Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0282-W/02
Bewertung eines eingelegten Mietrechtes (Erweiterung einer Arztpraxis um den bisher als Privatwohnung genutzten Teil einer Mietwohnung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0282-W/02vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Mietrecht in das Betriebsvermögen eingelegt, ist dieses Mietrecht mit dem Teilwert zu bewerten. Der Teilwert eines nicht an Dritte übertragbaren Mietrechtes beträgt dabei Null, weil der Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein Wirtschaftsgut (Mietrecht), das er nicht erwerben kann nichts ansetzen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am
21. September 2004 über die Berufung des Bw, vertreten durch GfB
Treuhand Wien Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien, vertreten
durch Mag. Silvia Pruckner, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992
bis 1994 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist praktischer
Arzt.
Mit Mietvertrag vom 6.10.1982
mietete der Bw eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von insgesamt 174
m². Einen Teil dieser Wohnung nutzte er in der Folge als Ordination, den
übrigen Teil als Privatwohnung.
Die für den Berufungsfall
maßgeblichen Bestimmungen des Mietvertrages haben folgenden
Wortlaut:
§ 2
Mietzeit:
1. Das Mietverhältnis
beginnt am 1. November 1982 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es
kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats gerichtlich aufgekündigt
werden.
§ 6. Untervermietung
oder sonstige Überlassung
1. Soweit nicht eine
gesetzliche Berechtigung gegeben ist, darf ohne schriftliche Zustimmung des
Vermieters das Mietobjekt weder entgeltlich noch unentgeltlich, ganz oder
teilweise dritten Personen überlassen werden; Geschäftsräume
dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters auch nicht im Wege eines
allfälligen Gesellschaftsverhältnisses, Pachtvertrages udgl, dritten
Personen überlassen werden. In keinem Falle ist es dem Mieter gestattet,
Rechte aus diesem Vertrag an dritte Personen abzutreten.
§ 12.
Sonstiges
...
Dem Mieter wird gestattet, zwei
Zimmer der gegenständlichen Wohnung als Ordination zu
nützen.
Im Gefolge
einer die Jahre 1992 bis 1994 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung
stellte der Prüfer in Tz. 16 des über diese Prüfung
erstatteten Berichtes folgendes fest:
"Ordinationserweiterung
Im Zuge der im Kalenderjahr
1992 durchgeführten Ordinationserweiterung (die bisherige Privatwohnung
wurde mit den bisherigen Ordinationsräumen zusammengeschlossen) wurde vom
Abgabepflichtigen per 1.9.1992 das Mietrecht an der Privatwohnung aktiviert und
auf 10 Jahre abgeschrieben.
Laut dem, im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegten Mietvertrag (§ 6), wird dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit, Rechte aus diesem Vertrag an dritte
Personen abzutreten, ausdrücklich abgesprochen.
Da die Einlage mit dem Teilwert
im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen ist, jedoch nach Ansicht der
Betriebsprüfung für das gegenständliche Wirtschaftsgut
(Mietrecht) kein Teilwert existiert, konnte die Aktivierung nicht anerkannt
werden."
Das Finanzamt erließ den
Feststellungen des Prüfers folgende Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre. In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte der Bw
im Wesentlichen aus, er betreibe an der streitgegenständlichen Adresse seit
dem Jahr 1982 als praktischer Arzt eine Ordination. Diese befinde sich in
gemieteten Räumlichkeiten. Die Gesamtnutzfläche der gemieteten
Räumlichkeiten betrage 174 m². Hievon seien bis zum Jahr 1992 90
m² privat und 84 m² betrieblich genutzt worden. Die anlässlich
des Mietvertragsabschlusses im Jahr 1982 entrichtete Investitionsablöse sei
entsprechend aufgeteilt worden. Die umfangreichen Renovierungsarbeiten (zB der
Austausch der Fenster) sei für jenen Teil, der auf die
Ordinationsräumlichkeiten entfalle, als Betriebsausgabe geltend gemacht
worden. Im Jahr 1992 habe er seinen Wohnsitz verlegt und die Ordination um die
bisher an der genannten Adresse privat genutzten Räume erweitert. Dadurch
sei auch jener Teil der Mietrechte, der sich bisher im Privatvermögen
befunden habe, zum Betriebsvermögen geworden. Buchmäßig sei das
Mietrecht als Einlage betrachtet und über 10 Jahre abgeschrieben worden.
Der Prüfer sei zu der Ansicht gelangt, dass das Mietrecht keinen Teilwert
habe und daher eine Aktivierung nicht stattfinden könne. Unbestritten sei
geblieben, dass gemäß
§ 6 Z 5 EStG Einlagen mit dem
Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen seien. Unbestritten sei
weiters, dass das Mietrecht eingelegt worden sei. Strittig sei lediglich, ob
hiefür ein Teilwert existiere. Dies habe die Betriebsprüfung aufgrund
des § 6 EStG des Mietvertrages verneint. Dies deshalb, weil nach
dieser Bestimmung dem Bw die Möglichkeit, Rechte aus diesem Vertrag an
dritte Personen abzutreten, ausdrücklich abgesprochen worden sei. Diese
Ansicht des Prüfers sei jedoch durch den Wortlaut des Mietvertrages nicht
gedeckt, da eine Überlassung an dritte Personen dann rechtlich möglich
sei, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei oder eine schriftliche Zustimmung des
Vermieters vorliege. Abgesehen davon sei es im gegenständlichen Fall nicht
zu einer Abtretung des Rechtes aus dem Mietvertrag an dritte Personen, sondern
(wie vom Prüfer ausdrücklich festgehalten worden sei) zu einer Einlage
der Mietrechte in das Betriebsvermögen gekommen. Diese Einlage sei im
Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert sei der
Betrag, den der Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei sei davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführe. Es sei der Wert, den
das Wirtschaftsgut für den Betrieb habe (vgl Doralt, EStG, § 6
Tz 119). Ein unter dem Tageswert liegender Teilwert sei auch nach der
RLG-Reform aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips ausgeschlossen
(Tz 120). Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes ergebe sich aus dem Wert des
Zusammenhanges im Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den
Betrieb; der Teilwert sei der Wert, den das Wirtschaftsgut für den Betrieb
habe; dabei sei die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen
(Tz 121). Abgesehen davon, dass der Bw sehr wohl berechtigt sei, die
Mietrechte an dritte Personen abzutreten (und hiefür ein Entgelt zu
vereinnahmen), sei der Teilwert unter Berücksichtigung der Bedeutung des
eingelegten Wirtschaftsgutes für den Betrieb zu ermitteln. Hier
unterscheide sich der Teilwert vom gemeinen Wert. Unbestritten sei erstens, dass
sich die Mietrechte, soweit sie auf die bis 1992 privat genutzten
Räumlichkeiten entfielen, im Privatvermögen des Bw befunden
hätten; zweitens dass die Mietrechte in das Betriebsvermögen
eingebracht worden seien; drittens dass diese mit dem Teilwert anzusetzen
seien.
Die für die Bearbeitung
der Berufung zu diesem Zeitpunkt zuständige Finanzlandesdirektion richtete
mit Datum vom 26.9.2002 an den Bw folgenden Vorhalt:
"1. Nach den Akten wurde
Ihre Ordination am 1. September 1992 vergrößert. Sie bringen
vor, dass an diesem Tag der Teilwert des Mietrechtes, der auf diese
Vergrößerung entfalle, S 677.250,00 betragen habe. Sie werden
ersucht darzustellen, wie dieser Betrag berechnet wurde. Sollten ihm
Investitionen zugrunde liegen, wird um Vorlage der zugehörigen Rechnungen
ersucht. In dem Konnex genügt es, wenn Fotokopien beigebracht
werden.
2. Sie haben das Mietobjekt
schon im Jahr 1982 bezogen. Jenes Mietrecht, das mit dem Mietobjekt verbunden
ist, muss daher schon zu diesem Jahr von Ihnen erworben worden sein. Nach den
Akten haben Sie damals in Konnex mit der Übergabe des Mietrechtes nur eine
Investitionsablöse bezahlt. Wie der Name schon sagt, gelten
Investitionsablösen Investitionen, die in das Mietobjekt getätigt
wurden, und nicht Mietrechte ab. Nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens wird
jenes Entgelt, das direkt ein Mietrecht abgilt, Mietrechtsablöse genannt
(siehe dazu auch die Darlegungen in Kohler, Steuerleitfaden für Vermietung,
Wien 1996 auf Seite 154). Wie hoch ist der Geldbetrag, der im Jahr 1982
direkt für den Erwerb des Mietrechtes gezahlt wurde? Bitte geben Sie nach
Möglichkeit auch Name und Adresse von Personen bekannt, welche die Tatsache
und den Zweck der Leistung dieses Geldbetrages bezeugen
können."
In Beantwortung dieses
Vorhaltes brachte der Bw folgendes vor:
"1. Mietrecht
1982:
Im Jahr 1982 wurde für die
betrieblich genutzte Mietwohnung kein Mietrecht aktiviert. Die Aktivierung
betraf im Jahr 1982 nur die Investitionsablöse. Diesbezüglich wurde
ein Betrag von S 450.000,00 bezahlt und übergeben. Die Übergabe
des Geldbetrages im Jahr 1982 wurde direkt an den Vermieter geleistet. Bei
dieser Übergabe war der Bruder des Bw anwesend. Diese betriebliche
Investitionsablöse steht nicht mit dem nunmehr in Streit befindlichen
Mietrecht in Verbindung. Jeweils ergibt sich nur der Konnex hinsichtlich eines
Teiles des im Rahmen des Mietrechtes aktivierten Aufwandes für die bisher
betrieblich genutzte Mietwohnung.
2. Teilwert des
Mietrechtes:
Der Teilwert des Mietrechtes
ist zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung von bisher privater Nutzung auf eine
betriebliche Nutzung festzustellen. Somit ist der Bewertungsstichtag der
1. September 1992. Die im Rahmen des Mietrechtes deshalb zu aktivierenden
Beträge setzen sich aus folgenden Details zusammen:
Anteil der
Gesamtinvestitionsablöse vom 06.10.1982:
|
Gesamt geleisteter Betrag
|
ATS 450.000,-
|
Minus
bisher betrieblich verbuchte Investitionsablöse
(48,2 %)
|
-
ATS 216.000,-
|
= Betrag der Einlage -
Restbetrag
|
ATS 234.000,-
|
+ Aktivierung Fenster zum Zeitpunkt 24.05.1983 im
Bruttobetrag
|
ATS 177.438,-
+ Private Adaptierungsarbeiten
ohne Nachweise:
Bodenverlegung
Tapezierung
Aktivierungspflichtige
Instandhaltungen usw
Wandvertäfelung
Nachdem
der Gesamtbetrag dieser im Rahmen des Mietrechtes zusammengefassten
aktivierungsfähigen und aktivierungspflichtigen Beträge teilweise
nicht aufgrund von privaten Rechnungen nachvollziehbar ist, wurde eine
Vergleichsrechnung im Jahre 1992 angestellt. Diese
Vergleichsrechnung stellt sich
wie folgt dar:
|
Mietzins inklusive Betriebskosten bisher
|
ATS
|
45,-
|
je Quadratmeter
|
Vergleichbarer ortsüblicher
Mietzins
|
|
|
|
(im
renovierten Zustand)
|
ATS
|
120,-
|
je
Quadratmeter
|
Differenz Mietrecht
|
ATS
|
75,-
|
je Quadratmeter
|
Multipliziert mit dem Ausmaß
|
|
|
90,3 m²
|
Ergibt einen Vorteil von
|
ATS
|
6.722,50
|
pro Monat.
Bei Inanspruchnahme eines
Hebesatzes von 100, welcher im Rahmen von Immobilientreuhandunternehmungen
üblich ist, und unter Anwendung einer 10-jährigen Nutzungsdauer,
ergibt sich somit das Mietrecht mit einem errechneten Betrag von
S 677.250,00. Dies war sodann die Basis für die Durchführung der
Abschreibung in den Jahren 1992 bis 1994."
Der unabhängige
Finanzsenat richtete an den Bw mit Datum vom 2.2.2004 einen weiteren Vorhalt.
Dieser lautete wie folgt:
"Sie wenden sich in Ihrer
Berufung gegen den Ansatz des Teilwertes des von Ihnen eingelegten Mietrechtes
mit null.
1) In Ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2002 haben Sie ausgeführt, der Mietzins habe
bisher inklusive Betriebskosten 45 S je Quadratmeter betragen.
-) Schlüsseln Sie bitte
diesen Betrag in Mietzins und Betriebskosten auf.
2) In Ihrer
Vorhaltsbeantwortung haben Sie weiters ausgeführt, der vergleichbare
ortsübliche Mietzins (im renovierten Zustand) habe zum Einlagezeitpunkt
120 S je Quadratmeter betragen.
-) Weisen Sie bitte den von
Ihnen behaupteten vergleichbaren ortsüblichen Mietzins von 120 S je
Quadratmeter (im renovierten Zustand) nach.
3) Sie führen in einem
Klammerausdruck ,im renovierten Zustand' als maßgebliche
Eigenschaft für die Ermittlung des Vergleichsmietzinses an.
-) Was ist mit ,im
renovierten Zustand' gemeint?
-) Haben Sie vor der Einlage
des Mietrechtes zum 1. September 1992 Renovierungsmaßnahmen in dem
bisher privat genutzten Teil der Wohnung getätigt?
-) Sind mit "im
renovierten Zustand" die in der Vorhaltsbeantwortung erwähnten
Maßnahmen: (Aktivierung Fenster zum 24.5.1983 im Bruttobetrag von
177.483 S sowie private Adaptierungsmaßnahmen ohne Nachweis:
- Bodenverlegung, - Tapezierung, -
Aktivierungspflichtige Instandhaltungen usw., - Wandvertäfelung)
gemeint?
4) Sie haben in Ihrem
Mietvertrag einen Mietzins von 22 S je Quadratmeter vereinbart. Dies
entspricht dem zum Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Kategoriemietzins
für eine Wohnung der Kategorie A. Der Kategoriemietzins für eine
Wohnung der Kategorie A betrug im Zeitpunkt der Einlage des Mietrechtes
29,60 S. Nach Ansicht des Referenten wäre bei einer Neuvermietung zum
1. September 1992 lediglich dieser Mietzins zu bezahlen gewesen.
-) Nehmen Sie dazu bitte
Stellung."
Diesen Vorhalt beantwortete der
Bw wie folgt:
"1.
Aufschlüsselung des Mietzinses in Mietzins und
Betriebskosen:
Gemäß der
Mietzinsvorschreibung vom August 1991, gliedert sich der in der
Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2002 angeführte Mietzins
inklusive Betriebskosten von ATS 45,-/m² wie folgt auf:
|
Mietzins pro Quadratmeter
|
ATS 30,65
|
Betriebskosten
|
ATS 13,16
|
Summe
|
ATS 43,81
Die Differenz
von ATS 43,82 zu ATS 45,-/m² ist durch die steigenden
Betriebskosten des Jahres 1991 bzw. 1992 zu erklären.
Beiliegend finden Sie Kopien
der Mietzinsvorschreibung vom August 1991 und die sich daraus ergebenden
Berechnungen.
2.
Nachweis hinsichtlich des vergleichbaren ortsüblichen Mietzinses von
ATS 120,-/m² (im renovierten Zustand):
Wir erlauben uns hiermit im
Namen und Auftrag unseres Klienten festzuhalten, dass der Mietzins von
ATS 120,-/m² eine Einschätzung seitens des Klienten darstellt,
welche im Mietspiegel 1992 seine Deckung findet.
Der Mietspiegel 1992 sagt aus,
dass in Wien für gute Lagen ein Quadratmeterpreis für Büro
zwischen ATS 99,- und ATS 129,- zu erzielen war. Dieser angegebene
Quadratmeterpreis für Büros ist ein Hauptmietzins
("Kaltmiete" pro Monate exklusive Betriebskosten, Heizkosten, ohne
Mehrwertsteuer und sonstige Nebenkosten. Diesem Mietspiegel 1992 ist
darüber hinaus zu entnehmen, dass die Verkehrslage und Infrastruktur,
insbesondere die Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel, sich
durch nochmalige Zuschläge positiv auswirken kann.
In diesem Zusammenhang ist auch
zu erwähnen, dass für die Ordination eine gute Erreichbarkeit für
die Patienten gegeben ist.
3.
,Renovierter Zustand':
Hinsichtlich des renovierten
Zustandes ist festzuhalten, dass die Arztpraxis ein renoviertes Bestandsobjekt
übernommen hat. Zu den durchgeführten Renovierungsarbeiten zählen
einerseits die Adaptierung der Fenster und andererseits private
Adaptierungsarbeiten wie Bodenverlegung, Tapezierung, aktivierungspflichtige
Instandhaltung usw. und eine Wandvertäfelung, welche aus heutiger Sicht mit
Belegen nicht mehr nachzudokumentieren ist.
Es ist in dem Zusammenhang
festzuhalten, dass hier privat Aufwendungen getätigt wurden, wovon die
spätere Arztordination profitierte.
4.
Kategoriemietzins ATS 29,60 zum Zeitpunkt der Einlage:
Wir erlauben uns darauf
hinzuweisen, dass in gegenständlichem Fall, für Erlangen des
Mietrechtes hier nicht der
Kategoriemietzins von ATS 29,60 zum Ansatz zu nehmen ist, da das
gegenständliche Bestandsobjekt über 130m² hat und
demgemäß gemäß
§ 16 Abs. 1 Ziff. 4
hier ein frei vereinbarer Mietzins zur
Anwendung kommt.
Demgemäß wurde daher
auch der Mietzins von ATS 120,- gewählt, welcher durch den oben
genannten Mietzinsspiegel für Wien auch nachvollziehbar und glaubhaft
gemacht werden kann."
Die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens hielt der unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt als
Amtspartei (§ 276 Abs 7 BAO) zur Stellungnahme vor, wobei das Finanzamt
auch ersucht wurde, eine Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
übermitteln.
In seiner Stellungnahme zur
Berufung führte der Gruppenleiter der Betriebsprüfung folgendes
aus:
"Im Kalenderjahr 1992
wurde für das Objekt ein Mietvertrag abgeschlossen.
Die Nutzfläche des
Mietobjektes beträgt 174 m².
Dem Mieter wurde gestattet, 2
Zimmer des Mietobjektes (Wohnung) als Ordination, die verbleibenden
Räumlichkeiten für Wohnzwecke zu nutzen.
In diesem Zusammenhang wurde an
den Vormieter ein Betrag von ATS 450.000,00 bezahlt. Dieser Betrag
(Gesamtinvestitionsablöse) wurde im Kalenderjahr 1982 entsprechend dem
Nutzungsverhältnis Ordination zu Wohnung aufgesplittet.
Der auf die Ordination
entfallende Anteil der Investitionsablöse (ATS 216.000,00) wurde in
das betriebliche Rechnungswesen aufgenommen und unter Zugrundelegung einer
10-jährigen Nutzungsdauer im Wege der Absetzung für Abnutzung in
Ansatz gebracht.
Im September 1992 wurde der
bisher als Wohnung genutzte Anteil mit den bestehenden
Ordinationsräumlichkeiten zusammengeschlossen; somit wird ab diesem
Zeitpunkt das gesamte Mietobjekt für Ordinationszwecke
genutzt.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung ist im Zeitpunkt der Zusammenlegung der
Wohnräumlichkeiten mit den bisher bestehenden
Ordinationsräumlichkeiten (9/1992) der vorgenommene Ansatz eines
,Mietrechtes' nicht zulässig, da im Zeitpunkt des Bezuges o.a.
Mietobjektes (1982) kein derartiges Recht erworben wurde."
Das Finanzamt als Amtspartei
gab folgende Stellungnahme ab:
"1. Im vorliegenden Fall
stellt sich die Frage, ob hier überhaupt ein einlagefähiges
"Mietrecht" vorliegt, weil nach Aktenlage hatte der Berufungswerber
gem. § 6 seines Mietvertrages ohne schriftliche Zustimmung des
Vermieters weder das Recht, das Mietobjekt ganz oder teilweise an Dritte zu
überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag an dritte Personen abzutreten.
Weiters wird unter § 12 festgehalten, dass dem Mieter gestattet wird,
(nur) 2 Zimmer der gegenständlichen Wohnung als Ordination zu
benützen.
Nach Ansicht des Finanzamtes
wurde hier also kein "Mietrecht" eingelegt (s. diesbezüglich
auch VwGH v. 15.9.1993, 91/13/0053).
Die Rz 2480 aus den EStR
(an die der UFS ohnehin nicht gebunden ist) ist übrigens aus dem dort
zitierten Erkenntnis nicht ableitbar.
2. Selbst wenn man das
Vorliegen eines Mietrechtes bejahen würde, wäre die Abschreibung auf
die voraussichtliche Nutzungsdauer (??) vorzunehmen (vgl. VwGH v. 12.1.1993,
88/14/0077).
3. Nach Ansicht des Finanzamtes
können daher allenfalls die abgelösten und im Zeitraum 1982-1992
vorgenommenen Investitionen zum Teilwert (d.h. jeweils unter
Berücksichtigung der ,Abwohnung' durch die private Verwendung)
eingelegt werden."
Ergänzend zu einem bereits
in der Berufung gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragte der Bw mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 die
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat.
In der am 21. September 2004
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde - nach nochmaliger
ausführlicher Darlegung des bereits schriftlich getätigten
Berufungsvorbringens durch die steuerlichen Vertreter - ergänzend
ausgeführt:
Nach Ansicht des Bw sei das
Vorliegen eines Mietrechtes unstrittig, lediglich bezüglich der Bewertung
dieses Mietrechtes bestehe Streit. Der Vermieter habe im Jahr 1992 der Nutzung
der gesamten Wohnung als Ordination ausdrücklich zugestimmt. § 6 und
§ 12 des Mietvertrages stünden zueinander in Korrelation. Bei dem
Mietvertrag habe es sich um ein Vertragsmuster gehandelt. Der Wechsel oder die
Einlage vom Privat- in das Betriebsvermögen sei keine Weitergabe im Sinne
des § 6. Trotzdem sei 1992, eine Zustimmung eingeholt worden, dass
nunmehr alle Zimmer als Ordination genutzt werden konnten.
Nach Ansicht des Finanzamtes
bestehe kein Mietrecht, da ein solches nicht entgeltlich erworben worden sei.
Der
Senat hat erwogen:
Bei Einlage eines
unkörperlichen Wirtschaftsgutes in ein Einzelunternehmen handelt es sich
nicht um einen Erwerbsvorgang, sondern um eine bloße Verschiebung eines
Wirtschaftsgutes von der Privatsphäre in die Sphäre des
Betriebsvermögens. Mangels eines Erwerbsvorganges steht § 4 Abs 1
vorletzter Satz EStG hinter der Einlagenbestimmung des § 6 Z 5 EStG
zurück, die Bewertung mit dem Teilwert geht danach sowohl bei in der
Privatsphäre selbst geschaffenen als auch bei unentgeltlich erworbenen
unkörperlichen Wirtschaftsgütern dem Aktivierungsverbot vor (vgl
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 14.5; ebenso EStR Tz 632 und 2500;
Doralt,
EStG4, § 4 Tz
108).
Bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs 3 EStG 1988 sind die Vorschriften für Entnahmen und Einlagen
entsprechend dem Vermögensvergleich anzuwenden. Die Einlage von
Umlaufvermögen ist als Betriebsausgabe auszuweisen, eingelegtes
Anlagevermögen ist mit der AfA zu berücksichtigen (vgl
Doralt,
EStG4, § 6 Tz
345).
Teilwert ist gemäß
§ 6 Z 1 EStG der Betrag, den der Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde;
dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Der Bw hat das Mietobjekt auf
Grund eines Mietvertrages gemietet. Er war daher Inhaber eines
Mietrechtes.
Für den Bw besteht laut
§ 6 des Mietvertrages (Untervermietung und sonstige Überlassung) die
Möglichkeit, mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters das Mietobjekt
entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise dritten Personen zu
überlassen. In keinem Fall ist es dem Bw gestattet, Rechte aus diesem
Vertrag an dritte Personen abzutreten.
Die Überlassung an Dritte
bedeutet aus dem Zusammenhang des Mietvertrages die Gestattung der
unentgeltlichen Nutzung oder die Gestattung der entgeltlichen Nutzung (durch
Untervermietung). Diese ist dem Bw mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters
gestattet.
Eine Abtretung
(Veräußerung, Schenkung, etc) des Mietrechtes an Dritte ist dem Bw
laut Mietvertrag nicht gestattet.
Im Zusammenhang mit der
Streitfrage der Ermittlung des Teilwertes des Mietrechtes kommt es darauf an,
was ein Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für
die Einräumung des Hauptmietrechtes an den eingelegten Wohnungsteilen
angesetzt hätte.
Im Berufungsfall hat der Bw ein
nicht übertragbares Mietrecht eingelegt. Dieses Mietrecht ist
anlässlich der Einlage mit dem Teilwert zu bewerten. Es ist zu fragen:
"Was würde ein Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für dieses nicht übertragbare Mietrecht
ansetzen?"
Der Bw war vertraglich nicht
berechtigt, das Hauptmietrecht an einen Dritten zu übertragen. Ein Recht,
das nicht übertragbar ist, hat am Markt keinen Wert. Ein Erwerber des
Gesamtbetriebes würde für ein Mietrecht, das er nicht erwerben kann,
weil dies vertraglich ausgeschlossen ist, nichts bezahlen und damit auch nichts
ansetzen. Da ein Erwerber nichts bezahlen bzw ansetzen würde und ein
solches Mietrecht am Markt keinen Wert hat, hat dieses Mietrecht daher einen
Teilwert von null.
Der Bw argumentiert, dass eine
Überlassung an dritte Personen dann rechtlich möglich sei, wenn dies
gesetzlich vorgesehen sei oder eine schriftliche Zustimmung des Vermieters
vorliege. Dieses Vorbringen übersieht, dass es bei der Einräumung
eines Untermietrechtes um ein anderes Recht als das eingelegte Recht geht.
Der Bw hat das im Jahr 1982 erworbene Mietrecht im Jahr 1992 in den
Betrieb eingelegt. Dieses Mietrecht kann der Bw nicht übertragen. Sollte
der Bw den gesamten Betrieb veräußern, so könnte er dem Erwerber
das Mietrecht nicht mitübertragen. Er könnte jedoch dem Erwerber (mit
schriftlicher Zustimmung des Vermieters) ein Untermietrecht einräumen. Bei
einem derartigen Untermietrecht handelt es sich jedoch um ein anderes Recht als
bei dem eingelegten Mietrecht. Der Bw hat in den Betrieb kein Untermietrecht,
sondern ein Mietrecht eingelegt. Ob und was ein solches Untermietrecht
allenfalls wert ist, kann im Streitfall jedoch dahinstehen, da ein derartiges
Recht nicht in den Betrieb eingelegt wurde.
Aus der Bezugnahme des Bw auf
die vom Vermieter gegebene Zustimmung zur Nutzung der ganzen Wohnung als
Ordination ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Denn dies vermag
nichts daran zu ändern, dass der Bw nach § 6 des Mietvertrages nicht
berechtigt ist, Rechte aus dem Mietvertrag an dritte Personen
abzutreten.
Die Berufung erweist sich somit
als unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien,
29. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0282-W/02
- Stammnummer
- 12056
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF