher um die Veräußerung einzelner
Wirtschaftsgüter (vgl. Quantschnigg, Übertragbarkeit stiller Reserven
aus Teilbetriebsveräußerungen: Praktische Konsequenzen, RdW 1992,
155).
Nach Ansicht von Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 33 zu § 12, sei im Bereich von
Einzelunternehmern eine Reservenübertragung nur zwischen mehreren
Teilbetrieben eines Gesamtbetriebes möglich. Eine Reservenübertragung
zwischen zwei Betrieben derselben natürlichen Person sei nicht
möglich. Die Übertragung von stillen Reserven zwischen mehreren
Betrieben ein und derselben Personengesellschaft oder Körperschaft sei
jedoch möglich.
(2) Die Berufung betreffend den Anspruchszinsenbescheid 2001
wurde nicht gesondert begründet.
3. Am 9. August 2004 wurde die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2001 und den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen vom 16. Juni 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Finanzamt führte in der Vorlage folgendes aus:
(a) Das Finanzamt als Amtspartei beantragt die
gegenständlichen Berufungen als unbegründet abzuweisen und verweist
zur Begründung betreffend die Körperschaftsteuer 2001 zunächst
auf Punkt 1. der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2.6.2004 der zu AB.Nr.
103050/04 im Zeitraum 26.4. bis 1.6.2004 bei der Berufungswerberin
stattgefundenen Außenprüfung.
Ergänzend ist
nachstehend folgendes auszuführen:
Die in der Berufung unter
Punkt 1. angesprochene Verschmelzung auf die Bw. erfolgte unter Anwendung des
Art I UmgrStG mit Verschmelzungsvertrag vom 6.12.2001 mit Wirkung vom 31.10.2001
(Verschmelzungsstichtag gemäß Punkt Zweitens Ziffer 5 lit a des
Verschmelzungsvertrages, der mit Anbringen vom 21.12.2001 dem Finanzamt
angezeigt wurde (dieser Vertrag erliegt im Dauerakt der Bw.) und es hat zu
diesem Zeitpunkt bei der Bw. kein Betrieb mehr bestanden.
Eine Übertragung von
stillen Reserven bzw. die Bildung einer Übertragungsrücklage ist
grundsätzlich nur innerhalb desselben Betriebes möglich (vgl.
Doralt,
EStG4, Tz 21 zu §
12 EStG). Bei Körperschaften ist allerdings nach der Verwaltungspraxis auch
eine Übertragung zwischen mehreren Betrieben der Körperschaft
möglich (Quantschnigg/Schuch,
ESt-HB, § 12 Tz 33). Im gegenständlichen Fall verblieb nach dem
Verkauf des gesamten Anlagevermögens und des Umlaufvermögens (mit
Ausnahme von Kundenforderungen, Forderungen gegen das Finanzamt sowie
Bankguthaben) mit Verträgen vom 15.5.2001 (Teil der Liegenschaften sowie
das gesamte betriebsnotwendige bewegliche land- und forstwirtschaftliche
Vermögen; vgl. S. 81 ff des Arbeitsbogens), vom 15.5.2001 (Teil der
Liegenschaften; vgl. S. 104 ff. des AB), vom 23.3.2001 (Teil der Liegenschaften;
vgl. S. 109 ff des AB) und vom 12.9.2001 (Grundstück(M); vgl. S. 114 ff des
AB) kein Restbetrieb bei der
Berufungswerberin mehr zurück, sondern lag nur mehr eine
vermögensverwaltende Körperschaft vor.
Die in der Berufung auf Seite
3 unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.11.1991, 91/14/0188, sowie den
zitierten Aufsatz von Quantschnigg vertretene Rechtsauffassung, dass bei
Körperschaften, die unter die Regelung des § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallen, immer ein Restbetrieb der Körperschaft übrig bleiben
würde, weswegen die Bildung einer Übertragungsrücklage
gemäß
§ 12 EStG bei "§ 7 Abs 3-Körperschaften" immer
zulässig wäre, ist unrichtig und entspricht nicht dem Gesetz. Die
Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ist nämlich lediglich eine
Zurechnungsvorschrift und hat zur Konsequenz, dass Einkünfte einer
"§ 7 Abs 3-Körperschaft", die nach der Einteilung des § 2
Abs 3 EStG 1988 als nicht-betriebliche anzusehen sind (also insbesondere
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen), nach
jenen Regelungen zu erfassen sind, die für die betrieblichen Einkünfte
gelten (insbesondere steuerwirksame Erfassung von Vermögensänderungen;
vgl. im Detail, Bauer/Quantschnigg/Schellmann/
Werilly, KStG 1988, Band I, Tz 80 zu § 7 KStG). Da im
gegenständlichen Fall nach der Veräußerung der
Wirtschaftsgüter, die für die Führung des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig waren, kein Betrieb bei der
Berufungswerberin zurückgeblieben ist (auch in der Berufung wird nicht
angeführt worin eigentlich der bei der Berufungswerberin verbleibende
Betrieb bestehen soll; vgl. auch den vorgelegten Jahresabschluss zum
31.10.2001), war die Bildung einer Übertragungsrücklage
gemäß
§ 12 EStG 1988 bei der Berufungswerberin nicht
zulässig.
(b) Zur Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid für
2001 ist folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an (Einkommensteuer und) Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten
Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens
des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im
Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung
oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument
bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, 128). Jede
Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
Abänderung der Stammabgabenbescheide infolge einer Berufung ist daher durch
die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen (vgl.
auch die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates
Außenstelle Feldkirch - Senat 2 - vom 30.6.2004, GZ. RV/0218-F/03,
Außenstelle Wien - Senat 10 vom 29.6.2004, GZ. RV/1677-W/03, und vom
4.6.2004, GZ. RV/0496-W/04, Außenstelle Linz, Senat 1, vom 20.2.2004, GZ.
RV/0180-L/03 u.a.).
(c) Am 27.9.2004 wurde eine Besprechung mit der steuerlichen
Beratung und einem Firmenvertreter abgehalten. Der Sachverhalt wurde zur
Gänze erörtert. Dabei konnte hinsichtlich des zur Entscheidung
anstehenden Sachverhaltes insofern Übereinstimmung erzielt werden, als nach
dem Abverkauf des Gutsbetriebes ein "Betrieb" im betriebswirtschaftlichen Sinn
nicht mehr vorgelegen ist. Erst im Zeitpunkt der Verschmelzung ist wieder von
einem (Bank-)Betrieb auszugehen.
4. Folgende Unterlagen und Aussagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
(a) Lagebericht und Erläuterungen zur Bilanz der
aufnehmenden Gesellschaft (AG) für 2001 (Auszug):
Punkt Eigenmittel: Mit 31.10.2001 wurde die GmbH mit der AG
verschmolzen. Aus dieser Fusion resultierte ein Eigenmittelzuwachs von 7,8
Millionen Euro.
Bilanz Punkt 9 Kapitalrücklagen: Zugang aus der
Verschmelzung 21.874.000,00 S.
(b) Notariatsakt vom 6. Dezember 2001
(Verschmelzungsvertrag GmbH/AG - Auszug):
Zweitens (Verschmelzungsvereinbarung), Zi. 2:
Die Vertragsparteien vereinbaren das Vermögen der
"übertragenden" Gesellschaft", unter Ausschluss der Abwicklung, im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge, gemäß
§ 234 des Aktiengesetzes,
unter Zugrundelegung deren Schlussbilanz zum 31.10.2001 auf die
"übernehmende Gesellschaft" ohne Gewährung von Aktien an dieser zu
übertragen und erklärt diese die Vertragsannahme. Es werden die
Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes unter Fortführung
der Buchwerte in Anspruch genommen.
Viertens (Vertragseintritt,
Vermögensübergang):
Abs.1: Festgestellt wird, dass aufgrund dieses
Verschmelzungsvertrages mit Eintragung dieser Verschmelzung im Firmenbuch
sämtliche Vermögensteile der "übertragenden Gesellschaft" -
Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse - im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf die "übernehmende Gesellschaft"
übergehen. Damit erlischt die "übertragende Gesellschaft" ohne
vorangegangene Abwicklung sowie die Funktion deren Geschäftsführer.
Abs. 2: Zum Vermögen der "übertragenden
Gesellschaft" gehören keine Vermögensteile, deren Übergang auf
die "übernehmende Gesellschaft" bei Gerichten, Einrichtungen oder
Institutionen im In-oder Ausland anzuzeigen oder zur Eintragung anzumelden
wäre.
(c) Kaufverträge (Auszüge):
(1) Fahrniskaufvertrag der GmbH mit Landwirt M.K. vom
15. Mai 2001:
Die Verkäuferin hat mit heutigem Tag ...
Grundstücke ... im verbürgten Gesamtausmaß von 8.920 m² und
... Grundstücke im verbürgten Gesamtausmaß von 92.363 m2 an den
Käufer verkauft und übergeben.
Hiermit ausdrücklich mitverkauft und übergeben
werden sämtliche zum Betrieb des landwirtschaftlichen Anwesens
gehörigen Fahrnisse, insbesondere Maschinen und
Einrichtungsgegenstände, Vorräte, wobei der Mais bereits verkauft
wurde, Beteiligungen (Saatbaugenossenschaft, Zuckerfabrik,
Braunviehzuchtverband, Wasserwerksgenossenschaft, Hackgemeinschaft,
Bodenlaborbeteiligung).
Der auf die Fahrnisse entfallende Kaufpreis wird
parteieneinverständlich mit einem Betrag von 4.000.000,00 S + 20% USt
festgesetzt.
(2) Kaufvertrag der GmbH mit Landwirt M.K. vom
15. Mai 2001:
Das Gesamtausmaß der kaufvertragsgegenständlichen
Grundstücksflächen beträgt 101.283 m². Der für das
Kaufobjekt vereinbarte Kaufpreis beträgt 11.000.000,00 S.
(3) Kaufvertrag der GmbH mit Landwirt M.K. vom
7. August 2001:
Das Gesamtausmaß der kaufvertragsgegenständlichen
Grundstücksflächen beträgt 472.975 m². Der für das
Kaufobjekt vereinbarte Kaufpreis beträgt 41.000.000,00 S und ist
binnen 14 Tagen mit Vorliegen der rechtskräftigen agrarbehördlichen
Genehmigung samt 2,79% Zinsen seit 1. April 2001 zur Zahlung
fällig.
(4) Kaufvertrag der GmbH mit Hrn. G.K. vom
23. März 2001:
Der Käufer ... übernimmt Grundstücke im
Gesamtausmaß von 494.828 m² ... um den beiderseits vereinbarten
Pauschalkaufpreis von 30.000.000,00 S. Die Berichtigung des Kaufpreises
erfolgt in der nachstehend angeführten Weise ... einen Kaufpreisteilbetrag
von 15.000.000,00 S binnen 8 Tagen auf das Konto der Verkäuferin und
den Kaufpreisrestbetrag von 15.000.000,00 S bis spätestens
25. Februar 2002 ... auf das Konto der Verkäuferin.
(5) Kaufvertrag der GmbH mit Hrn. F.S. vom
12. September 2001:
Die Übernehmer ... kaufen aus dem Gutsbestand der
Verkäuferin ... das neu gebildete Grundstück im Ausmaß von
10.000 m². Der vereinbarte Kaufpreis ... beträgt pauschal
4.000.000,00 S. Der gesamte Kaufpreis ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft
des Vertrages zur Zahlung fällig. Die Übergabe und Übernahme des
Vertragsobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Käufer
wird mit dem nach Rechtskraft des Vertrages folgenden Monatsersten festgelegt.
Mit dem Übergabstag gehen Gefahr und Zufall, Last und Vorteil wie
überhaupt alle Nutzungen und Rechte von der Verkäuferin auf den
Käufer über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind (soweit sie nicht
ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und
gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. Gemäß
§ 12 Abs. 1 EStG 1988
können aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von
Anlagevermögen von den Anschaffungs-oder Herstellungskosten des im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten
Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die
Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und
den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
Gemäß
§ 12 Abs. 7 können
stille Reserven im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage
(ÜRL) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben
Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Gemäß Abs. 8 kann die
Rücklage innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
auf die Anschaffungs-oder Herstellungskosten von Anlagevermögen
übertragen werden.
3. Zeitlicher Ablauf des betrieblichen Geschehens:
Die vormalige GmbH erzielte zunächst Einkünfte aus
einem (schon länger bestehenden) land- und forstwirtschaftlichen
Gutsbetrieb.
Am 23. März 2001 begann sie mit dem Verkauf
der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gutsbetriebes, der mit dem letzten
Kaufvertrag vom 12. September 2001 beendet wurde. Am
sechsten Dezember 2001 wurde ein Verschmelzungsvertrag errichtet, mit
dem die GmbH das nach dem Verkauf der betrieblichen Wirtschaftsgüter
verbliebene Vermögen auf eine Aktiengesellschaft übertrug.
Zum 31. Oktober 2001 wurde eine Schlussbilanz bei der
übertragenden Gesellschaft (GmbH) erstellt, die der Verschmelzungsbilanz
gemäß
§ 2 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz
entspricht. Als Verschmelzungsstichtag wurde der 31. Oktober 2001
vierundzwanzig Uhr festgelegt. In der Bilanz zum 31. Oktober 2001
wurde eine § 12-Rücklage (Übertragungsrücklage =
ÜRL) in Höhe von 21.874.082,00 S (betreffend stille Reserven aus
der Veräußerung des Gutsbetriebes) eingestellt. Diese Rücklage
wurde von der aufnehmenden Gesellschaft (AG) fortgeführt.
4. Einordnung der in Punkt drei beschriebenen
wirtschaftlichen Vorgänge:
(a) Zu klären ist zunächst wie der Verkauf der
Wirtschaftsgüter des Gutsbetriebes einzuordnen ist. Verkauft wurden die
für den Gutsbetrieb notwendigen Gebäude, Grundstücke und
Fahrnisse. Es könnte daher eine (Teil)Betriebsveräußerung oder
eine Betriebsaufgabe (vor der Verschmelzung) vorliegen. Seit 1996 ist die
Bildung einer Übertragungsrücklage im Falle einer
(Teil)Betriebsveräußerung nach § 12 Abs. 3 Z 2
EStG 1988 von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig. Läge eine
Betriebsaufgabe vor, würde sich die Frage stellen, ob die Beendigung des
Betriebes einer Kapitalgesellschaft zwangsläufig dazu führt, dass eine
ÜRL nicht gebildet werden darf.
(b) Die Finanzbehörde spricht von der
"Veräußerung der Wirtschaftsgüter", wodurch es an einem
"Betrieb" fehle, auf den übertragen werden könne. Die Bw. verneint
eine Betriebsveräußerung und kann in der Veräußerung der
Wirtschaftsgüter auch keine Betriebsaufgabe erkennen, da bei
Kapitalgesellschaften immer ein "Restbetrieb" verbleibe. Diese Rechtsansicht
stützt sich auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.11.1991, 91/14/0188.
(c) Eine Betriebsveräußerung (§ 24 EStG
1988 ist auch bei Körperschaften gemäß
§ 7 Abs. 3
für Veräußerungen anzuwenden) hat einen einheitlichen Vorgang
zur Voraussetzung, bei dem der Betrieb an einen Erwerber übertragen wird.
Da im vorliegenden Fall mehrere Erwerber gegeben sind, ist eine
Betriebsveräußerung nicht anzunehmen.
Eine Teilbetriebsveräußerung würde einen von
vorneherein abgrenzbaren Teilbetrieb voraussetzen. Auch ein solcher liegt nicht
vor. Veräußert wurden nicht abgrenzbare Teile des Gesamtunternehmens,
sondern die wesentlichen Grundlagen des Gutsbetriebes. Wie noch zu
erläutern ist, sind die verbleibenden Wirtschaftsgüter auch nicht als
(restlicher) Teilbetrieb zu bezeichnen.
Da weder eine Betriebsveräußerung noch eine
Teilbetriebsveräußerung vorliegt, kommt nur eine Betriebsaufgabe in
Betracht.
5. Aufgabe des bestehenden Gutsbetriebes:
(a) Eine Kapitalgesellschaft kann sowohl einen als auch
mehrere Betriebe aufweisen. Jeder Betrieb einer Kapitalgesellschaft kann mittels
Betriebsaufgabe oder Veräußerung (dazu zB. VwGH 25.2.2004,
99/13/0147: Verkauf einer Boutique vor der Umwandlung) beendet werden. Eine
Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes
veräußert werden. In diesem Fall ist grundsätzlich eine
Liquidation (Abwicklung) nach § 19 KStG 1988 durchzuführen.
Entledigt sich beispielsweise eine GmbH, die das Optiker-
und Handelsgewerbe betreibt, ihres Betriebes vor einer beabsichtigten
Umwandlung, indem sie Mietrechte kündigt und das Anlage- und
Umlaufvermögen veräußert, so hat sie den Tatbestand einer
Betriebsaufgabe verwirklicht. Eine Betriebseinschränkung liegt nicht vor,
wenn das gesamte Vermögen veräußert und keine Warenumsätze
mehr getätigt werden (VwGH 17.3.1994, 91/14/0040).
(b) Was als wesentliche Grundlage eines Betriebes anzusehen
ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Im Falle eines Gutsbetriebes
stellen die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke,
Betriebsgebäude und Fahrnisse die wesentliche Grundlage dar. Diese wurden
an verschiedene Erwerber verkauft. Zudem standen der GmbH im Jahr 2001 keine
Dienstnehmer mehr zur Verfügung. Durch den Abverkauf ist der Betrieb nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates spätestens im Zeitpunkt
September 2001 als aufgegeben anzusehen. Die an die AG mittels
Verschmelzungsvertrag übertragenen Wirtschaftsgüter (Wertpapiere und
Forderungen) sind Vermögensteile, aber kein Betrieb. Diese Rechtsauffassung
wird durch die Terminologie des Verschmelzungsvertrages bestätigt. In Punkt
zweitens (Ziffer 2) ist festgehalten, dass die Vertragsparteien das
"Vermögen" (nicht den Betrieb) der übertragenden Gesellschaft, unter
Ausschluss der Abwicklung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß
§ 234 Aktiengesetz auf die übernehmende Gesellschaft
übertragen. Der Passus "unter Ausschluss der Abwicklung" verweist darauf,
dass infolge der Betriebsaufgabe (und der offenkundigen Absicht der GmbH keinen
neuen Betrieb zu führen) eine Abwicklung nach § 19 KStG
durchzuführen gewesen wäre, auf die aber infolge der Verschmelzung mit
der AG verzichtet werden konnte.
(c) Wenn die Bw. unter Berufung auf das VwGH-Erkenntnis vom
26.11.1991, 91/14/0188 davon ausgeht, dass bei einer Kapitalgesellschaft "immer
ein Restbetrieb verbleibt", so kann der Unabhängige Finanzsenat dieser
Rechtsauffassung nicht zustimmen.
Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Verkauf
der Betriebsteile entweder nur zu einer Betriebseinschränkung geführt
hätte oder dass der Schluss auf den vorhandenen "Restbetrieb" der
obbezeichneten Entscheidung des VwGH (in Verbindung mit § 7
Abs. 3 KStG 1988) zu entnehmen wäre. Beides trifft nicht zu.
(1) Zwar ist auch bei Betrieben einer Kapitalgesellschaft
eine Betriebseinschränkung, die das Bestehen des Betriebes als solches
nicht berührt, möglich. Es liegt aber nicht lediglich eine
"Einschränkung" vor. Werden nämlich die wesentlichen
Betriebsgrundlagen veräußert, so ist nach ständiger
Rechtsprechung von einer Betriebsaufgabe und nicht von einer
Betriebseinschränkung auszugehen, weil die typischen Merkmale eines
"Betriebes" (nämlich die Gesamtheit aus Produktionsmitteln und Personal zur
Durchführung wirtschaftlicher Betätigungen) dann nicht mehr gegeben
sind. Dem Firmenbuch ist auch keine diesbezügliche Eintragung zu entnehmen.
Gemäß
§ 3 Z 15 FBG sind bei allen Rechtsträgern
Vorgänge einzutragen, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb
übertragen wird sowie deren Rechtsgrund. Die Eintragungen sind sowohl beim
Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen. Im Firmenbuch der AG
scheint eine Betriebsübernahme nicht auf. Auch der Verschmelzungsbilanz ist
nur die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu entnehmen.
Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass der
einzige Betrieb der Kapitalgesellschaft aufgegeben wurde und ein Restbetrieb
nicht verblieben ist.
(2) Die zitierte Entscheidung des VwGH vom 26.11.1991
behandelt eine Teilbetriebsveräußerung. Strittig war, ob die
Veräußerung der wesentlichen Wirtschaftsgüter eines
Teilbetriebes einer Übertragung stiller Rücklagen auf den
verbleibenden (Gesamt)Betrieb im Wege steht. Der VwGH verneinte dies mit der
Begründung, Wirtschaftsgüter des Teilbetriebes seien gleichzeitig
Betriebsvermögen des Gesamtbetriebes, dem der Teilbetrieb angehöre.
Die steuerliche Gewinnermittlung erfolge für den Gesamtbetrieb. Vom
Gesamtbetrieb aus gesehen handle es sich bei der Veräußerung um die
Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter. Die Übertragung von
Rücklagen aus der Veräußerung (dieser Wirtschaftsgüter des
Teilbetriebes) auf Wirtschaftsgüter des Gesamtbetriebes (der anderen
Teilbetriebe) sei daher zulässig. Zwar ist in diesem Zusammenhang
tatsächlich von einem "Restbetrieb" die Rede (so in
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Tz 25 zu § 24), allerdings ist
damit der verbleibende Teilbetrieb (bzw. sind die verbleibenden Teilbetriebe)
damit gemeint. Auf diese trifft der Begriff "Restbetrieb" auch zu, denn es
besteht auch für den Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel daran, dass
ein verbleibender Teilbetrieb als "Betrieb" anzusehen ist. Diese Situation darf
aber nicht mit dem zu beurteilenden Fall verwechselt werden, wo nicht ein
Teilbetrieb veräußert wurde, sondern der (einzige) selbständige
Betrieb selbst. Wird der selbständige Betrieb veräußert, kann
kein Restbetrieb mehr vorliegen, wie dies im Falle der Veräußerung
eines Teilbetriebes anzunehmen ist. Der VwGH hat in der zitierten Entscheidung
auf diesen Unterschied auch hingewiesen: "Die Situation mehrerer
(selbständiger) Betriebe eines Steuerpflichtigen liegt aber im
Verhältnis zwischen Gesamtbetrieb einerseits und den Teilbetrieben
andererseits nicht vor."
6. Betriebsaufgabe und ÜRL:
(a) Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie
folgt dar: Nach Aufgabe des Gutsbetriebes (welcher auch von der Bw. nicht
bestritten wird), folgte eine kurze quasi "betriebslose" Zeit, die mit der
Verschmelzung beendet wurde. Verschmelzung ist die unter Ausschluss der
Abwicklung erfolgende Vereinigung von Gesellschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Ertragsteuerlich
gilt die Vermögensübertragung bereits mit Ablauf des
Verschmelzungsstichtages als eingetreten. Stichtag war der
31. Oktober 2001. Mit Ablauf dieses Tages (also dem
1. November 2001 um 0.00 Uhr) erfolgte die Rechtsnachfolge der AG in
das Vermögen der GmbH. Dieses Vermögen bestand aus wenigen
Wirtschaftsgütern (Wertpapiere, Forderungen usw.).
(b) Im Falle des Vorliegens einer Einzelfirma ist die
Rechtslage durch Lehre und Judikatur klargestellt: Mit der Betriebsaufgabe ist
eine allenfalls vorhandene ÜRL aufzulösen (Quantschnigg/Schuch,
ESt-HB, § 12, Tz 1 und 80;
Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt-HB, § 12, Tz 23; VwGH
30.10.2001, 2001/14/0111).
Der Grund dafür ergibt sich aus dem Gesetzeszweck der
Regelung selbst: Historisch geht die Rücklagenübertragung auf die
RFH-Rechtsprechung zurück: Bei einem abgebrannten Versicherungsgebäude
war die Versicherungsentschädigung höher als der Buchwert des
Gebäudes und löste Einkommensteuerpflicht aus. Die Entschädigung
reichte daher nicht mehr für eine Neuinvestition in das Gebäude. Aus
diesem Grund konnten die Entschädigungen auf Ersatzwirtschaftsgüter
übertragen werden. In der Folge wurde diese Möglichkeit zu einer
Ersatzinvestition ausgebaut (Doralt, EStG-Kommentar, § 12, Tz 5).
Der Sinn der Rücklage besteht somit in der
Ermöglichung von Neuinvestitionen in
denselben Betrieb. Eine Förderung anderer Betriebe ist in der
Regelung nicht mitbedacht. Aus der Rechtsprechung und dem Gesetzeszweck ergibt
sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (durch einen
Größenschluss), dass aus einer Differenz zwischen
Veräußerungserlös und Buchwert im Zuge einer Betriebsaufgabe gar
keine ÜRL mehr gebildet werden kann. Wenn schon die bereits gebildete
ÜRL bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung aufgelöst
werden muss, widerspräche deren Bilanzierung aus
Betriebsaufgabeerlösen vollends dem Gesetzeszweck des § 12 EStG
1988.
(c) Zu klären ist nun die Frage, ob bei
Kapitalgesellschaften im Falle einer Betriebsaufgabe ebenfalls die ÜRL
aufzulösen ist bzw. ein Bildungsverbot (wie oben angeführt) besteht.
In § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist für die
Einkommensermittlung der Körperschaften geregelt: "Wie das Einkommen zu
ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem
Bundesgesetz." Damit ist klargestellt, dass die Einkommensermittlung
grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG 1988 zu erfolgen hat.
Änderungen ergeben sich lediglich, wenn eine Spezialbestimmung des KStG
1988 eine abweichende Regelung trifft, in diesem Fall geht die speziellere Norm
vor (s. dazu auch KStR 2001, Rz 282). Bezüglich der Bildung und
Auflösung einer ÜRL liegen im Bereich des KStG 1988 keine speziellen
Regelungen vor. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher - für
vergleichbare Sachverhalte - davon aus, dass die in Lehre und Rechtsprechung im
Bereich des EStG 1988 entwickelten Grundsätze auch für
Körperschaften gelten.
Auch Kapitalgesellschaften (GmbH bzw. AG) können - wie
bereits erläutert - eine Betriebsaufgabe durchführen. Für den
Berufungssenat ist kein Grund erkennbar, warum nicht auch in diesem Fall -
analog zum Einkommensteuerbereich - die ÜRL aufzulösen sein sollte
bzw. (wenn die stillen Reserven aus der Betriebsaufgabe stammen) gar nicht
gebildet werden dürfte. Wollte man anderes annehmen, müsste man einen
außerhalb des Bereiches der Körperschaften bestehenden andersartigen
Betriebsbegriff für Einzelunternehmen und Personengesellschaften annehmen
(zur Definition eines Betriebes s. zB. VwGH 18.7.1995, 91/14/0217). Für
eine derartige Annahme gibt es aber keinerlei Handhabe. Der
betriebswirtschaftliche Begriff des Betriebes hängt nicht von der
Rechtsform ab, sondern muss für alle Unternehmer gleichgeartet sein.
Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall (aufgrund der
Aufgabe des Gutsbetriebes) im Jahr 1991 eine ÜRL von der GmbH nicht mehr
gebildet werden durfte. Sie konnte daher auch nicht auf die AG übertragen
werden.
7. Zu § 7 Abs. 3 KStG 1988:
(a) In diesem Zusammenhang stellt sich weiters die Frage, ob
die Regelung des § 7 Abs. 3 KStG einen "einheitlichen Betrieb"
begründet oder nur als Zurechnungsvorschrift zu verstehen ist. Wird
nämlich durch die bezeichnete Vorschrift ein einheitlicher Gewerbebetrieb
begründet, so könnten Rücklagen eines "Betriebes" der
Gesellschaft auf Investitionen eines anderen (gleichzeitig bestehenden)
"Betriebes" übertragen werden.
Die Lehre ist in dieser Frage gespalten, eine gesicherte
Judikatur des VwGH existiert zu diesem Problem nicht.
(1) Ein Teil der Lehre nimmt bei einer Kapitalgesellschaft
zunächst eine Mehrheit von Betrieben oder Tätigkeiten an (so Wiesner
in FS Bauer, 351) und ging ursprünglich auch davon aus, dass ein
einheitlicher Gewerbebetrieb nicht entsteht (so noch Wiesner in RdW 1984, 152
zur Begründung der Anwendung der Liebhabereigrundsätze: ... "da weder
der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 KStG 1966 zu der Auffassung
zwingt, dass die Gesamttätigkeit einer Kapitalgesellschaft ein
einheitlicher Gewerbebetrieb sei"....).
In der Folge wurde allerdings in den Kommentaren (so schon
in Putschögl/Bauer/Mayr, § 8, Tz 11.3 und im weiteren in
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, § 7 Tz 81) die Rechtsansicht
vertreten, die "Mehrquellenbetrachtung" habe nur Bedeutung für die Bereiche
des Umgründungssteuergesetzes (bzw. des StruktVG), aber nicht darüber
hinaus. Dies ergebe sich daraus, dass die in § 7 Abs. 3 KStG 1988
(früher § 8 Abs. 2 KStG 1966) getroffene Zuordnung zu den
gewerblichen Einkünften unmittelbar an die Buchführungspflicht nach
Handelsrecht anknüpfe. Da nach diesem einheitliche Buchführungspflicht
bestehe, müsse auch die laufende Gewinnermittlung einheitlich vorgenommen
werden. Es sei daher nicht das Ergebnis jeder Einkunftsquelle für sich zu
ermitteln. Steuerfreie Rücklagen seien für den gesamten
Einkunftsbereich zu bilden. Auch die Übertragung der Rücklagen
erstrecke sich auf die Übertragung zwischen den einzelnen Einkunftsquellen.
(2) Anderer Auffassung in dieser Frage ist Zierler
(ÖStZ 2004/4) im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Mehrheit
von Einkunftsquellen im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nach
§ 31 BAO: Zu fragen sei, ob durch die Norm des § 7
Abs. 3 KStG 1988 ein eigenständiger Einkünftebegriff geschaffen
werde (Abschnitt 2.2). Der Gesetzgeber des KStG 1988 habe diese Frage eindeutig
entschieden: Durch den hinzugefügten Klammerhinweis auf § 2
Abs. 3 EStG 1988 könne kein Zweifel bestehen, dass § 7
Abs. 3 KStG 1988 keinen eigenständigen Einkünftebegriff normiere,
sondern auf den Einkünftebegriff des EStG zurückzugreifen sei. Eine
andere Auslegung sei nach dem Wortsinn nicht zulässig.
Bei richtigem Verständnis der bezeichneten Vorschrift
würden aber auch die von § 7 Abs. 3 KStG 1988 erfassten
Einkünfte im Sinne des EStG nicht zu einer
originären Einkunftsquelle verschmelzen und folglich auch keinen
einheitlichen Gewerbebetrieb begründen (Abschnitt 2.4). Denn
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 spreche davon, die Einkünfte (des EStG)
den Einkünften aus Gewerbebetrieb "zuzurechnen". Originär könne
demnach eine Kapitalgesellschaft sämtliche Einkünfte erzielen. Diese
würden lediglich aufgrund der angeordneten Rechtsfiktion in Einkünfte
aus Gewerbebetrieb transformiert. Die allgemeine Systematik des EStG werde
bloß eingeengt. Dies ergebe sich auch aus der Behandlung der
Liebhabereiproblematik in den KStR, wo zunächst verschiedene
Einkunftsquellen angenommen würden. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift
lege diese Auslegung nahe: Die Formkaufmannseigenschaft des Handelsrechtes solle
im abgabenrechtlichen Bereich zu einer einheitlichen Betrachtung führen und
der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Eine weitergehende
Bedeutung komme der Bestimmung jedoch nicht zu. Weder solle sie Einkünfte
erfassen, die nicht den Einkünftebegriff des EStG erfüllten, noch
sollten die erfassten Einkünfte einen einheitlichen Gewerbebetrieb
begründen. Auch aus den Materialien (ErlRV 622 BlgNR 17. GP, 16) gehe der
Charakter als Zurechnungsvorschrift hervor.
Folglich sei evident, dass eine Mehrheit von
Einkunftsquellen (innerhalb der gewerblichen Einkunftsart) durch die
gegenständliche Bestimmung nicht ausgeschlossen werde und sämtliche
Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 keinen einheitlichen
Gewerbebetrieb begründeten. Diese Rechtsansicht werde durch den Umstand
gestützt, dass § 12 Abs. 2 UmgrStG (welcher sich auf
§ 7 Abs. 3 - Körperschaften beziehe) das Bestehen einzelner
Betriebe positiv-rechtlich voraussetze.
(3) Deutschen Kommentaren ist zunächst der
entwicklungsgeschichtliche Hintergrund der vergleichbaren bundesrepublikanischen
Regelung zu entnehmen:
§ 8 Abs. 2 KStG sei ursprünglich in
§ 19 der I. KStDV enthalten gewesen. Diese sei auf die Rechtsprechung
des RFH zum KStG 1925 zurückzuführen (RFH vom 19.10.1927, RStBl. 1928,
S. 6 und vom 13.3.1928, RStBl. 1929, Seite 521). Der RFH führte aus, dass
"Erwerbsgesellschaften Vollkaufleute seien und die Möglichkeit, ihr
Einkommen aufgrund der Buchführung zu ermitteln, nicht ungenutzt bleiben
dürfe". Von 1949 an habe die Vorschrift als § 17 KStDV und
später als § 16 KStDV unverändert weiter gegolten. Seit 1977
sei sie als § 8 Abs. 2 Bestandteil des Gesetzes. Sie habe damit
formal Gesetzesrang erhalten und jeder Zweifel an ihrer
Rechtmäßigkeit sei ausgeräumt (zB. BFH 20.10.1979, I R
139-140/74, BStBl. II 1977 S. 961). Folge man dem Wortlaut des Abs. 2
könnte man annehmen, dass alle nichtgewerblichen Einkünfte nach den
dafür maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln seien und diese erst
danach in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden sollen. Die Auslegung
nach dem Wortlaut der Vorschrift würde jedoch deren Zweck, der
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, nicht gerecht. Abs. 2 sei deshalb
dahingehend auszulegen, dass alle Einkünfte eines
Körperschaftsteuerpflichtigen, der nach dem HGB Bücher zu führen
habe, nach den für gewerbliche Einkünfte geltenden Vorschriften zu
ermitteln seien (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, § 8 KStG, Tz 27 ff.).
Weiters wird in den Kommentaren die Maßgeblichkeit der
Handelsbilanz und die Frage nach dem Verständnis des § 8
Abs. 2 im Zusammenhang mit einem außerbetrieblichen Bereich der
Kapitalgesellschaft angesprochen:
Einkünfte der zur Buchführung verpflichteten
Steuerpflichtigen würden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert.
Das Betriebsvermögen werde nach handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt. Insoweit seien die
Ansätze in der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung
maßgebend. Während ein Teil der deutschen Lehre von einem
außerbetrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft ausgehe, verstehe ein
anderer Teil den § 8 Abs. 2 KStG in einem umfassenderen Sinn,
nämlich so, dass alle Tätigkeiten in vollem Umfang als Gewerbebetrieb
gelten würden. Dies ergebe sich aus der Gewinnermittlung durch
Vermögensvergleich, die auch für die Steuerbilanz maßgeblich sei
(Boorberg, KStG-Kommentar, § 8, Tz 12 ff.).
(4) Zusammengefasst ist zur Frage der Einheitlichkeit des
Gewerbebetriebes bei § 7 Abs. 3 - Körperschaften folgendes
festzuhalten:
Handelsrechtlich kann es bei Kapitalgesellschaften zwar
getrennte Buchhaltungen für verschiedene Geschäftszweige, die
unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind, geben, der Jahresabschluss
der Gesellschaft wird aber einheitlich (in einer Bilanz) erstellt. Darin werden
die verschiedenen Tätigkeitsbereiche zusammengefasst,
Investitionsbegünstigungen werden für den "einheitlichen
handeldsrechtlichen Betrieb" bilanziert.
Da handelsrechtlich bereits eine "Gesamtbilanz" vorliegt,
haben die Steuerrechtsordnungen schon sehr früh dafür Vorsorge
getroffen, dass im Zuge der Erstellung der Steuerbilanzen die verschiedenen
Tätigkeiten nicht neuerlich aufgeteilt werden müssen und diese bei
buchführungspflichtigen Körperschaften der Einkunftsart Gewerbebetrieb
zugeordnet. Fraglich ist nun, ob damit die einzelnen (einkommensteuerlichen)
Einkunftsarten zur "Einkunftsart" Gewerbebetrieb verschmelzen oder ob dies nur
eine Titulierung ist, die der einfachen Zuordnung im KÖSt-Bereich dienen
soll.
Erstere Ansicht stützt sich (sowohl in der BRD als auch
in Österreich) darauf, dass die betreffende KÖSt-Bestimmung, welche
die Einkunftsart festlegt, auf nach Handelsrecht buchführungspflichtige
Gesellschaften verweist und das Handelsrecht eine einheitliche Gewinnermittlung
vorsieht. Aufgrund der Maßgeblichkeit des Handelsrechtes schlage dies auf
das Steuerrecht durch. Diese Auslegung ist aber, wie Zierler aufgezeigt hat,
keinesfalls zwingend. Der Ausdruck.."bei Steuerpflichtigen, die aufgrund der
Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung
verpflichtet sind"...) kann auch so verstanden werden, dass damit nur diejenigen
Steuersubjekte eingegrenzt werden sollen, deren Einkünfte von der
Titulierung her umqualifiziert werden und der entscheidende Begriff dieser
Gesetzesstelle der Begriff "Zurechnung" ist, der nur zu einer einheitlichen
Benennung führt, aber nicht eine einheitliche Einkunftsart schafft.
Andernfalls - hier ist Zierler zuzustimmen - wäre der Verweis auf die
Einkünfte des EStG sinnlos.
Eine derartige Qualifizierung wäre nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auch dogmatisch problematisch und inkonsistent:
In einzelnen Bereichen - nämlich im Falle der Liebhaberei und bei
Umgründungsfällen - würde man zwingend vom Bestehen einzelner
(für sich zu betrachtender) Betriebe ausgehen, während ansonsten
(insbesondere im Bereich der Investitionsbegünstigungen) auch Betriebe die
in verschiedene Einkunftsarten fallen, nur als Ganzes zu betrachten wären.
Hinzu kommt, dass eine derartige Auslegung in bestimmten Bereichen - zB. wenn
ÜRL gebildet werden können und mehrere Betriebe vorliegen - bei
Einzelunternehmen (bzw. Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen würden (erstere könnten
nicht auf andere Betriebe übertragen, Kapitalgesellschaften schon; die von
der Bw. zu Personengesellschaften angeführte Stelle im Kommentar von
Quantschnigg, § 33, Tz 12, bezieht sich nämlich auf
Teilbetriebe).
Der Unabhängige Finanzsenat hält daher aufgrund
der obgeäußerten Auswirkungen die von der hL. vertretene
Rechtsansicht eines "einheitlichen Gewerbebetriebes" für problematisch.
(b) Selbst wenn aber durch die Vorschrift des § 7
Abs. 3 KStG 1988 sämtliche Tätigkeiten ("Betriebe") der
Körperschaft als ein Gewerbe(gesamt)betrieb zu werten wäre, käme
eine Rücklagenbildung aus den bereits im vorigen Abschnitt bezeichneten
Gründen nicht in Betracht. § 7 Abs. 3 KStG 1988 wäre im
vorliegenden Fall nur dann einer dezidierten Auslegung durch den
Unabhängigen Finanzsenat zuzuführen gewesen, wenn die Verschmelzung
mit dem Bankbetrieb schon früher erfolgt wäre und bei der Aufgabe des
Gutsbetriebes gleichzeitig ein Bankbetrieb existiert hätte. Nur in diesem
Fall wäre - legt man § 7 Abs. 3 KStG 1988 im Sinne der h.L.
aus - eine Übertragung der Rücklage vom Gutsbetrieb auf den
Bankbetrieb überhaupt in Frage gekommen. Im vorliegenden Fall wurde aber
die Rücklage ohnehin vom gesamten vorhandenen Betrieb (bzw. dessen stillen
Reserven) gebildet. Nachdem dieser Betrieb aufgegeben wurde, war eine
Rücklage nicht zu bilden. Der nachfolgende Vorgang der Übertragung
einzelner Vermögensteile auf eine AG, die bereits vorher einen Bankbetrieb
aufwies, hat mit der Rücklagenbildung- und Auflösung nichts mehr zu
tun, da es sich um zwei voneinander getrennte wirtschaftliche Vorgänge
handelt. Die Gesamtrechtsnachfolge spielt in diesem Zusammenhang keine
Rolle.
8. Zusammenfassung: Im Ergebnis schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat der Rechtsauffassung der Finanzbehörde an. Die
Bw. ist eine Kapitalgesellschaft, die im Zeitpunkt vor der Verschmelzung den
einzigen bestehenden Betrieb aufgegeben hat. Demzufolge durfte sie stille
Reserven aus der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
nicht in eine Rücklage transformieren, da der Gutsbetrieb aufgrund der
durchgeführten Aufgabe keiner Begünstigung mehr teilhaftig werden
konnte.
Die Berufung war in diesem Punkt aus den bezeichneten
Gründen abzuweisen.
9. Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an (Einkommensteuer und) Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 €
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an den Stammabgabebescheid -
hier den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 -
gebunden.
Erweist sich dieser nachträglich als rechtswidrig und
wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer, an den
Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid, erlassen.
Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht
vorgesehen.
Eine eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabebescheides wäre auf Grund der oben angeführten Bindung
daher für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch,
§ 205 BAO, Seite 128).
Da die Bw. keinerlei sonstige Einwendungen gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2001 vorgebracht hat, war die Berufung gegen diesen
Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 30.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0765-L/04
- Stammnummer
- 12058
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF